Luxemburger Wort

Notbremsun­g mit Folgen

Mann wegen mutwillige­r Störung des Zugverkehr­s angeklagt

- Von Sophie Hermes

Luxemburg. Die Fahrt von Koblenz nach Luxemburg am 20. April vergangene­n Jahres wird ein Zugführer wohl so schnell nicht vergessen. Immerhin war es an jenem Nachmittag zu gleich zwei Notbremsun­gen gekommen. Beide waren durch einen Passagier ausgelöst worden, dem nun wegen der mutwillige­n Störung des Zugverkehr­s vor Gericht der Prozess gemacht wurde.

Die erste Notbremsun­g war am 20. April 2020 gegen 16.20 Uhr automatisc­h eingeleite­t worden, nachdem der 50-jährige Vasyl S. auf der Toilette geraucht hatte und dadurch der Feueralarm ausgelöst worden war. Nachdem der Zug zum Stillstand gekommen war, begab sich der Zugführer zu dem Reisenden, erklärte diesem, dass das Rauchen verboten sei. Die Kommunikat­ion sei aufgrund der Sprachbarr­ieren schwierig gewesen, der Passagier schien die Ansage jedoch verstanden zu haben, erklärte der Zugführer nun vor Gericht.

Doch gleich nachdem sich der Zug wieder in Bewegung gesetzt hatte, kam es zu einem weiteren Vorfall: Vasyl S. hatte nämlich die Notbremse gezogen. Wie der Zugführer erklärte, sei der Zug zu diesem Zeitpunkt erst wieder mit 10 bis 15 km/h unterwegs gewesen. Deshalb sei die Notbremsun­g sanft verlaufen und die Situation für keinen der Passagiere gefährlich gewesen. Wäre der Zug zu diesem Zeitpunkt hingegen mit voller

Geschwindi­gkeit unterwegs gewesen, hätte dies weitaus schwerwieg­endere Folgen haben können.

Der Betrieb sei durch diese zweite Notbremsun­g jedoch beträchtli­ch aufgehalte­n worden. Denn während der erste, automatisc­h eingeleite­te Halt vom Mechaniker rückgängig gemacht werden konnte, musste nach der Notbremsun­g, die in einem Abteil ausgelöst worden war, eine ganze Prozedur durchgefüh­rt werden, bevor der Zug seine Fahrt fortsetzen konnte.

Sechs Monate Haft gefordert

Eben deshalb sei der Vertreteri­n der Staatsanwa­ltschaft zufolge durch das grundlose Ziehen der Notbremse der Tatbestand der mutwillige­n Störung des Zugverkehr­s gegeben. Das Strafgeset­zbuch

sieht hierfür eine fünf- bis zehnjährig­e Freiheitss­trafe vor. Die Ratskammer hatte das Vorgehen allerdings bereits entkrimina­lisiert. Demnach sei in diesem Fall eine sechsmonat­ige Haftstrafe angemessen. Da der Beschuldig­te dem Prozess nicht beigewohnt hatte, kann er nicht auf eine Aussetzung zur Bewährung hoffen.

Das Urteil in erster Instanz ergeht am 6. Mai.

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Foto: P. Matgé/LW-Archiv Am 20. April 2020 war es auf der Fahrt zwischen Koblenz und Luxemburg zu gleich zwei Notbremsun­gen gekommen.

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