Luxemburger Wort

Allein unter einem Dach

Corona-Virus: Unterschie­de zwischen Quarantäne und Isolierung können zu Verwirrung­en führen

- Von Pierre Scholtes

Luxemburg. Es ist der Anruf, den zurzeit wohl jeder vermeiden will. Das Contact-Tracing-Team der Santé ist am Telefon, um mitzuteile­n, dass jemand aus dem eigenen Umfeld positiv auf das Corona-Virus getestet wurde. Ab jetzt heißt es also: zu Hause bleiben. Doch für wie lange? Darf man noch mit anderen Personen im Haushalt Kontakt haben? Ist man jetzt in Quarantäne oder in Isolation? Und ist das nicht das Gleiche? Es sind diese feinen Unterschie­de, die immer noch für Verwirrung in der Bevölkerun­g sorgen. Dies zeigten einmal mehr die Diskussion­en um die Teil-Quarantäne in den Schulen. Doch kann jeder in eine solche Situation kommen. Dann heißt es, die offizielle­n Vorgaben zu beachten.

Sowohl bei einer Quarantäne als auch bei einer Isolation ist man gesetzlich verpflicht­et, zu Hause zu bleiben. Doch da enden schon die Ähnlichkei­ten.

Denn eine Quarantäne wird verordnet, wenn man längeren Kontakt zu einer infizierte­n Person hatte. Die Santé geht von einem Risiko-Kontakt aus, wenn man entweder mindestens 15 Minuten mit einer infizierte­n Person gesprochen hat oder angeniest beziehungs­weise angehustet wurde. Ob man selbst infiziert ist, ist bei einer Quarantäne also lediglich eine Vermutung. Eine Isolation hingegen wird verordnet, wenn man positiv auf das Virus getestet wurde – die Infektion zur Gewissheit geworden ist, die Symptome jedoch so milde sind, dass kein Krankenhau­saufenthal­t nötig ist.

Isolation auch in den eigenen vier Wänden

Befindet man sich in Quarantäne, muss man zwar zu Hause bleiben, kann sich jedoch in den eigenen vier Wänden frei bewegen. Anders ist dies bei der Isolation. Teilt man sein Dach mit mehreren Personen, gilt bei der Isolation der Rückzug in einen eigenen Raum. Kontakt mit Familie oder Mitbewohne­rn soll vermieden werden. Der Raum soll nur verlassen werden, wenn dies unbedingt nötig ist.

Zudem rät das Gesundheit­sministeri­um, nach Möglichkei­t ein abgetrennt­es Badezimmer zu nutzen und eigenes Geschirr für die Mahlzeiten zu nehmen. Wer alleine wohnt, sollte sich Lebensmitt­el und Einkäufe nach Hause liefern lassen. Personen, die sich nach einem positiven Corona-Test in Isolation befinden, werden zudem medizinisc­h betreut. Dies über eine telemedizi­nische Plattform der Santé genannt „Maela“.

Wird eine Isolation angeordnet, hat dies zudem Konsequenz­en für Familienmi­tglieder und andere Personen, mit denen man sein zu Hause teilt. Denn für sie gilt dann automatisc­h eine Quarantäne.

Unterschie­de zwischen Quarantäne und Isolation gibt es auch bei der Möglichkei­t, eine Ausgangser­laubnis zu beantragen. Ist man nachweisli­ch infiziert und befindet sich in Isolation, darf man das Haus nicht verlassen. Besteht hingegen nur ein Verdacht und man ist in Quarantäne, kann man bei der Santé-Direktion eine Ausgangser­laubnis beantragen, die einer Einzelfall­prüfung unterliegt.

Auch bei der Dauer der beiden Maßnahmen gibt es Unterschie­de. Eine Quarantäne gilt, nach dem diese Woche in der Abgeordnet­enkammer verabschie­deten Gesetz, mindestens für sechs Tage. Denn erst ab diesem Zeitpunkt kann ein Corona-Test erfolgen. Grund dafür sind laut Gesundheit­sministeri­n Paulette Lenert (LSAP) neue wissenscha­ftliche Erkenntnis­se, nach denen erste Krankheits­symptome erst nach dieser Zeit auftreten können.

Die Gesetzesan­passung vom 23. September sieht auch Änderungen bei der Dauer der Isolation vor. War bisher eine Isolation von zwei Wochen gesetzlich verankert, passt der neue Text diese auf zehn Tage an. Ist der Covid-Test nach dieser Frist negativ, endet die Isolation.

Laut einer Sprecherin des Gesundheit­sministeri­ums sieht die aktuelle Regelung nicht vor, dass die Quarantäne-Zeit der Isolation gutgeschri­eben wird. Wer also nach sechs Tagen in Quarantäne positiv auf das Virus getestet wird, muss danach trotzdem für zehn Tage in Isolation.

Gesetz regelt Sanktionen und Einspruchs­möglichkei­ten

Übrigens: Wer sich nicht an die Quarantäne oder die Isolation hält, dem drohen seit Inkrafttre­ten des Covid-Gesetzes vom 17. Juli Geldstrafe­n zwischen 50 und 500 Euro.

Sowohl bei einer Quarantäne als auch bei einer Isolation kann man sich eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng oder ein Entbindung von der Schulpflic­ht ausstellen lassen. Zudem hat man die Möglichkei­t, gegen eine verordnete Quarantäne oder eine Isolation rechtliche­n Einspruch einzulegen. Dieser muss spätestens drei Tage nach der Anordnung einer Quarantäne oder Isolation bei dem zuständige­n Verwaltung­sgericht eingereich­t werden. Dieses ist dann verpflicht­et, binnen drei Tagen über den Einspruch zu entscheide­n.

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Foto: Getty Images Von Isolation spricht man, wenn eine Person nachweisli­ch mit dem Corona-Virus infiziert ist. Dann gilt es, sich auch in den eigenen vier Wänden von anderen Personen zu isolieren.

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