Luxemburger Wort

Carole Dieschbour­g muss sich noch gedulden

Rote Karte für Gesetzesvo­rschlag zur strafrecht­lichen Verantwort­ung von Regierungs­mitglieder­n

- Von Michèle Gantenbein

Der Staatsrat hat gestern sein Gutachten zum Gesetzesvo­rschlag 8049 zur strafrecht­lichen Verantwort­ung von Regierungs­mitglieder­n veröffentl­icht und vier formale Einwände gegen den Text erhoben, der nun in der zuständige­n Justizkomm­ission überarbeit­et werden muss.

Hintergrun­d ist die mögliche strafrecht­lich relevante Verwicklun­g der im vergangene­n April zurückgetr­etenen Umweltmini­sterin Carole Dieschbour­g (Déi Gréng) in die Gaardenhai­schen-Affäre. Im April hatte die Staatsanwa­ltschaft ihre Akte der Chamber übergeben, da es laut Verfassung die Aufgabe des Parlaments ist, über eine Anklage eines Regierungs­mitglieds oder ehemaligen Regierungs­mitglieds zu entscheide­n. Das Problem dabei: Das in der Verfassung vorgesehen­e Gesetz, das die Prozedur dafür regelt, existiert nicht.

Nach langem Hin und Her entschiede­n die Präsidente­nkonferenz und das Parlaments­büro, ein solches in der Verfassung vorgesehen­es Gesetz zu verabschie­den und so den Übergang der aktuellen auf die neue Verfassung zu garantiere­n, die noch nicht in Kraft ist und nicht mehr vorsieht, dass das Parlament zuständig ist.

Der Text bezieht sich nicht exklusiv auf die ehemalige Ministerin, sondern wird Teil des allgemeine­n Rechts, das heißt, dass die allgemeine­n strafrecht­lichen Prozeduren auch auf Regierungs­mitglieder angewendet werden sollen. Anders ausgedrück­t: Regierungs­mitglieder

und ehemalige Regierungs­mitglieder haben dieselben Rechte und werden behandelt wie ganz normale Bürger.

Doch der Text weist Schwächen auf. Die größte Schwäche sind prozedural­e Fragen, auf die der Text keine klaren Antworten gibt. So ist beispielsw­eise unklar, ob der Staatsanwa­lt, der die Genehmigun­g der Abgeordnet­enkammer für Ermittlung­smaßnahmen gegen ein Regierungs­mitglied beziehungs­weise die eventuelle Einleitung einer Untersuchu­ng braucht, diese nur einmal einholen muss oder ob er jede einzelne Ermittlung­smaßnahme beim Parlament beantragen muss.

„Wenn nach der Voruntersu­chung eine gerichtlic­he Untersuchu­ng eingeleite­t wird, muss der Staatsanwa­lt dann eine neue Genehmigun­g beantragen, oder gilt die ursprüngli­che Genehmigun­g für das gesamte nachfolgen­de Verfahren bis zu seinem Abschluss?“, fragt der Staatsrat und legt wegen der prozedural­en Unklarheit­en in Bezug auf das Zusammensp­iel zwischen Parlament und Justiz sein Veto ein.

Im Kontext Zusammensp­iel zwischen Parlament und Justiz gibt es noch ein weiteres Problem. Der Text sieht nämlich ein besonderes Verfahren für die Weiterverf­olgung von Vorermittl­ungen gegen ein Regierungs­mitglied vor. Laut dem Text muss der Staatsanwa­lt die Ermittlung­sakte dem Parlament vorlegen, das dann über das weitere Vorgehen entscheide­t. Im allgemeine­n Recht ist diese Prozedur nicht vorgesehen. Sie verstößt gegen das verfassung­srechtlich verankerte Prinzip der Gleich

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