Regeln für Zwangsmaßnahmen
Bislang gibt es kein Gesetz, das die Fixierung und Sedierung von Patienten reguliert
Luxemburg. Der Gedanke ist schwer zu ertragen: Niemand will in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung mit Gurten ans Bett gefesselt oder auch medikamentös ruhiggestellt werden. Doch es gibt Situationen, in denen das notwendig sein kann.
In den meisten europäischen Ländern gibt es Gesetze, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen, unter welchen Bedingungen und für wie lange das geschehen darf. Immerhin handelt es sich bei diesen Zwangsmaßnahmen um einen sehr schweren Eingriff in die persönlichen Freiheiten des Menschen. In Luxemburg gibt es kein derartiges Gesetz.
Vom „Luxemburger Wort“auf diesen Umstand angesprochen, erklärt die Patiente Vertriedung, die sich im Großherzogtum für die Rechte von Patienten einsetzt, dass es derzeit tatsächlich so ist, dass jede Einrichtung ihre eigenen internen Regeln befolgt.
Um auszuloten, wie die Vorgaben in den einzelnen Krankenhäusern aussehen und ob diese eine Notwendigkeit für einen gesetzlichen Rahmen sehen, hat die Patiente Vertriedung inzwischen alle Einrichtungen angeschrieben. Denn immerhin geht mit einem Gesetz auch eine Rechtssicherheit einher, wenn ein Patient sediert oder fixiert werden muss.
Patiente Vertriedung ergreift Initiative
„Wir haben auch schon erste Antworten von den Spitälern erhalten“, betont Georges Clees von der Patiente Vertriedung. Außerdem habe man sich auch bereits in diesem Kontext mit der Verantwortlichen für die Beziehungen mit den Patienten aus den Krankenhäusern getroffen.
„Dabei hat die Mehrheit der Beteiligten sich für eine gesetzliche Regulierung ausgesprochen und deren Wichtigkeit hervorgehoben“, erläutert Georges Clees. „Die Patiente Vertriedung wird nun in einem zweiten Schritt das Gesundheitsministerium kontaktieren, um die Schaffung einer Arbeitsgruppe vorzuschlagen. Diese könnte dann gemeinsam mit allen Akteuren nationale Richtlinien oder einen Leitfaden zur guten fachlichen Praxis ausarbeiten.“
Im europäischen Ausland sind Zwangsmaßnahmen für Patienten, wie etwa Fixierungen und Sedierungen, sehr unterschiedlich geregelt. Aus Sicht der Patientenund
somit auch der Menschenrechte gilt die Regelung in Deutschland als fortschrittlich. Ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts hat den Anwendungsrahmen für Zwangsmaßnahmen für Patienten – ganz gleich, ob in Alten- und Pflegeheimen, in Krankenhäusern oder in der Psychiatrie – im Jahr 2018 sehr eng definiert.
Deutschland: Fixierung nur mit richterlicher Genehmigung
So ist eine Fixierung eines Patienten in Deutschland nur noch unter klar definierten Voraussetzungen möglich. Sie muss durch eine drohende Gesundheitsschädigung des
Patienten oder des Personals gerechtfertigt sein und ist nur als letztes Mittel zulässig.
Die Fixierung muss von einem Arzt angeordnet und überwacht werden. Wenn sie länger als 30 Minuten andauert, ist darüber hinaus eine richterliche Genehmigung erforderlich.
Außerdem muss eine Eins-zueins-Betreuung gewährleistet sein und die Fixierungsmaßnahme muss durchgehend im Patientendossier dokumentiert werden.
Der Patient oder gegebenenfalls dessen Vormund muss zudem darüber informiert werden, wie die Zwangsmaßnahme gerichtlich angefochten werden kann.