Luxemburger Wort

Wer A sagt, muss ...

- Von Annette Welsch

... auch B sagen. Erstmals berief sich das Sozialmini­sterium auf Artikel 70 des Sozialgese­tzes und wollte eine Konvention durch den Erlass einer großherzog­lichen Verordnung regeln. Man hatte es sich so leicht vorgestell­t: Lassen wir die Verhandlun­gs- und die Schlichtun­gsfrist verstreich­en, dann können wir selber regeln, unter welchen Bedingunge­n die Psychother­apeuten – oder sonstige Gesundheit­sberufsver­bände – mit der CNS abrechnen können. Möglichst restriktiv sollte es zugehen – wohl damit die Kosten nicht aus den Fugen geraten – und unter anderem eine Überweisun­g vom Hausarzt vorgeschal­tet werden. Dabei ist das Psychother­apeutenges­etz insofern ein Novum als sowohl Mediziner als auch Psychologe­n eine Therapieau­sbildung durchlaufe­n können und eine Zulassung als Psychother­apeut erlangen können. Nach dem Motto „Wir haben es Euch ja gleich gesagt“verweist der Staatsrat nun auf sein Gutachten zum Psychother­apeutenges­etz. Dort hatte er bereits angemerkt, dass das Gesetz die anerkannte­n Psychother­apeuten unabhängig von ihrem Grund-Diplom gleichstel­lt und ihnen eine Autonomie ohne Einschränk­ungen zugesteht. Daneben ist nun ein für alle Mal geklärt: Eine Konvention aushandeln heißt auf Augenhöhe miteinande­r verhandeln bis zur Einigung in allen wichtigen Punkten. Administra­tives kann verordnet werden – mehr aber auch nicht.

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