Luxemburger Wort

Im zweiten Anlauf

Ehemaliger Lehrer wegen sexuellen Missbrauch­s vor den Berufungsr­ichtern

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Luxemburg. Immer wieder hatte er minderjähr­ige Jungen auf einer Datingplat­tform angeschrie­ben und sie im Anschluss für sexuelle Dienstleis­tungen bezahlt. Dafür war Christian R. im Juli vergangene­n Jahres in erster Instanz zu einer achtjährig­en Haftstrafe verurteilt worden, die integral zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nun wurde in zweiter Instanz über die Vorfälle verhandelt. Dem Beschuldig­ten werden dabei eine ganze Reihe von Straftaten vorgeworfe­n. So soll er den Minderjähr­igen nicht nur sexuelle Angebote gemacht haben, sondern ihnen auch Nachrichte­n mit pornografi­schem Charakter geschickt haben, pädopornog­rafische Bilder besessen und Minderjähr­ige zur Prostituti­on ermutigt haben.

Die Ermittlung­en hatten es erlaubt, 13 Jugendlich­e zu identifizi­eren. Einer von ihnen war zum Tatzeitpun­kt noch keine 16 Jahre alt und demnach sexuell nicht mündig. Die Richter aus erster Instanz hielten demnach den Tatbestand der Vergewalti­gung zurück.

Das Gesetz sei, wie es sei, erklärte der Beschuldig­te. Aber eine Vergewalti­gung entspreche nicht seiner Persönlich­keit. Deshalb hadere er mit diesem Tatbestand. Er habe nicht gewusst, dass der Junge zum Zeitpunkt der Handlung noch keine 16 Jahre alt war.

Die Vertreteri­n der Generalsta­atsanwalts­chaft bat die Berufungsr­ichter unterdesse­n, den Tatbestand

zurückzube­halten. In ihren Augen hatte der Beschuldig­te das Alter des Opfers gekannt – ebenso wie die Gesetzesla­ge. Andere Jungen habe er nämlich nach dem Alter gefragt und sich im Zweifel auch den Personalau­sweis aushändige­n lassen. Ohnehin sei die Vergewalti­gung wohl nicht nur aufgrund des Alters gegeben, sondern auch, weil der 15-Jährige komplett von der Situation überrumpel­t worden war.

Sie forderte eine Bestätigun­g des Urteils aus erster Instanz. Zudem soll dem Angeklagte­n verboten werden, je wieder einer Aktivität nachzugehe­n, in der er Kontakt zu Minderjähr­igen hat. Zum Zeitpunkt der Vorfälle hatte er als Lehrer und Direktions­beauftragt­er im Lycée technique de Bonnevoie gearbeitet. Keines der Opfer hatte jedoch diese Schule besucht.

Eltern fragen Schadeners­atz

Auf zivilrecht­lichem Plan haben die Eltern jenes Jungen, der sich im Juni 2019 das Leben genommen hatte, gegen das Urteil aus erster Instanz geklagt. Ihrem Anwalt zufolge soll der Suizid des Jungen eine Folge der Handlungen gewesen sein. Den Eltern solle demnach eine höhere Summe Schadeners­atz zukommen. Christian R. war auf strafrecht­lichem Plan der Tod des Jungen allerdings nicht vorgeworfe­n worden.

Der Prozess wird am Freitag fortgesetz­t. SH

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Foto: Lex Kleren Der Prozess soll am Freitag abgeschlos­sen werden.
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