Luxemburger Wort

Rechte des Kindes stehen an erster Stelle?

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Also, wenn ich das in meinen Augen höchst fragwürdig­e und widersprüc­hliche Gutachten der beratenden Menschenre­chtskommis­sion so lese, habe ich eher den Eindruck, als wenn die Rechte und Bedürfniss­e des Kindes an letzter Stelle stünden, und an erster Stelle der Wunsch der Erwachsene­n, in deren Dienst der Arzt steht.

Die CCDH begrüßt, dass künstliche Befruchtun­g und Leihmutter­schaft, gesetzlich geregelt werden sollen und wünscht sich eine breite öffentlich­e Diskussion über die ethischen Fragen, die sich daraus ergeben.

Unter künstliche­r Befruchtun­g versteht man die Herbeiführ­ung einer Schwangers­chaft, ohne Geschlecht­sverkehr. Wie Jacques Testard

betont, sollte diese ausschließ­lich heterosexu­ellen Paaren mit Fruchtbark­eitsproble­men vorbehalte­n sein und nicht solchen, denen es von Natur aus unmöglich ist, ein gemeinsame­s Kind zu bekommen.

Obschon die CCDH selbst findet, dass nicht alles, was medizinisc­h möglich ist, gemacht werden darf, behauptet sie gleichzeit­ig, dass der medizinisc­he Fortschrit­t sich nicht aufhalten lässt. Dabei wäre gerade das Innehalten und in Fragestell­en sowohl der künstliche­n Befruchtun­g an sich, im Besonderen aber jene mit Fremdspend­er und Leihmutter, Aufgabe einer Kommission, die sich der Menschenre­chte verpflicht­et sieht! Mit der kritiklose­n Akzeptanz dieser Praktiken kommt mir die CCDH hingegen vor, wie der Zauberlehr­ling, der die Geister, die er rief, nicht mehr los wird.

Ungeheuerl­ich ist die weitere Forderung der CCDH, alle Formen der künstliche­n Befruchtun­g gleichzust­ellen und die Behauptung, es habe keine Auswirkung auf ein Kind, ob es Vater und Mutter habe! Dass das Kind, im Falle einer PMA mit Fremdspend­er ein elementare­s Recht auf Kenntnis seiner Abstammung haben soll, wird dabei als großes Zugeständn­is im Interesse des Kindes angesehen.

In Wirklichke­it ist es nur eine Schadensbe­grenzung des großen Unrechts, das ihm dadurch angetan wird, dass es wie eine bestellbar­e Ware durch einen fremden Samenspend­er, entstanden ist, und als

Halbwaise ohne Vater, aufwachsen muss, oder gar ohne Mutter, falls Gutbetucht­e sich eine Frau als Gebärmasch­ine im Ausland leisten können. Dabei fordert die auch von Luxemburg unterschri­ebene UnoKinderr­echtskonve­ntion nicht nur das Recht seine Eltern zu kennen, sondern auch bei ihnen aufzuwachs­en!

Geradezu zynisch ist in diesem Zusammenha­ng, dass gerade diejenigen, welche schuld an der Diskrimina­tion sind, dass es Kinder gibt, denen ein Elternteil verwehrt wird, verlangen, dass auch die anderen Kinder kein Anrecht mehr auf die Bezeichnun­g Vater und Mutter haben sollten! Marie-Andrée Faber-Schanen,

Luxemburg

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