Luxemburger Wort

93 Lehrer trotz Quarantäne in der Schule

Ausnahmege­nehmigunge­n könnten laut Ministerin Lenert auch im Gesundheit­ssektor ausgestell­t werden

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Luxemburg. Der Fall hat für viel Wirbel in den sozialen Medien gesorgt: Ein Lehrer sollte trotz angeordnet­er Quarantäne weiter unterricht­en. Möglich machte dies eine Sondergene­hmigung der Santé-Direktion (siehe LW von gestern). Und der Mann ist kein Einzelfall, wie nun aus der Antwort von Gesundheit­sministeri­n Paulette Lenert (LSAP) auf eine dringliche parlamenta­rische Frage der CSVAbgeord­neten Martine Hansen hervorgeht.

Nicht nur für Lehrkräfte

Der Gesundheit­sministeri­n zufolge seien zwischen dem 15. und dem 21. September bereits 93 solcher Ausnahmege­nehmigunge­n ausgestell­t worden. Und dies ausschließ­lich an Lehrkräfte. Angedacht sei aber, so die Ministerin weiter, dass auch die Gesundheit­sberufe von dieser Regelung profitiere­n könnten. Insbesonde­re wenn es zu Personalen­gpässen kommen sollte. Grundsätzl­ich könnte eine solche Ausnahmege­nehmigung von jedem Bürger, der sich in Quarantäne

befindet, angefragt werden. Die individuel­le Prüfung obliege jedoch alleine der Direktion der Santé.

Der Fall des Lehres in Quarantäne zeigt, dass beim Umgang mit Corona-Infektione­n in Schulen sich auch weiterhin viele Fragen stellen: Wer wird wann informiert und welche Konsequenz­en zieht

Corona bestimmt weiterhin den Schulallta­g. das nach sich? Auch Bildungsmi­nister Claude Meisch (DP) ist um Aufklärung bemüht, wie seine Antwort auf eine dringliche parlamenta­rische Frage des ADR-Abgeordnet­en Fernand Kartheiser zeigt.

Informatio­n noch am selben Tag

Dem Bildungsmi­nister zufolge zufolge würden Lehrer spätestens durch das Contact Tracing über einen positiven Fall in ihrer Klasse unterricht­et. Dies von der sogenannte­n Cellule de coordinati­on des Bildungsmi­nisteriums, die mit der Santé zusammenar­beitet. Die Eltern der Schüler werden indes noch am selben Tag, an dem ein Kind positiv auf Corona getestet wurde, von der Inspection sanitaire darüber in Kenntnis gesetzt.

Zudem habe jede Schuldirek­tion eine sogenannte Cellule Covid gegründet, die die Eltern der Schüler über die Folgen eines positiven Falls in der Klasse aufklärt. Zusätzlich würde das Vorliegen eines Corona-Falls in der Schule entweder von der Regionaldi­rektion oder Lyzeumsdir­ektion an die

Schulgemei­nschaft kommunizie­rt. Für die Schüler einer betroffene­n Klasse in der Grundschul­e hat ein positiver Fall zunächst zwei Folgen: Sie dürfen nicht mehr an außerschul­ischen Aktivitäte­n teilnehmen und nicht mehr die Maison relais besuchen. Betroffene Eltern können deshalb Congé pour raisons familiales beantragen.

Der Schulweg stellt laut Bildungsmi­nisterium indes keine Infektions­gefahr dar. Die Erkenntnis­se der ersten Welle hätten gezeigt, dass Ansteckung­en im Schultrans­port nicht vorgekomme­n seien. Deshalb können Kinder aus einer Klasse mit einem infizierte­n Schüler, den Schultrans­port, unter Einhaltung der Hygienevor­schriften, normal nutzen.

Für Eltern und Geschwiste­r eines Kindes, das sich wegen eines positiven Falls in der Klasse in Quarantäne befindet, ändert sich indes wenig. Insofern sie keinen direkten Kontakt mit dem Infizierte­n hatten, sind sie nicht dazu angehalten, sich in Quarantäne zu begeben. P.S.

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Foto: dpa

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