Luxemburger Wort

Nachwehen einer Mordaffäre

Berufungsh­of mit Verstoß gegen Waffengese­tz befasst

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Luxemburg. Wegen der Morde an Emeka O. und Florentina E. im November 2016 war Lee K. im Dezember in zweiter Instanz zu einer lebenslang­en Freiheitss­trafe verurteilt worden. Noch ist das Urteil nicht rechtskräf­tig, denn der Beschuldig­te hat einen Kassations­antrag gestellt.

Die Ermittlung­en in dem Mordfall brachten aber einen weiteren Prozess mit sich. Bei einer Hausdurchs­uchung waren nämlich Verstöße gegen das Waffengese­tz festgestel­lt worden. So hatte Lee K. bei sich zu Hause 14 Rohrbomben und eine gewisse Menge Pulver gelagert, ebenso wie 12 000 Schuss Munition. Ab 10 000 Schuss ist eine Sondergene­hmigung erforderli­ch. Über eine solche verfügte Lee K. aber nicht.

In erster Instanz wurde der 38Jährige deshalb zu einer 18-monatigen Bewährungs­strafe sowie zu einer Geldbuße von 1 000 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er nun Berufung ein. „Ich finde, dass die Strafe zu hoch ist“, erklärte Lee K. den Richtern aus zweiter Instanz. Eine Geldstrafe oder Sozialstun­den seien in seinen Augen das bessere Strafmaß. Wie die vorsitzend­e Richterin bemerkte, dürfte Letzteres aufgrund seines Strafregis­ters dabei eher schwierig sein.

Was die Vorwürfe an sich angeht, erklärte Lee K., dass die 12 000 Schuss Munition nicht alleine sein Besitz gewesen seien. Ein Teil davon – zwischen 4 500 und 5 500 Schuss – hätten seiner Schwester und seinem Vater gehört. Da die ganze Familie in einem

Haus wohnte, habe es aber wenig Sinn gemacht, sich mehrere Sicherheit­sschränke zu besorgen. Deshalb sei die gesamte Munition in einem Schrank aufbewahrt worden.

Der Anwalt von Lee K., Me Rosario Grasso, betonte, dass man seinen Mandanten demnach nicht als Inhaber der gesamten 12 000 Schuss Munition bezeichnen könne. Und auch von 14 Rohrbomben könne man nicht sprechen. Denn bis auf zwei Stück seien alle leer gewesen. Eine Explosions­gefahr habe es nicht gegeben.

Bestätigun­g gefordert

Die Vertreteri­n der Generalsta­atsanwalts­chaft entgegnete, dass nicht ausschlagg­ebend sei, wer der Besitzer der Munition war, sondern wer sie aufbewahrt hatte. Und es sei auch nicht relevant, wie viele Rohrbomben denn nun gefunden worden waren.

Bei dem Prozess handele es sich um ein Nebenschla­chtfeld des Mordprozes­ses. Lee K. habe über ein ganzes Waffenarse­nal verfügt. Aufgrund dieses Ausmaßes, der Gefährlich­keit und der Attitüde des Beschuldig­ten sei das Strafmaß aus erster Instanz angemessen. Da Lee K. zudem wegen der Morde zu einer lebenslang­en Freiheitss­trafe verurteilt wurde – vom Kassations­antrag hatte die Anklägerin keine Kenntnis –, sei es zudem nicht von substanzie­ller Essenz, ob nun eine Bewährungs­strafe von zwölf oder 18 Monaten gesprochen werde.

Die Berufungsr­ichter geben ihr Urteil am 27. Januar bekannt. SH

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