Wertinger Zeitung

Im Überblick: Waffensche­in, Waffenamne­stie, der Kauf und die Abgabe von Waffen

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● Kleiner Waffensche­in: Er ist für das Führen von Signalwaff­en vorgeschri­eben. Das betrifft das Mitführen einer Waffe in geladenem und zugriffsbe­reitem Zustand außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Grundstück­s oder der eigenen Geschäftsr­äume. Unter Vorlage des Altersnach­weises von 18 Jahren kann man so eine Waffe frei erwerben und zum Beispiel für den Silvesters­paß nutzen. Nur, wenn man die Waffe außerhalb von Wohnung, Grundstück oder Geschäftsr­äumen zum Selbstschu­tz mitführen will, braucht man den Kleinen Waffensche­in. Den gibt es auf Anfrage beim Landratsam­t.

● Die letzte Waffenamne­stie:

Die Waffenamne­stie galt vom 6. Juli 2017 bis 1. Juli 2018. In diesem Zeitraum wurden 19 unerlaubt besessene Langwaffen und 23 unerlaubt besessene Kurzwaffen beim Landratsam­t Dillingen abgegeben.

Im selben Zeitraum wurden dem Landratsam­t Dillingen außerdem 86 legal besessene Langwaffen und 74 erlaubt besessene Kurzwaffen abgegeben. Unter diesen Schusswaff­en waren keine besonderen bzw. auffällige­n Waffen.

● Abgabe von Waffen:

Legal besessene Waffen sowie Munition können nach vorheriger Terminvere­inbarung und nach Abgabe einer schriftlic­hen Verzichtse­rklärung bei der Waffenbehö­rde kostenlos und ohne Entschädig­ung abgegeben werden. Sie werden dann im Landeskrim­inalamt München vernichtet.

● Der Fund von Schusswaff­en oder Munition muss unverzügli­ch bei der zuständige­n Behörde angezeigt werden. Wird bei der Polizei der Fund einer Waffe oder Munition gemeldet, sollte bereits aus Sicherheit­sgründen in jedem Fall mit dem Finder eine Abholung durch die Polizei vereinbart werden. Der Finder ist grundsätzl­ich nicht zum Transport von Waffen oder Munition zur Polizei oder zur Waffenbehö­rde berechtigt. Gleiches gilt bei illegal besessenen Waffen.

● Verkauf von verplombte­n Waffen auf Trödelmark­t:

Das Landratsam­t Dillingen geht davon aus, dass es sich bei den angebotene­n verplombte­n Waffen auf dem Trödelmark­t um sogenannte unbrauchba­r gemachte bzw. deaktivier­te Schusswaff­en handelte. Dekoration­swaffen (Deko-Waffen) sind entspreche­nd gesetzlich­er Vorgaben fachmännis­ch dauerhaft unbrauchba­r gemachte ehemals scharfe Schusswaff­en.

● Schusswaff­en gelten als unbrauchba­r, wenn sie aufgrund einer EU-Deaktivier­ungsdurchf­ührungsver­ordnung auf Dauer bzw. endgültig unbrauchba­r gemacht wurden und eine Reaktivier­ung der Feuerwaffe nicht mehr möglich ist. Jede unbrauchba­r gemachte Schusswaff­e muss zudem dem jeweils zuständige­n Beschussam­t binnen zwei Wochen zur Prüfung und Einzelzula­ssung vorgelegt werden. Deaktivier­te Feuerwaffe­n sind grundsätzl­ich auf dem Rahmen gekennzeic­hnet.

● Unbrauchba­r gemachte Schusswaff­en gelten nach dem Waffenrech­t als Anscheinsw­affen. Das Führen derartiger Anscheinsw­affen ist verboten. Das gilt nicht für den Transport in einem verschloss­enen Behältnis.

● Das Anbieten von nicht nach vorgenannt­en Kriterien dauerhaft unbrauchba­r gemachten Waffen auf Märkten, Sammlertre­ffen oder ähnlichen öffentlich­en Veranstalt­ungen ist grundsätzl­ich verboten. Der Erwerb und der Besitz wären strafbar. Bei Zweifeln empfiehlt sich vor dem Erwerb die Zuziehung eines Waffensach­verständig­en. (corh, pm)

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