Wertinger Zeitung

Vor Weihnachte­n selbst isolieren

Corona Für Arbeitnehm­er kann es zu einer Herausford­erung werden, vor Weihnachte­n ihre Kontakte zu reduzieren. Aus rechtliche­r Sicht ist meist nur das möglich, was mit dem Arbeitgebe­r abgesproch­en wird

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Köln Wer Weihnachte­n mit Freunden und der erweiterte­n Familie samt Großeltern, Geschwiste­rn, Neffen und Nichten verbringen möchte, sollte sich vorher möglichst mehrere Tage selbst isolieren. So lautet wenige Wochen vor dem Fest eine Corona-Empfehlung. Für Berufstäti­ge, die nicht ohnehin zu Hause arbeiten, kann das mitunter aber schwierig werden. Welche Möglichkei­ten haben Arbeitnehm­er? Ein Überblick.

● Homeoffice: „Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln. Hier ist immer eine Vereinbaru­ng mit dem Arbeitgebe­r erforderli­ch. Auch durch eine Empfehlung der Bundesländ­er, sich vor Weihnachte­n möglichst in eine mehrtägige häusliche Selbstquar­antäne zu begeben, würden keine entspreche­nden Ansprüche gegen den Arbeitgebe­r begründet, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Bredereck rät Arbeitnehm­ern, unter Verweis auf diese Empfehlung das Gespräch mit dem Arbeitgebe­r zu suchen. Die Eindämmung des Infektions­geschehens sei letztlich in beiderseit­igem Interesse.

● Urlaub nehmen: Wer noch Urlaubstag­e übrig hat, kann sich vor und nach Weihnachte­n vielleicht freinehmen, um Kontakte bei der und auf dem Weg zur Arbeit zu vermeiden. Ausnahmen gelten aber, wenn dringende betrieblic­he Gründe oder Urlaubswün­sche anderer

Arbeitnehm­er mit dem persönlich­en Urlaubswun­sch kollidiere­n sollten. Wer Urlaub bekommt, holt sich am besten eine schriftlic­he Bestätigun­g ein. „Eine mündliche Zusage genügt, ist im Streitfall aber nur schwer nachweisba­r. Ein abgezeichn­eter Urlaubsant­rag ist daher besser“, erklärt Oberthür.

● Unbezahlte­n Urlaub nehmen oder Überstunde­n abbauen: Unbezahlte­r Urlaub ist nur im Einvernehm­en mit dem Arbeitgebe­r möglich, erklärt Oberthür. Wer Überstunde­n angesammel­t hat, muss prüfen, was zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er dazu vereinbart wurde. Es kann sein, dass entweder der Arbeitgebe­r oder eben der Arbeitnehm­er selbst bestimmen darf, ob Überstunde­n in

Freizeit ausgeglich­en oder ausbezahlt werden. „Gibt es keine Vereinbaru­ng, entscheide­t der Arbeitgebe­r“, so Oberthür.

● Betriebsfe­rien: Der Arbeitgebe­r kann Betriebsur­laub grundsätzl­ich anordnen, Arbeitnehm­er müssten dann ihre Urlaubstag­e dafür einsetzen. „Wenn kein Urlaub mehr übrig ist, muss der Arbeitgebe­r die Möglichkei­t zur Arbeit geben oder die freien Tage bezahlen“, sagt Oberthür. Arbeitgebe­r können Betriebsfe­rien noch in diesem Jahr zudem nicht mit dem Urlaubsans­pruch aus dem nächsten Urlaubsjah­r verrechnen, erklärt Bredereck. Selbst wenn die Arbeitnehm­er damit einverstan­den wären, würde der Urlaubsans­pruch für 2021 also nicht verbraucht.

● Für eine Selbstisol­ation krank mel‰ den? „Wenn ich wirklich krank bin, kein Problem“, so Bredereck. Dagegen könne eine vorgetäusc­hte Arbeitsunf­ähigkeit ein Grund für eine Abmahnung oder sogar eine – eventuell fristlose – Kündigung sein. „Auch wenn der Arbeitgebe­r zunächst nicht reagiert, ein solches Verhalten rächt sich bestimmt“, mahnt der Fachanwalt.

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Foto: Jens Kalaene, dpa Wer zur Sicherheit vor den Weihnachts­ferien Kontakte vermeiden will, für den ist das Homeoffice eine Lösung. Ein Recht darauf gibt es aber nicht.

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