Im Überblick: Waffenschein, Waffenamnestie, der Kauf und die Abgabe von Waffen
● Kleiner Waffenschein: Er ist für das Führen von Signalwaffen vorgeschrieben. Das betrifft das Mitführen einer Waffe in geladenem und zugriffsbereitem Zustand außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Grundstücks oder der eigenen Geschäftsräume. Unter Vorlage des Altersnachweises von 18 Jahren kann man so eine Waffe frei erwerben und zum Beispiel für den Silvesterspaß nutzen. Nur, wenn man die Waffe außerhalb von Wohnung, Grundstück oder Geschäftsräumen zum Selbstschutz mitführen will, braucht man den Kleinen Waffenschein. Den gibt es auf Anfrage beim Landratsamt.
● Die letzte Waffenamnestie:
Die Waffenamnestie galt vom 6. Juli 2017 bis 1. Juli 2018. In diesem Zeitraum wurden 19 unerlaubt besessene Langwaffen und 23 unerlaubt besessene Kurzwaffen beim Landratsamt Dillingen abgegeben.
Im selben Zeitraum wurden dem Landratsamt Dillingen außerdem 86 legal besessene Langwaffen und 74 erlaubt besessene Kurzwaffen abgegeben. Unter diesen Schusswaffen waren keine besonderen bzw. auffälligen Waffen.
● Abgabe von Waffen:
Legal besessene Waffen sowie Munition können nach vorheriger Terminvereinbarung und nach Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung bei der Waffenbehörde kostenlos und ohne Entschädigung abgegeben werden. Sie werden dann im Landeskriminalamt München vernichtet.
● Der Fund von Schusswaffen oder Munition muss unverzüglich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Wird bei der Polizei der Fund einer Waffe oder Munition gemeldet, sollte bereits aus Sicherheitsgründen in jedem Fall mit dem Finder eine Abholung durch die Polizei vereinbart werden. Der Finder ist grundsätzlich nicht zum Transport von Waffen oder Munition zur Polizei oder zur Waffenbehörde berechtigt. Gleiches gilt bei illegal besessenen Waffen.
● Verkauf von verplombten Waffen auf Trödelmarkt:
Das Landratsamt Dillingen geht davon aus, dass es sich bei den angebotenen verplombten Waffen auf dem Trödelmarkt um sogenannte unbrauchbar gemachte bzw. deaktivierte Schusswaffen handelte. Dekorationswaffen (Deko-Waffen) sind entsprechend gesetzlicher Vorgaben fachmännisch dauerhaft unbrauchbar gemachte ehemals scharfe Schusswaffen.
● Schusswaffen gelten als unbrauchbar, wenn sie aufgrund einer EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung auf Dauer bzw. endgültig unbrauchbar gemacht wurden und eine Reaktivierung der Feuerwaffe nicht mehr möglich ist. Jede unbrauchbar gemachte Schusswaffe muss zudem dem jeweils zuständigen Beschussamt binnen zwei Wochen zur Prüfung und Einzelzulassung vorgelegt werden. Deaktivierte Feuerwaffen sind grundsätzlich auf dem Rahmen gekennzeichnet.
● Unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten nach dem Waffenrecht als Anscheinswaffen. Das Führen derartiger Anscheinswaffen ist verboten. Das gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.
● Das Anbieten von nicht nach vorgenannten Kriterien dauerhaft unbrauchbar gemachten Waffen auf Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten. Der Erwerb und der Besitz wären strafbar. Bei Zweifeln empfiehlt sich vor dem Erwerb die Zuziehung eines Waffensachverständigen. (corh, pm)