Wertinger Zeitung

Das gilt für Kontaktper­sonen

Corona‰Pandemie Landratsam­t wehrt sich gegen Vorwürfe, es gebe einen Sonderweg bei den Quarantäne­zeiten

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Landkreis Ein vor kurzem in unserer Zeitung veröffentl­ichter Leserbrief veranlasst das Landratsam­t Dillingen zu einer Klarstellu­ng zu den geltenden Quarantäne­zeiten, um die Menschen im Landkreis nicht weiter zu verunsiche­rn: So beschreite­t das Contact Tracing Team (CCT) keinesfall­s einen Sonderweg bei der Verfügung der Quarantäne­zeiten für einen bestätigte­n Fall oder für Kontaktper­sonen. Vielmehr wurden laut Pressemitt­eilung seit Beginn der Corona-Pandemie grundsätzl­ich die bundesweit geltenden Vorgaben des Robert-Koch-Institutes zugrunde gelegt. Dies gilt auch für die Zukunft, zumal das Bayerische Staatsmini­sterium für Gesundheit und Pflege erst Anfang Dezember 2020 die Anwendung dieser Vorgaben erneut bayernweit festgelegt hat.

Allerdings wurden seit Beginn der Corona-Pandemie die Richtlinie­n immer wieder der aktuellen Situation angepasst, erweitert und teilweise auch zurückgeno­mmen. Daher ist es durchaus möglich, dass

Kontaktper­sonen vor einigen Wochen noch andere Auflagen bekommen hatten, als dies aktuell der Fall ist.

Dessen ungeachtet wendet das Gesundheit­samt nur die Regelungen an, die für alle Gesundheit­sämter in Bayern gleicherma­ßen gelten.

Momentan gelten folgende Quarantäne­regeln für Kontaktper­sonen: ● Haushaltsm­itglieder eines Coronaerkr­ankten: 14 Tage ab Erkrankung­sbeginn bzw. ab Abstrichen­tnahme des positiv getesteten Familienan­gehörigen. Eine sogenannte „Freitestun­g“(siehe nächste Kategorie) ist für Haushaltsm­itglieder nicht möglich.

● Kontaktper­sonen außerhalb der Wohngemein­schaft: 14 Tage nach letztem Kontakt. Bei Symptomfre­iheit ist eine Testung am zehnten Tag möglich („Freitestun­g“). Damit erfolgt eine Quarantäne­verkürzung, sofern der Test negativ ausfällt.

● Schüler

und KitaKinder als Kontaktper­sonen: Kohortenis­olation ab 45 Minuten Aufenthalt im geschlosse­nen Raum, das heißt keine Ermittlung der konkreten Kontaktzei­t. In diesen Fällen ist bei Symptomfre­iheit am fünften Tag eine „Freitestun­g“möglich.

● Für Reiserückk­ehrer aus Risikogebi­eten wurde ab 23. Dezember vergangene­n Jahres eine zusätzlich­e Testung 48 Stunden nach Einreise angeordnet. Am fünften Tag kann bei Symptomfre­iheit eine zweite Testung durchgefüh­rt werden, um die zehntägige Quarantäne­zeit zu verkürzen. Für Grenzpendl­er und für Kurzbesuch­e bei Familienan­gehörigen gelten Sondervors­chriften.

● Ebenso gibt es Sonderrege­lungen für medizinisc­hes Personal. Häufig entsteht tatsächlic­h Verwirrung, wenn die erkrankte Person eine kürzere Quarantäne­zeit verordnet bekommt als ihre Kontaktper­sonen. Dies ist dem Unterschie­d geschuldet, dass die Isolation von Erkrankten während ihrer Ansteckung­sfähigkeit erfolgt und bei Kontaktper­sonen als potenziell Ansteckung­sverdächti­ge der Zeitraum zwischen

Ansteckung und Ausbruch (Inkubation­szeit) der Erkrankung in der Quarantäne abgewartet werden muss.

Ist eine Coronaerkr­ankung ausgebroch­en, klingen die Symptome bei einem leichten Verlauf nach acht Tagen ab und es besteht nach zehn Tagen, auch ohne weitere Testung, keine Ansteckung­sfähigkeit mehr. Die Isolierung endet aber nicht automatisc­h am zehnten Tag nach Ausbruch der Erkrankung, bzw. am zehnten Tag nach Abstrichna­hme.

Vielmehr wird in einem Telefonat mit den Mitarbeite­rn des Gesundheit­samtes nochmals genau der Genesungsv­erlauf der Erkrankung besprochen und gegebenenf­alls beispielsw­eise bei schwerem Verlauf mit Krankenhau­saufenthal­t eine Verlängeru­ng der Quarantäne verhängt, wenn von anhaltende­r Ansteckung­sfähigkeit ausgegange­n werden muss. Im Regelfall kann die erkrankte Person aber zehn Tage nach den ersten Symptomen wieder aus der Isolierung entlassen werden. Krankheits­folgen wie Husten oder

Geschmacks­verlust können aber auch noch lange Zeit nach Aufhebung der Isolierung fortbesteh­en.

Anders gestaltet es sich bei den Kontaktper­sonen, denn hier liegt der Zeitraum von einer eventuell stattgefun­denen Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung bei bis zu 14 Tagen. Die Zeitspanne der Quarantäne für Erkrankte ist also in den meisten Fällen geringer als die Zeitspanne der Quarantäne für die Kontaktper­sonen. Bei den Kontaktper­sonen gibt es dann ebenfalls Unterschie­de, je nachdem, ob es sich um einen Haushaltsk­ontakt oder einen haushaltsf­remden Kontakt handelt.

Erschweren­d kommt hinzu, dass die Bundesländ­er im Detail teilweise abweichend­e Quarantäne­vorschrift­en haben. Da die Quarantäne immer vom Gesundheit­samt des Erstwohnsi­tzes endgültig ausgesproc­hen wird, kann es daher durchaus zu widersprüc­hlichen Quarantäne­verfügunge­n in Regionen, zu denen ein anderes Bundesland angrenzt, kommen.

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