Wer A sagt, muss ...
... auch B sagen. Erstmals berief sich das Sozialministerium auf Artikel 70 des Sozialgesetzes und wollte eine Konvention durch den Erlass einer großherzoglichen Verordnung regeln. Man hatte es sich so leicht vorgestellt: Lassen wir die Verhandlungs- und die Schlichtungsfrist verstreichen, dann können wir selber regeln, unter welchen Bedingungen die Psychotherapeuten – oder sonstige Gesundheitsberufsverbände – mit der CNS abrechnen können. Möglichst restriktiv sollte es zugehen – wohl damit die Kosten nicht aus den Fugen geraten – und unter anderem eine Überweisung vom Hausarzt vorgeschaltet werden. Dabei ist das Psychotherapeutengesetz insofern ein Novum als sowohl Mediziner als auch Psychologen eine Therapieausbildung durchlaufen können und eine Zulassung als Psychotherapeut erlangen können. Nach dem Motto „Wir haben es Euch ja gleich gesagt“verweist der Staatsrat nun auf sein Gutachten zum Psychotherapeutengesetz. Dort hatte er bereits angemerkt, dass das Gesetz die anerkannten Psychotherapeuten unabhängig von ihrem Grund-Diplom gleichstellt und ihnen eine Autonomie ohne Einschränkungen zugesteht. Daneben ist nun ein für alle Mal geklärt: Eine Konvention aushandeln heißt auf Augenhöhe miteinander verhandeln bis zur Einigung in allen wichtigen Punkten. Administratives kann verordnet werden – mehr aber auch nicht.