Notbremsung mit Folgen
Mann wegen mutwilliger Störung des Zugverkehrs angeklagt
Luxemburg. Die Fahrt von Koblenz nach Luxemburg am 20. April vergangenen Jahres wird ein Zugführer wohl so schnell nicht vergessen. Immerhin war es an jenem Nachmittag zu gleich zwei Notbremsungen gekommen. Beide waren durch einen Passagier ausgelöst worden, dem nun wegen der mutwilligen Störung des Zugverkehrs vor Gericht der Prozess gemacht wurde.
Die erste Notbremsung war am 20. April 2020 gegen 16.20 Uhr automatisch eingeleitet worden, nachdem der 50-jährige Vasyl S. auf der Toilette geraucht hatte und dadurch der Feueralarm ausgelöst worden war. Nachdem der Zug zum Stillstand gekommen war, begab sich der Zugführer zu dem Reisenden, erklärte diesem, dass das Rauchen verboten sei. Die Kommunikation sei aufgrund der Sprachbarrieren schwierig gewesen, der Passagier schien die Ansage jedoch verstanden zu haben, erklärte der Zugführer nun vor Gericht.
Doch gleich nachdem sich der Zug wieder in Bewegung gesetzt hatte, kam es zu einem weiteren Vorfall: Vasyl S. hatte nämlich die Notbremse gezogen. Wie der Zugführer erklärte, sei der Zug zu diesem Zeitpunkt erst wieder mit 10 bis 15 km/h unterwegs gewesen. Deshalb sei die Notbremsung sanft verlaufen und die Situation für keinen der Passagiere gefährlich gewesen. Wäre der Zug zu diesem Zeitpunkt hingegen mit voller
Geschwindigkeit unterwegs gewesen, hätte dies weitaus schwerwiegendere Folgen haben können.
Der Betrieb sei durch diese zweite Notbremsung jedoch beträchtlich aufgehalten worden. Denn während der erste, automatisch eingeleitete Halt vom Mechaniker rückgängig gemacht werden konnte, musste nach der Notbremsung, die in einem Abteil ausgelöst worden war, eine ganze Prozedur durchgeführt werden, bevor der Zug seine Fahrt fortsetzen konnte.
Sechs Monate Haft gefordert
Eben deshalb sei der Vertreterin der Staatsanwaltschaft zufolge durch das grundlose Ziehen der Notbremse der Tatbestand der mutwilligen Störung des Zugverkehrs gegeben. Das Strafgesetzbuch
sieht hierfür eine fünf- bis zehnjährige Freiheitsstrafe vor. Die Ratskammer hatte das Vorgehen allerdings bereits entkriminalisiert. Demnach sei in diesem Fall eine sechsmonatige Haftstrafe angemessen. Da der Beschuldigte dem Prozess nicht beigewohnt hatte, kann er nicht auf eine Aussetzung zur Bewährung hoffen.
Das Urteil in erster Instanz ergeht am 6. Mai.