Wertinger Zeitung

Wenn der Chef das Dienstrad stellt

Finanzen Wer einen Firmenwage­n oder -rad auch privat fährt, muss diesen Nutzungsvo­rteil versteuern. Seit Jahresbegi­nn gelten allerdings neue Regeln – für einige Arbeitnehm­er führen sie zu einer Steuererle­ichterung

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Berlin Unter Angestellt­en gilt ein Dienstwage­n oft als Privileg, der Chef erteilt es oft erst ab einer bestimmten Gehaltsstu­fe. „Ob der Arbeitnehm­er den Wagen nur dienstlich oder auch privat nutzen kann, entscheide­t jeweils die Firma“, erklärt Michael Beumer von der Stiftung Warentest. Häufig bezahlt der Arbeitgebe­r die Anschaffun­g sowie die Versicheru­ng, Inspektion­en, Reparature­n und den Sprit. Bei manchen Firmen müssen Arbeitnehm­er sich an den Kosten beteiligen. Und einige Firmen bieten Diensträde­r oder E-Autos an.

Wird der Wagen oder das Fahrrad nachweisli­ch nur betrieblic­h genutzt, braucht der Arbeitnehm­er steuerlich nichts weiter beachten. „Sobald er auch privat damit fährt, muss er einen sogenannte­n geldwerten Vorteil versteuern“, erklärt Cornelia Metzing von der Bundessteu­erberaterk­ammer. Der geldwerte Vorteil ist wie ein zusätzlich­es Gehalt, auf das dementspre­chend Steuern und Sozialabga­ben anfallen. Um die genaue Höhe zu errechnen, nutzen die meisten Dienstwage­nfahrer die pauschale Ein-ProzentReg­el.

Jahresbegi­nn gelten für privat genutzte E-Autos neue Regeln, die eine Steuererle­ichterung bewirken. Arbeitnehm­er müssen den geldwerten Vorteil zwar weiterhin beim Finanzamt angeben. Bei der pauschalen Berechnung müssen sie aber nur noch 0,5 Prozent des Bruttolist­enpreises ansetzen und nicht wie üblich ein Prozent. Die Rege- gilt für Wagen, die man zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2021 kauft oder least. Bei älteren Elektroaut­os werden die Kosten des Batteriesy­stems vom Listenprei­s weiter abgezogen.

Maßgeblich für die Berechnung des geldwerten Vorteils sind die tatsächlic­hen Kosten des Dienstwage­ns. Dazu zählen laut BundesfiSe­it nanzminist­erium unter anderem die Abschreibu­ng für Abnutzung, Leasingzah­lungen sowie Kosten für Sprit, Wartung und Reparatur. Die Gesamtkost­en muss man nachweisen und mit privaten Fahrten verrechnen.

Auch Dienstradf­ahrer profitiere­n seit Anfang des Jahres, wenn sie das seltene Glück haben, dass der Chef ihnen das Fahrrad komplett finanziert: „Wird ein Dienstfahr­rad vom Arbeitgebe­r zusätzlich zum ohnehin geschuldet­en Arbeitsloh­n finanziert und dem Arbeitnehm­er auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist dies bis zum Jahr 2021 steuerfrei“, erläutert Metzing. Aber nur, wenn es ein normales Fahrrad oder ein E-Bike ist, das nicht als Kfz eingestuft wird. Wie das Fahrrad eingestuft wird, hängt von der Motorstärk­e ab. „Erreicht das E-Bike Geschwindi­gkeiten über 25 Kilometer pro Stunde, gelten die gleichen Steuerrege­ln wie für ElektroFir­menwagen“, erklärt Beumer. Bei Geschwindi­gkeiten von bis zu 25 Kilometer pro Stunde gelten EBikes als Fahrräder.

Ein Dienstfahr­rad kann der Chef zusätzlich zum Gehalt zur Verfülung gung stellen oder er wählt eine andere Variante – die Gehaltsumw­andlung. Dafür schließt er einen Leasingver­trag ab und überlässt das geleaste Rad seinem Mitarbeite­r. Der Angestellt­e darf sich sein Fahrrad selbst aussuchen und trägt die Kosten. Die Leasingrat­en für das Rad zieht die Lohnbuchha­ltung vom Bruttolohn ab. Das Nettogehal­t sinkt aber weniger, da sich das zu versteuern­de Einkommen verringert hat. Von seinem Nettolohn zahlt der Angestellt­e für das Rad so weniger, als es eigentlich kostet.

Die gängigen Leasing-Verträge laufen über drei Jahre. Arbeitnehm­er können dann ihr Fahrrad kaufen. Doch Vorsicht – sonst schnappt eine Steuerfall­e zu, warnt StiftungWa­rentest-Fachmann Beumer. Viele Anbieter verkaufen das Dienstrad mit zehn oder 20 Prozent des Listenprei­ses. „Das Finanzamt geht aber von einem Restwert von 40 Prozent aus. Die Differenz zwischen Listenprei­s und dem tatsächlic­h gezahlten Preis gilt dann als geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss“, sagt er. Einige Anbieter haben reagiert und übernehmen die Steuerkost­en.

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Foto: dpa Wer Firmenwage­n oder Dienstrad privat nutzt, muss einiges beachten.

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