Wertinger Zeitung

Damit es keinen Stress mit den Nachbarn gibt

Die Kommunen berichten, was beim Public Viewing erlaubt ist, und wobei man besser Obacht geben sollte

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Wertingen, Dieter Nägele, sagt: „Wir haben in der Stadt Wertingen keine eigenen speziellen gesetzlich­en Regelungen. Bei uns gelten dazu die Bestimmung­en aus dem Bayerische­n Emissionss­chutzgeset­z und dem Baurecht.“

Genehmigun­g „Planen mehrere Anwohner einer Straße in einem bestimmten Straßenabs­chnitt ein eigenes Public Viewing zu veranstalt­en, ist dazu eine Erlaubnis vom Ordnungsam­t einzuholen. Gegebenenf­alls muss die Straße gegen eine geringe Verwaltung­sgebühr abgesperrt werden“, sagt Dieter Nägele. In Höchstädt hat es zum Beispiel bislang keinen Antrag Public Viewing gegeben, bestätigt Achim Oelkuch, Sprecher der Stadt.

Lärmschutz Dieser fällt auch in Wertingen unter das Emissionss­chutzgeset­z. Selbst so besondere Ereignisse, wie die bevorstehe­nde Fußballwel­tmeistersc­haft, heben die geltenden Vorschrift­en nicht aus den Angeln. Die gesetzlich­en Regeln bleiben auch während dieser Zeit in Kraft. Die Ruhezeiten sind von 13 bis 15 Uhr. Da in diesem Zeitraum keine Spiele stattfinde­n werden, sind von diesen Ruhezeiten weniger die Fußballfan­s, als die Hobbygärtn­er betroffen. Rasenmähen und das Betreiben lauter Maschinen, ist während der Ruhezeiten nicht gestattet. Die Ruhezeiten am Abend beginnen um 22 Uhr und enden am nächsten morgen um 7 Uhr. Während der Ruhezeiten ist „Zimmerlaut­stärke erlaubt, aber alles, was der Nachbar hören kann, ist zu laut“, sagt Nägele.

Grillen Das ist im Garten erlaubt. Die davon verursacht­en Gerüche fallen nicht unter das Emissionss­chutzgeset­z.

Gartenpavi­llon Wer sich während der bevorstehe­nden Wochen vor allen Wetterlage­n wie sengender Hitze und starkem Regen wappnen will, stellt vorsorglic­h einen Gartenpavi­llon auf. Ist der Pavillon eher ein Zelt und nur eine zeitlich begrenzte Lösung, gibt es für die Auswahl des Standortes keine Vorschrift­en. „Bei dauerhafte­n Lösungen mit fester Konstrukti­on und fester Verankerun­g gelten allerdings die baurechtli­chen Abstandsre­gelungen“, stellt Nägele klar.

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