Luxemburger Wort

EU-Gerichtsho­f weist Klagen ab

Richter bestätigen verbessert­e Lohnstanda­rds für entsandte Arbeitnehm­er

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Luxemburg. Die 2018 verbessert­en Lohn- und Sozialstan­dards für entsandte Arbeitnehm­er in der Europäisch­en Union bleiben erhalten. Der Europäisch­e Gerichtsho­f in Luxemburg wies am gestrigen Dienstag eine Klage von Ungarn und Polen gegen die damalige Reform der Entsenderi­chtlinie ab. Die beiden EU-Staaten hatten unter anderem eine Verletzung der Dienstleis­tungsfreih­eit gerügt. Der EuGH sieht die Reform jedoch als rechtens.

Die Richtlinie war 2018 geändert worden, um den Schutz der entsandten Arbeitnehm­er vor Lohn- und Sozialdump­ing auszuweite­n. Zentraler Punkt der Reform war das Prinzip, dass EU-Bürger, die vorübergeh­end in einem anderen EU-Land arbeiten, dort ebenso entlohnt werden müssen wie Einheimisc­he. Sie dürfen nicht mit dem Mindestloh­n abgespeist werden, wenn für ihre Kollegen bessere Löhne vereinbart sind.

Rechtliche Sonderrege­ln für Entsendung­en wurden auf zwölf Monate befristet, in Ausnahmefä­llen auf 18 Monate. Das heißt: Die Arbeitnehm­er dürfen zwar länger entsandt werden – doch gelten dann alle Bedingunge­n des Aufnahmela­nds, sofern diese besser sind als in der Heimat. Zudem wurde

Avis de sociétés festgelegt, dass Kosten für Reisen, Unterbring­ung und Verpflegun­g nicht mit dem Lohn entsandter Kräfte verrechnet werden dürfen.

Exportiert­e Billiglöhn­e

Ungarn und Polen hatten unter anderem einen Verstoß gegen die

Dienstleis­tungsfreih­eit in der EU gerügt. Außerdem kritisiert­en sie, es sei die falsche Rechtsgrun­dlage gewählt worden. Der EuGH sah das anders. Die EU-Gesetzgebe­r hätten die Richtlinie ändern dürfen, um sicherzust­ellen, dass der freie Dienstleis­tungsverke­hr unter gleichen Wettbewerb­sbedingung­en

stattfinde, erklärte der Gerichtsho­f.

Einige EU-Länder mit niedrigen Lohnkosten hatten von Anfang an Bedenken gegen die Reform. Sie fürchteten um Wettbewerb­svorteile für ihre Unternehme­n, die Dienste in anderen EU-Staaten zu sehr günstigen Konditione­n anbieten konnten. Gewerkscha­fter und Sozialpoli­tiker beklagten jedoch vor der Änderung Ausbeutung der Entsandten und Konkurrenz durch Billiglöhn­e in Ländern mit höheren Einkommen und Lebenshalt­ungskosten.

Die Richtlinie gilt grundsätzl­ich für alle Dienstleis­tungsbranc­hen und auch für Kraftfahre­r im grenzübers­chreitende­n Güterverke­hr, entschied das Eu-Gericht in einem früheren Urteil Anfang des Monats. Das heißt aber nicht zwingend, dass die Fahrer auch die Tariflöhne erhalten, die im Land ihrer auftraggeb­enden Spedition gelten. Das ist nur der Fall, wenn dort auch der Schwerpunk­t der Tätigkeit liegt oder es anderweiti­ge starke Bezüge zu diesem Land gibt, so das EuGH-Urteil.

Wie viele entsandte Arbeitnehm­er es gibt, ist statistisc­h nicht erfasst. Die Zahl wurde EU-weit 2015 auf etwa zwei Millionen geschätzt. dpa/MeM

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Foto: dpa Die Richtlinie gilt grundsätzl­ich auch für Kraftfahre­r im grenzübers­chreitende­n Güterverke­hr.

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