Firmenwagen werden teurer
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs trifft die Grenzgänger
Luxemburg. Unternehmen, die ihren im Ausland tätigen Mitarbeitern Firmenwagen entgeltlich zur Verfügung stellen, sind am Wohnsitz der angestellten Grenzgänger mehrwertsteuerpflichtig. Nach der gestrigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes darf die Überlassung von Firmenwagen für den privaten Gebrauch von deutschen Finanzämtern nicht grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterworfen werden.
Demnach gelten die Regeln des EU-Mehrwertsteuersystems nur dann, wenn es sich bei der Überlassung des Wagens um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt. Der Arbeitnehmer muss demnach gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.
Wenn der Mitarbeiter den Wagen hingegen ohne jegliche Gegenleistung zur Verfügung gestellt bekommt,
Pendeln dürfte für Grenzgänger bald teurer werden.
findet die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nach dem Urteil des Gerichtshofes keine Anwendung.
Mehraufwand für Unternehmen
„Für ausländische Gesellschaften wird es teurer und komplizierter, Grenzgängern einen Dienstwagen bereitzustellen. Wird das Fahrzeug entgeltlich überlassen, also etwa gegen eine Minderung des Arbeitslohns, unterliegt diese Leistung künftig im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers grundsätzlich der Umsatzsteuer. Für den Arbeitgeber bedeutet das erheblichen administrativen Mehraufwand. Sie müssen sich für die Umsatzsteuer registrieren, Rechnungen stellen und Umsatzsteuererklärungen einreichen“, erklärt der Steuerrechtsexperte Jan Neugebauer von Arendt & Medernach in Luxemburg. „Das dürfte auf der Arbeitgeberseite wie auch bei den europäischen Automobilherstellern für Unmut sorgen. Denn es wird nun aufwändiger und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, den Mitarbeitern ein entsprechendes Angebot zu machen.“
Neugebauer rät Firmen, nun genau zu verfolgen, wie die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf das Urteil reagieren. „Wer hier künftig umsatzsteuerlich falsch abrechnet, könnte ansonsten erhebliche Probleme mit dem Fiskus bekommen“, sagt er. dpa/ThK