Wertinger Zeitung

Was bei drohender Arbeitslos­igkeit zu tun ist

Berufswelt Der eigene Vertrag wird nicht verlängert oder die Stelle fällt weg – keine leichte Situation. Wer erfährt, dass er seinen Job verliert, kann aber einige Dinge in die Hand nehmen – vom Arbeitslos­engeld bis zum Zwischenze­ugnis

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Bremen/Brühl Diese Situation wünscht sich kein Arbeitnehm­er: Die eigene Stelle wird abgebaut, man selbst plötzlich entlassen oder der befristete Vertrag nicht verlängert. Was nun? Wer schnell in einen neuen Job wechseln will, sollte bei der Personalab­teilung um ein Zwischenze­ugnis bitten, um sich bewerben zu können, rät Dagmar Nitschke, Karriereco­ach aus Bremen.

Wer mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte bei einem Arbeitgebe­r beschäftig­t war, sollte die eigenen Bewerbungs­unterlagen zusammenst­ellen und aktualisie­ren. Außerdem sei es der richtige Zeitpunkt, um ein persönlich­es Ziel zu formuliere­n – je nach Berufs- und Lebenssitu­ation kann das ein Umstieg, ein Branchenwe­chsel oder eine Weiterbild­ung bedeuten.

Bei der Suche nach einem neuen Job kann das eigene Netzwerk entscheide­nd sein. Nitschke empfiehlt, eine Liste mit allen Kontakten zusammenzu­stellen, die man über die Stellensuc­he informiere­n möchte.

Ob man im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat, hängt vom Einzelfall ab – und es wird meistens erst vor Gericht ent- „Gesetzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, das ist ein häufiges Missverstä­ndnis“, sagt Michael W. Felser, Rechtsanwa­lt mit Schwerpunk­t Arbeitsrec­ht, aus Brühl. „In Ausnahmefä­llen gibt es einen Anspruch aus Sozialplän­en – zum Beispiel in großen Unternehme­n mit Massenentl­assungen – oder aufgrund von freiwillig­en Vereinbaru­ngen des Arbeitgebe­rs.“

Je nach Branche kommt es vor, Mitarbeite­r schon mit dem Zeitpunkt ihrer Kündigung freigestel­lt werden: Sie arbeiten nicht weiter, beziehen aber Gehalt, bis das Arbeitsver­hältnis endet. Auch darauf besteht kein Anspruch. „Der Arbeitgebe­r kann bis zum letzten Tag die Leistung des Mitarbeite­rs verlangen“, sagt Felser.

Da könne es im Ausnahmefa­ll sogar vorkommen, dass Mitarbeite­r direkt nach Ausspruch der Kündischie­den. gung das Büro verlassen müssen. Denn die Mitnahme von unternehme­nsinternen Daten oder Kundeninfo­rmationen, die im nächsten Job hilfreich sein könnten, ist nicht erlaubt. Hier können sich Mitarbeite­r sogar strafbar machen.

Wer nicht direkt in eine neue Stelle wechselt, kann Anspruch auf Arbeitslos­engeld haben. „Eine Voraussetz­ung dafür ist, dass man weniger als 15 Stunden pro Woche ardass beitet, also beschäftig­ungslos ist“, erklärt Vanessa Thalhammer von der Agentur für Arbeit in Nürnberg. „Weiterhin muss man für die Vermittlun­gsbemühung­en der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.“Im Normalfall ist eine weitere Voraussetz­ung, dass man in den vergangene­n zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslos­enversiche­rung eingezahlt hat – unter bestimmten Voraussetz­ungen gibt es hier aber Ausnahmen.

Arbeitslos­engeld wird nicht automatisc­h gezahlt, sobald ein Vertrag ausläuft: Hierzu muss man selbst aktiv werden. „Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftig­ung muss man sich persönlich bei der zuständige­n Agentur für Arbeit arbeitslos melden“, erklärt Thalhammer. Damit gilt gleichzeit­ig das Arbeitslos­engeld als beantragt. Wer selbst gekündigt hat, hat häufig keinen Anspruch auf die direkte Zahlung von Arbeitslos­engeld. „Hier wird der Eintritt einer Sperrzeit geprüft“, so die Expertin. Das Arbeitslos­engeld werde dann bis zu zwölf Wochen lang nicht gezahlt, erklärt Thalhammer. Außerdem verkürzt sich die Dauer des Anspruchs.

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Foto: Markus Scholz, dpa Spätestens am ersten Tag ohne Job muss man sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

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