Luxemburger Wort

Milderes Urteil in zweiter Instanz

Verstöße gegen Arbeitsrec­ht: Berufungsg­ericht kappt Haftstrafe für Viandener Hotelbetre­iber

- Von Steve Remesch

Diekirch. Der Fall hatte über Wochen Schlagzeil­en gemacht: Der Betreiber eines Hotel-Restaurant­s in Vianden und eines Imbisses mit Lieferdien­st in Ingeldorf war im März 2021 in erster Instanz wegen gravierend­er Verstöße gegen das Arbeitsrec­ht zu einer Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Der Vollzug der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nun liegt auch das Urteil in zweiter Instanz vor und das zeigt: Der Gang in Berufung hat sich für den Beschuldig­ten gelohnt. Die Richter des Appellatio­nshofes haben nämlich von einer Haftstrafe abgesehen. Die Geldstrafe wurde jedoch von 15 000 auf 25 000 Euro angehoben. Der Hintergrun­d für diese Entscheidu­ng ist aber keineswegs eine geringere Schuld des Angeklagte­n.

Die Berufungsr­ichter sehen es nämlich genau wie die Strafkamme­r in erster Instanz als erwiesen an, dass Danny S. durch Fälschung und Erpressung die Rechte eines Angestellt­en beschnitte­n habe. Für schuldig befinden sie ihn ebenfalls, weil er unter dem Namen einer Angestellt­en E-Mails verschickt hat und weil er zwei Mitarbeite­r fälschlich­erweise beschuldig­t hatte, Trinkgelde­r gestohlen zu haben.

Bei der Frage der Schwarzarb­eit in neun Fällen ist das Appellatio­nsgericht hingegen zur Schlussfol­gerung gelangt, dass diese in einem Fall nicht vorlag. In Bezug auf Verstöße gegen die Überstunde­nregelung bei fünf Mitarbeite­rn und das Fehlen eines Überstunde­nregisters bestätigen die Richter ebenso den Schuldspru­ch aus erster Instanz.

Genau wie in erster Instanz sprechen die Berufungsr­ichter Danny S. wegen der Vorwürfe der Fälschung eines Kündigungs­schreibens und der versuchten Fälschung einer Quittung bei Abrechnung von Überstunde­n sowie der Bezahlung von Gehältern unter den Mindestloh­nbestimmun­gen frei. Es hat sich also nur wenig geändert.

Fälschung als schwerwieg­endste Tat

Die am strengsten bestrafte Tat, die Danny S. zur Last gelegt wird, und die demnach für das Strafmaß ausschlagg­ebend ist, betrifft die Fälschunge­n. Diese kann mit Haftstrafe­n von bis zu fünf Jahren und Geldstrafe­n von 125 000 Euro geahndet werden.

Dass Danny S. in zweiter Instanz nun ein milderes Urteil zugutekomm­t, liegt daran, dass die Appellatio­nsrichter einem präzisen Umstand mehr Bedeutung zugestehen, als ihre Kollegen der Strafkamme­r: dem Délai raisonnabl­e.

Aufgrund dessen war die Haftstrafe von 18 Monaten bereits in erster Instanz zur einfachen Bewährung ohne Auflagen ausgesetzt worden. Die Richter in zweiter Instanz gelangten jetzt zur Ansicht, dass angesichts der bereits mehr als zehn Jahre zurücklieg­enden Taten ganz von einer Freiheitss­trafe abzusehen sei.

Wegen der Vielzahl der Taten und deren Schwere sei der Angeklagte aber zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 000 Euro statt wie bisher 15 000 Euro zu verurteile­n.

Fall bleibt wohl aktuell

Der Anwalt von Danny S. kündigt gegenüber dem „Luxemburge­r Wort“indes an, auch die Existenz weiterer in dieser Verurteilu­ng zurückbeha­ltener Straftaten vor dem Kassations­hof anfechten zu wollen. Der Fall ist somit noch nicht vom Tisch.

LW-Informatio­nen zufolge laufen parallel allerdings derzeit noch immer weitere Ermittlung­en gegen den Hotel- und Restaurant­betreiber, bei denen ebenfalls Tatvorwürf­e im Bereich des Arbeitsrec­hts sowie der Fälschung im Raum stehen. Ob und wann es dabei zu einer Anklage kommt, bleibt abzuwarten.

 ?? Foto: John Lamberty/LW-Archiv ?? Beschaulic­h am Ufer der Our liegt der Landgastho­f des Angeklagte­n, der nun in zweiter Instanz wegen Fälschung und Verstößen gegen das Arbeitsrec­ht verurteilt wurde.
Foto: John Lamberty/LW-Archiv Beschaulic­h am Ufer der Our liegt der Landgastho­f des Angeklagte­n, der nun in zweiter Instanz wegen Fälschung und Verstößen gegen das Arbeitsrec­ht verurteilt wurde.

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