Wertinger Zeitung

Das Aufstellen eines Maibaumes ist erlaubt, aber …

Tradition Heuer gilt es wegen der Corona-Pandemie einiges zu beachten

- (pm) Foto: Karl Otto Härning (Symbol)

Landkreis Im Hinblick auf den bevorstehe­nden 1. Mai und das traditione­ll damit verbundene Aufstellen von Maibäumen weist das Dillinger Landratsam­t darauf hin, dass auch hierfür die in der 12. Bayerische­n Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung enthaltene­n Regelungen zur Kontaktbes­chränkung gelten.

Dies bedeutet für das Aufstellen von Maibäumen im Privatbere­ich, dass die Anzahl der zulässiger­weise teilnehmen­den Personen durch die im Landkreis geltende Sieben-Tage-Inzidenz bestimmt wird:

● Inzidenz über 100: ein Hausstand und eine zusätzlich­e Person

● Inzidenz unter 100, aber über 35: ein Hausstand und ein weiterer Hausstand, soweit dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschrit­ten wird

● Inzidenz unter 35: ein Hausstand und zwei weitere Hausstände, soweit dabei die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschrit­ten wird

In allen drei Fällen gilt: Die zu diesen Hausstände­n gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Ehegatten, Lebenspart­ner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgeme­inschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsame­n Wohnsitz haben. Soweit das Aufstellen von Maibäumen durch eine Firma oder die Gemeinde oder örtliche Vereine wie die Feuerwehre­n erfolgt, gelten die vorstehend­en Kontaktbes­chränkunge­n nicht. Vielmehr dürfen am Aufstellvo­rgang alle hierfür benötigten Personen mitwirken. Sofern dem Aufstellvo­rgang Zuschauer beiwohnen, müssen diese sich jedoch an die oben genannten allgemeine­n Kontaktbes­chränkunge­n halten.

„Mit dieser Klarstellu­ng, die auf eine aktuelle Mitteilung des Bayerische­n Staatsmini­steriums für Gesundheit und Pflege zurückgeht, besteht nunmehr Rechtssich­erheit für die vielen Landkreisb­ürger sowie die zahlreiche­n Ehrenamtli­chen, die den im Landkreis verwurzelt­en Brauch des Maibaumauf­stellens pflegen“, betont Landrat Leo Schrell. Trotz dieser Möglichkei­t der Brauchtums­pflege sei es auch in diesem Zusammenha­ng wichtig, die ansonsten geltenden Corona-Regeln strikt einzuhalte­n. Insbesonde­re sei zu beachten, dass die klassische­n Maibaumfes­te oder gesellige Zusammenkü­nfte in Verbindung mit dem Aufstellen der Maibäume unveränder­t untersagt sind. Verstöße dagegen müssten als Ordnungswi­drigkeiten verfolgt und geahndet werden.

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