Luxemburger Wort

Geldstrafe für Bauunterne­hmer

Gericht mit teilweisem Abriss eines denkmalges­chützten Hofes in Berdorf befasst

- Von Sophie Hermes

Diekirch. Eigentlich sollte der Hof in einer Grünzone in Berdorf nur renoviert werden. Da das Gebäude unter Denkmalsch­utz stand, wurde in der Genehmigun­g denn auch genau festgehalt­en, welche alte Bausubstan­z erhalten bleiben sollte. Dies betraf etwa die Außenmauer­n und die Decke zwischen dem Erdgeschos­s und dem ersten Stock.

Eine Woche nach Beginn der Arbeiten im Frühjahr 2021 stand dann aber nur noch die vordere Fassade sowie ein Teil der Seitenmaue­rn. Nun wurde der zuständige Bauunterne­hmer wegen der Verstoßes gegen die in der Genehmigun­g angegebene­n Bestimmung­en – und somit gegen das Gesetz zum Denkmalsch­utz – vom Bezirksger­icht Diekirch in erster Instanz zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro verurteilt.

Ein Fehlverhal­ten der Eigentümer­in, die die Arbeiten in Auftrag gegeben hatte, hat das Gericht ebenfalls festgehalt­en, sich allerdings für eine Aussetzung des Urteils (Suspension du prononcé) ausgesproc­hen. Der mitangekla­gte Statiker wurde unterdesse­n freigespro­chen.

Angeklagte sprechen von Unfall

Während der Verhandlun­g hatten die Beschuldig­ten alle Vorwürfe von sich gewiesen. Dem Bauunterne­hmer zufolge sei die hintere, komplett durchnässt­e Mauer einfach eingestürz­t, als man einen Teil des Daches entfernen wollte. Durch diesen Einsturz sei es dann zu Rissen an tragenden Wänden gekommen. Daraufhin habe man auch diese abgerissen.

Gegen den Unternehme­r sprach jedoch, dass auf der Baustelle ein Kettenbagg­er zum Einsatz gekommen war. Ein Vertreter der Denkmalsch­utzbehörde hatte als Zeuge vor Gericht denn auch erklärt, dass auf jener Baustelle in Berdorf wohl eher Handarbeit gefragt gewesen sei.

Der Vertreter der Staatsanwa­ltschaft hatte seinerseit­s einen klaren Gesetzesve­rstoß zurückbeha­lten. Er hatte „abschrecke­nde Geldbußen“von jeweils 15 000 Euro gegen die Eigentümer­in und den Bauunterne­hmer gefordert. Mit ihrem Urteil blieben die Richter weit unter dieser Forderung.

Alle Parteien haben nun 40 Tage Zeit, um gegen das Urteil aus erster Instanz Berufung einzulegen.

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Foto: Anouk Antony Mit ihrem Urteil blieben die Richter aus erster Instanz deutlich unter der Forderung des Vertreters der Staatsanwa­ltschaft.

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