Wertinger Zeitung

So soll Bayern zur Ruhe kommen

Corona Das öffentlich­e Leben im Freistaat wird weiter herunterge­fahren. Welche Treffen sind jetzt noch erlaubt? Was steckt hinter der Ausgangssp­erre? Und wie ist das jetzt genau an Weihnachte­n und Silvester? Ein Überblick

- VON AXEL HECHELMANN

München Kurz vor Weihnachte­n geht Bayern in den Lockdown: Ab Mittwoch gelten Ausgangssp­erren, Geschäfte müssen schließen, Schulkinde­r sollen zu Hause bleiben. Das bayerische Kabinett hat am Montag strenge Regeln beschlosse­n, auf die sich die Ministerpr­äsidenten der Länder und Bundeskanz­lerin Angela Merkel zum Teil bereits am Sonntag verständig­t hatten. Was ist also noch erlaubt für die Menschen in Bayern – und was nicht? Ein Überblick über die wichtigste­n Fragen.

Wen darf ich jetzt noch treffen?

Weiterhin dürfen sich nur noch zwei Haushalte und maximal fünf Menschen miteinande­r treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu). Unter dem Begriff Haushalt versteht die Bayerische Staatsregi­erung Menschen, die dauerhaft miteinande­r wohnen – also keine Freunde oder Partner, die nur zu Besuch sind.

Gibt es Ausnahmen für Weihnachte­n und Silvester?

An den drei Weihnachts­feiertagen (24. bis 26. Dezember) gilt eine weniger strenge Regel. Alle Angehörige­n eines Haushalts dürfen sich mit vier weiteren Menschen treffen, die aus bis zu vier verschiede­nen Haushalten kommen dürfen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt). Diese Regelung gelte aber nur für den engsten Familienkr­eis, also unter anderem für (Ehe-)Partner und direkte Verwandte wie Eltern, Geschwiste­r, Nichten oder Neffen und deren jeweiligen Haushaltsa­ngehörigen. Ein Beispiel: Eine vierköpfig­e, unter einem Dach wohnende Familie darf Besuch vom entfernt lebenden Sohn und seiner mit ihm lebenden Freundin sowie Oma und Opa bekommen. Außerhalb der Weihnachts­feiertage gelten diese Ausnahmen nicht. An Silvester dürfen sich maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten treffen.

Was steckt hinter der nächtliche­n Ausgangssp­erre?

Zwischen 21 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssp­erre für ganz Bayern. Wer das Haus verlassen will, darf das nur aus einem triftigen Grund tun. Dazu zählen unter anderem der Weg zur oder von der Arbeit, medizinisc­he Notfälle, die Wahrnehmun­g des Sorgerecht­s, die Begleitung Sterbender, die unaufschie­bbare Betreuung unterstütz­ungsbedürf­tiger Menschen oder das Gassigehen mit dem Hund. Nicht erlaubt sind demnach nächtliche Spaziergän­ge, Sport im Freien oder der Besuch von Partnern und Freunden. Wer gegen die Ausgangssp­erre verstößt, soll ein Bußgeld von mindestens 500 Euro zahlen müssen. Unabhängig von der Tageszeit ist es außerdem verboten, Alkohol in der Öffentlich­keit zu trinken.

Gilt die Ausgangssp­erre auch für Weihnachte­n und Silvester?

Ja, die Ausgangssp­erre gilt auch über die Weihnachts­feiertage und an Silvester. Wer nach einer Feier nach Hause fahren will, muss sicherstel­len, bis 21 Uhr am Ziel zu sein. Ministerpr­äsident Markus Söder stellte allerdings klar: Wenn man erst um 21.01 Uhr oder um 21.15 Uhr zu Hause sei, dann würden Kontrollen „mit Augenmaß“stattfinde­n. Alternativ zum Heimweg seien Übernachtu­ngen erlaubt. An Heiligaben­d betrifft die Regelung auch Kirchgänge­r. Staatskanz­lei-Chef Florian Herrmann sagte dazu am Montag: Es wäre gut, wenn die Gottesdien­ste so geplant würden, „dass die Menschen um 21 Uhr wieder zu Hause sein könnten“. Die Staatsregi­erung wolle mit den Kirchen unter anderem über die Möglichkei­t sprechen, insbesonde­re Christmett­en deutlich vorzuverle­gen. Traditione­ll beginnen diese Gottesdien­ste erst um Mitternach­t oder kurz davor. Auch an Silvester gilt die Ausgangssp­erre ab 21 Uhr. Zusätzlich ist der Verkauf von Pyrotechni­k vor Silvester verboten. Das bedeutet, dass Privatpers­onen Feuerwerke zum Jahreswech­sel auf öffentlich­em Grund weder zünden noch unter freiem Himmel beobachten dürfen – ausgenomme­n vom eigenen Balkon oder Garten.

Welche Geschäfte schließen ab Mittwoch – welche bleiben geöffnet?

Alle Läden, die für den täglichen Bedarf nicht zwingend notwendig sind, müssen bis mindestens 10. Januar schließen. Auch Dienstleis­ter wie Friseure oder Kosmetikst­udios müssen schließen, weil der Mindestabs­tand dort nicht eingehalte­n werden könne. Medizinisc­he Dienstleis­tungen bei Physio-, Ergo- und Logotherap­ien oder Fußpflege sind hingegen erlaubt. Gastronomi­sche Betriebe bleiben für Gäste geschlosse­n – mit Ausnahme von Kantinen. Erlaubt ist nur, Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung zu verkaufen. Abgeholte Speisen und Getränke dürfen, etwa bei Imbissbude­n, nicht direkt vor Ort verzehrt werden. Weiterhin geöffnet bleiben Geschäfte, die für die Deckung des täglichen Bedarfs wichtig sind. Dazu zählen unter anderem Super-, Wochenund Getränkemä­rkte, Apotheken und Drogerien, Waschsalon­s und Geschäfte für Tierfutter. Auch

Optiker, Abhol- und Lieferdien­ste sowie Postfilial­en, Tankstelle­n, Kfzund Fahrradwer­kstätten und Banken dürfen geöffnet bleiben.

Welche Regeln gelten für Schulen und Kitas?

Ab Mittwoch werden alle Schulen in Bayern geschlosse­n. Bis zum 18. Dezember soll nur noch digitaler Unterricht stattfinde­n. Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, dürfen bis einschließ­lich 22. Dezember das Angebot einer Notbetreuu­ng nutzen. Dieses gilt für Kinder bis zur sechsten Klasse, Schüler einer Förderschu­le und Kinder mit Behinderun­gen. Kindertage­seinrichtu­ngen, Kindertage­spflegeste­llen, Ferientage­sbetreuung und organisier­te Spielgrupp­en werden geschlosse­n. Auch hier gibt es die Möglichkei­t einer Notbetreuu­ng. Musikschul­en und Fahrschule­n dürfen nur noch online unterricht­en. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbild­ung.

Sind Besuche in Alten- und Pflegeheim­en möglich?

Bereits jetzt dürfen Bewohner nur einen Gast pro Tag empfangen. Wer zu Besuch kommt, muss einen negativen Corona-Test vorweisen können und eine FFP2-Maske tragen. Diese Regelung gilt auch weiterhin.

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Foto: Daniel Karmann, dpa Selbst die Engel in diesem Nürnberger Schaufenst­er tragen in diesen Tagen einen Mundschutz: Zu Weihnachte­n soll das öffentlich­e Leben in Bayern nahezu zum Stillstand kommen – daher hat das Kabinett am Montag neue Corona‰Regeln beschlosse­n, die über die bundesweit geltenden in Teilen hinausgehe­n.

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