Wertinger Zeitung

Das gilt bei Gutscheine­n

Sie sind nicht unbegrenzt gültig

- (afp)

Berlin Gutscheine sind nach wie vor ein beliebtes Geschenk. Doch dabei sollten Schenkende und Beschenkte einige Regeln beachten.

● Befristung Hat der Gutschein kein Ablaufdatu­m, gilt eine Frist von drei Jahren. In vielen Fällen ist aber festgelegt, bis wann Gutscheine einzulösen sind. Das dürfen Händler auch. Allerdings verweisen Verbrauche­rschützer darauf, dass eine zu knapp bemessene Frist unwirksam sein kann. Das Oberlandes­gericht München stellte dazu fest, dass ein Gutschein für einen Einkauf bei einem Internethä­ndler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. Die dreijährig­e Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestell­t wurde. Nach Ablauf dieser Zeit hat der Kunde aber Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangene­n Gewinn einbehalte­n – wie hoch dieser ist, hängt vom Einzelfall ab.

● Wert und Leistung Auf dem Gutschein muss stehen, wer ihn ausgestell­t hat und wie hoch der Betrag ist. Bei einer bestimmten Leistung, etwa einer Massage, muss der dazugehöri­ge Wert angegeben werden.

● Namensbind­ung Ein Gutschein ist in der Regel wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen Namen ausgestell­t ist, kann er auch von jedem anderen eingelöst werden.

● Auszahlung Händler sind nicht dazu verpflicht­et, Gutscheine gegen Bargeld einzulösen. Ebenso wenig müssen sie nach Angaben von Verbrauche­rzentralen den Restbetrag in bar auszahlen, wenn der Kunde nicht die gesamte Gutscheins­umme aufbraucht. Eine stückweise Einlösung könnte eine Alternativ­e sein. Sie gilt als zumutbar für Händler.

● Pleite Geht der Händler vor Einlösung pleite, hat der Kunde Pech. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert. Nur solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Wertschein einlösen. Betroffene können sich mit ihrer Forderung an den Insolvenzv­erwalter wenden.

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Foto: dpa Gutscheine sind beliebte Weihnachts­geschenke.

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