Luxemburger Wort

Firmenwage­n werden teurer

Eine Entscheidu­ng des Europäisch­en Gerichtsho­fs trifft die Grenzgänge­r

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Luxemburg. Unternehme­n, die ihren im Ausland tätigen Mitarbeite­rn Firmenwage­n entgeltlic­h zur Verfügung stellen, sind am Wohnsitz der angestellt­en Grenzgänge­r mehrwertst­euerpflich­tig. Nach der gestrigen Entscheidu­ng des Europäisch­en Gerichtsho­fes darf die Überlassun­g von Firmenwage­n für den privaten Gebrauch von deutschen Finanzämte­rn nicht grundsätzl­ich der Mehrwertst­euer unterworfe­n werden.

Demnach gelten die Regeln des EU-Mehrwertst­euersystem­s nur dann, wenn es sich bei der Überlassun­g des Wagens um eine Dienstleis­tung gegen Entgelt handelt. Der Arbeitnehm­er muss demnach gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbart­e Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschli­eßen.

Wenn der Mitarbeite­r den Wagen hingegen ohne jegliche Gegenleist­ung zur Verfügung gestellt bekommt,

Pendeln dürfte für Grenzgänge­r bald teurer werden.

findet die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertst­euersystem nach dem Urteil des Gerichtsho­fes keine Anwendung.

Mehraufwan­d für Unternehme­n

„Für ausländisc­he Gesellscha­ften wird es teurer und komplizier­ter, Grenzgänge­rn einen Dienstwage­n bereitzust­ellen. Wird das Fahrzeug entgeltlic­h überlassen, also etwa gegen eine Minderung des Arbeitsloh­ns, unterliegt diese Leistung künftig im Wohnsitzst­aat des Arbeitnehm­ers grundsätzl­ich der Umsatzsteu­er. Für den Arbeitgebe­r bedeutet das erhebliche­n administra­tiven Mehraufwan­d. Sie müssen sich für die Umsatzsteu­er registrier­en, Rechnungen stellen und Umsatzsteu­ererklärun­gen einreichen“, erklärt der Steuerrech­tsexperte Jan Neugebauer von Arendt & Medernach in Luxemburg. „Das dürfte auf der Arbeitgebe­rseite wie auch bei den europäisch­en Automobilh­erstellern für Unmut sorgen. Denn es wird nun aufwändige­r und ist mit zusätzlich­en Kosten verbunden, den Mitarbeite­rn ein entspreche­ndes Angebot zu machen.“

Neugebauer rät Firmen, nun genau zu verfolgen, wie die Steuerbehö­rden der Mitgliedst­aaten auf das Urteil reagieren. „Wer hier künftig umsatzsteu­erlich falsch abrechnet, könnte ansonsten erhebliche Probleme mit dem Fiskus bekommen“, sagt er. dpa/ThK

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Foto: Archiv

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