Auf wackeligen Füßen
Die schulischen Maßnahmen stehen rechtlich auf wackeligen Füßen. Hierzu ein paar Beispiele: Es gibt kein Gesetz, das die Öffnung und Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen regelt. Private Kindertagesstätten beispielsweise sind kommerzielle Unternehmen. Um sie zu schließen, bräuchte es ein Gesetz, in dem genau definiert wird, unter welchen Bedingungen die Strukturen schließen müssen – so wie es auch in anderen Betriebsbranchen gehandhabt wird.
Das Homeschooling ist nicht gesetzlich geregelt und viele Fragen bleiben unbeantwortet: Inwiefern können Lehrer gezwungen werden, von zu Hause aus zu unterrichten? Inwiefern können Schüler gezwungen werden, sich von zu Hause aus per Computer zum Unterricht zuzuschalten? Wie wird die Präsenz kontrolliert und wie sichergestellt, dass jeder Schüler Zugang zum Homeschooling hat?
Schüler müssen nach einer Quarantäne einen negativen Covid-Test vorweisen, sonst wird die Quarantäne um sieben Tage verlängert.
Der Klassenlehrer soll die Kontrollfunktion übernehmen. Fraglich ist, ob er das Recht hat, das Einhalten der Maßnahme zu kontrollieren.
Das gilt auch für den Schuldirektor. Selbst der Minister darf das genau genommen nicht. Der einzige, der dazu befugt ist, ist der Direktor der Santé. Er ist derjenige, der Quarantänen anordnet, das Einhalten seiner „Ordonnances“überwacht und somit über eine Rückkehr zur Schule entscheidet. mig