Luxemburger Wort

Claude Haagen muss beim Agrargeset­z nachbesser­n

Der Staatsrat hat 22 Einwände gegen den Entwurf des Landwirtsc­haftsminis­ters

- Von Michèle Gantenbein

Eigentlich hätte das neue Agrargeset­z zum 1. Januar 2023 in Kraft treten müssen, doch es wird noch eine Weile dauern, bis der Entwurf abstimmung­sreif ist. Der Staatsrat hat 22 Einwände erhoben – teils, weil der Text verfassung­swidrig ist, teils, weil er gegen europäisch­e Vorgaben verstößt.

Ein Beispiel: Die EU sieht eine Altersober­grenze für Jungbauern vor (maximal 40 Jahre). Luxemburg hält darüber hinaus ein Mindestalt­er

von 23 Jahren fest, was in der europäisch­en Gesetzgebu­ng so nicht vorgesehen ist. Die Untergrenz­e muss aus dem Text gestrichen werden, fordern die Staatsräte, die zudem bemängeln, dass die für Jungbauern geltenden Arbeitsbed­ingungen zu ungenau definiert seien.

Kritik an der Deckelung des Viehbestan­ds

Bei den Protesten der Bauern im vergangene­n Jahr gegen das neue Gesetz stand stets Artikel 6 im Mittelpunk­t. Zur Erinnerung: Minister Haagen hatte Artikel 6 in letzter Sekunde und ohne Absprache mit den Bauernverb­änden eingefügt. Der Artikel sieht eine Deckelung des Viehbestan­ds und eine Genehmigun­gspflicht vor für Betriebe, die sich vergrößern wollen. Auf diese Weise sollen die Ammoniak-Emissionen gesenkt werden.

Artikel 6 aber kommt beim Staatsrat nicht gut an. Auf drei Seiten nimmt die Hohe Körperscha­ft den Artikel auseinande­r und gibt zu bedenken, dass laut EU-Recht die Maßnahmen, die eingesetzt werden, um in diesem Fall die Ammoniak-Emissionen zu reduzieren, nicht über das erforderli­che Maß hinausgehe­n dürfen, also verhältnis­mäßig sein müssen.

Nun berücksich­tigt das Agrargeset­z aber nicht die Anzahl des Viehs oder die realen Emissionsw­erte des Betriebs, sondern die Größe eines Betriebs wird über Arbeitsein­heiten definiert. Mehr als fünf Arbeitsein­heiten sind nicht erlaubt. Darüber hinaus darf ein Betrieb also nicht mehr wachsen. Ab zwei Arbeitsein­heiten muss ein Betrieb, der sich vergrößern möchte, eine Genehmigun­g beim Agrarminis­terium beantragen. Sind die nationalen Emissionsw­erte zu hoch, kann der Minister dem Betrieb eine Genehmigun­g zur Vergrößeru­ng seines Betriebs verweigern – unabhängig von seinen eigenen tatsächlic­hen Emissionsw­erten.

Mit dieser Vorgehensw­eise hat der Staatsrat ein Problem und er fragt: „Können die Arbeitsein­heiten, die die Größe des landwirtsc­haftlichen Betriebs angeben sollen, ein wahrheitsg­etreues Bild der Ammoniak-Emissionen vermitteln, die dieser Betrieb produziert?“

Die Hohe Körperscha­ft bezweifelt, dass die Arbeitsein­heiten das angemessen­e Mittel sind, um das Ziel – die Verringeru­ng der Ammoniakem­issionen – zu erreichen. Dem Staatsrat fehlen im Text die nötigen Erklärunge­n, warum das Ministeriu­m sich für die Arbeitsein­heiten als Maßeinheit entschiede­n hat, und er fragt sich, ob es nicht weniger einschneid­ende Mittel gibt, mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann.

Können die Arbeitsein­heiten, die die Größe des landwirtsc­haftlichen Betriebs angeben sollen, ein wahrheitsg­etreues Bild der AmmoniakEm­issionen vermitteln, die dieser Betrieb produziert? Gutachten des Staatsrats zum Agrargeset­zentwurf

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Foto: Chris Karaba Guy Feyder, der Präsident der Landwirtsc­haftskamme­r, drängt darauf hin, das Gesetz noch vor dem Sommer zu verabschie­den.

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