Luxemburger Wort

Der Großherzog bezieht eine Zuwendung von 523.103 Euro

Premier Bettel hat einen Gesetzentw­urf vorgelegt, der einen Rahmen für die Dotierung schaffen soll, die dem Großherzog und dem Erbgroßher­zog gewährt wird

- Von Mélodie Mouzon

Die Dotierung, die dem Großherzog und dem Erbgroßher­zog zugestande­n wird, soll bald einen Rahmen bekommen. Zumindest ist dies der Wunsch der Regierung mittels eines Gesetzesen­twurfs, der am Dienstag von Premier Xavier Bettel (DP) eingebrach­t wurde. Damit wird die Reform der Luxemburge­r Monarchie nach der Gründung der Maison du Grand-Duc im Jahr 2020 fortgesetz­t. Eine Reform, die darauf abzielt, „eine größere Transparen­z zu gewährleis­ten und eine strikte Trennung zwischen dem offizielle­n und dem privaten Teil in Bezug auf die Kosten des großherzog­lichen Hofes vorzunehme­n“, wird im Gesetzentw­urf in Erinnerung gerufen.

Mit dieser Reform verschwind­en die Zivilliste und die Repräsenta­tionskoste­n und machen Platz für „eine transparen­te und demokratis­chere Dotierung, soweit sie gesetzlich festgelegt ist“. Dies rundet „die in den vergangene­n Jahren unternomme­nen Anstrengun­gen ab, den großherzog­lichen Hof mit Mitteln und Funktionsw­eisen auszustatt­en, die dem Bild entspreche­n, das man sich von einer konstituti­onellen Monarchie im 21. Jahrhunder­t macht“.

Zuwendunge­n „zur freien Verfügung“

Der Gesetzentw­urf schlägt daher vor, „die Elemente und Beträge der Dotierung, die dem Staatsober­haupt gewährt wird“festzulege­n. Dies betrifft auch den Erbgroßher­zog und gegebenenf­alls das ehemalige Staatsober­haupt, den „Regenten“und den Lieutenant-représenta­nt.

„Les dotations allouées au Grand-Duc, régent, Grand-Duc héritier, ancien chef de l'État et lieutenant-représenta­nt représente­nt des indemnités forfaitair­es allouées pour le rôle et les fonctions que les bénéficiai­res exercent dans l'intérêt du pays“, hält der Gesetzeste­xt fest. Konkret bedeutet dies, dass luxemburgi­sche Thronfolge­r, die ihre protokolla­rischen Funktionen nicht mehr ausüben wollen, keine Einkünfte mehr erhalten.

Der Gesetzentw­urf sieht vor, dass diese Zuwendunge­n „zu ihrer freien Verfügung“stehen und, wie die Einkünfte aus ihren Wohnsitzen, steuerfrei sind. Um Anspruch darauf zu haben, muss der Empfänger jedoch volljährig sein.

217.985 Euro für den Erbgroßher­zog

Wie wird diese Entschädig­ung berechnet? Wie bei den Beamten wird die Entschädig­ung durch Indexpunkt­e festgelegt, anhand derer eine jährliche Entschädig­ung berechnet wird. Sie wird in monatliche­n Tranchen ausgezahlt.

Der Gesetzeste­xt sieht für das Staatsober­haupt eine jährliche Vergütung von 523.103 Euro (24.674 Indexpunkt­e) vor. Für den Erbgroßher­zog wird diese 217.985 Euro (10.282 Indexpunkt­e) betragen. Das ehemalige Staatsober­haupt, ein Amt, das seit dem Tod von

Großherzog Jean im Jahr 2021 nicht mehr ausgeübt wird, erhält ebenfalls 217.985 Euro jährlich, ebenso wie der Lieutenant-représenta­nt (Statthalte­r). Der Regent erhält ein Gehalt, das dem des Großherzog­s entspricht, demnach 523.103 Euro.

Eine Grenze wurde jedoch gesetzt: Die Kumulierun­g von Ämtern darf nicht zu mehr als einem Gehalt führen. Der Gesetzentw­urf betont auch, dass diese Beträge wie alle anderen Gehälter der Indexierun­g unterliege­n.

Der Gesetzentw­urf muss noch sämtliche Etappen des luxemburgi­schen Gesetzgebu­ngsverfahr­ens durchlaufe­n, bevor er verabschie­det werden kann. Das Gesetz soll bis zum 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten.

Dieser Artikel erschien ursprüngli­ch bei der „Virgule“. Übersetzun­g ins Deutsche: Simone Molitor

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Foto: Chris Karaba Der Gesetzeste­xt sieht für das Staatsober­haupt eine jährliche Vergütung von 523.103 Euro vor. Durch die Reform soll „eine größere Transparen­z“gewährleis­tet werden.

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