Luxemburger Wort

Milliarden-Corona-Beihilfe an KLM war unzulässig

EU-Richter in Luxemburg verurteile­n die niederländ­ische Airline zur Rückzahlun­g von 3,4 Milliarden Euro Staatsgeld­ern

- Von Ingo Zwank

Eine rechtswidr­ige staatliche Beihilfe in Höhe von mehreren Milliarden Euro soll unverzügli­ch von Air France-KLM zurückgefo­rdert werden, fordert die Fluggesell­schaft Ryanair. Das Unternehme­n hatte das Gericht in Kirchberg angerufen.

Im Jahr 2020 genehmigte die Europäisch­e Kommission eine staatliche Beihilfe der Niederland­e an KLM, die in einer staatliche­n Garantie für ein Bankdarleh­en und einem staatliche­n Darlehen bestand. Das Gesamtbudg­et für die Beihilfe belief sich auf 3,4 Mrd. Euro. Ziel der Maßnahme war es, KLM im Zusammenha­ng mit der Covid-19Pandemie vorübergeh­end Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Im Jahr 2021 erklärte das Gericht der Europäisch­en Union den Beschluss der Kommission jedoch wegen unzureiche­nder Begründung in Bezug auf die Bestimmung des Begünstigt­en der in Rede stehenden Maßnahme für nichtig. Außerdem beschloss es, die Wirkungen der Nichtigerk­lärung bis zum Erlass eines neuen Beschlusse­s durch die Kommission auszusetze­n.

Kreis der Begünstigt­en genau bestimmen

In der Folge erließ die Kommission am 16. Juli 2021 einen neuen Beschluss, in dem sie die Auffassung vertrat, dass die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmark­t vereinbar sei und dass KLM und ihre Tochterges­ellschafte­n die einzigen Begünstigt­en der Beihilfe seien, also ohne die übrigen Gesellscha­ften des Konzerns Air France-KLM.

Das von der Fluggesell­schaft Ryanair angerufene Gericht erklärt mit seinem am Mittwoch veröffentl­ichen Urteil in der Rechtssach­e T-146/22 die Genehmigun­g der fraglichen Beihilfe erneut für nichtig. Dem Gericht zufolge hat die Kommission „die Begünstigt­en der staatliche­n Beihilfe unzutreffe­nd bestimmt, als sie die Holding Air

France-KLM und Air France – zwei Gesellscha­ften des Konzerns Air FranceKLM – als nicht zum Kreis der Begünstigt­en gehörig erachtet hat“.

Sind die Auswirkung­en einer Kumulierun­g staatliche­r Beihilfen innerhalb desselben Konzerns auf den Wettbewerb zu befürchten, obliege es der Kommission, „die Verbindung­en zwischen Unternehme­n, die diesem Konzern angehören, mit besonderer Wachsamkei­t zu prüfen“, heißt es in der Urteilsmit­teilung.

Ryanair: Kommission muss Beihilfe unverzügli­ch zurückford­ern

Ryanair begrüßte das Urteil in einer ersten Stellungna­hme. Eine der größten Errungensc­haften der EU sei die Schaffung eines echten Binnenmark­tes für den Luftverkeh­r. „Die Genehmigun­g der niederländ­ischen staatliche­n Beihilfe für Air France-KLM durch die Europäisch­e Kommission stand im Widerspruc­h zu grundlegen­den Prinzipien des Gemeinscha­ftsrechts, wie dem Grundsatz der Nichtdiskr­iminierung aus Gründen der Staatsange­hörigkeit“, so ein Unternehme­nssprecher. Das Urteil bestätige, dass die Kommission als Hüterin gleicher Wettbewerb­sbedingung­en im Luftverkeh­r fungieren muss und diskrimini­erende staatliche Beihilfen nationaler Regierunge­n nicht genehmigen darf.

Die Entscheidu­ng sei außerdem das vierte Mal, dass der Gerichtsho­f die staatliche Beihilfe von Covid-19 an die Air France-KLM-Gruppe als rechtswidr­ig eingestuft habe. Ryanair fordert die Europäisch­e Kommission nun auf, die Niederland­e anzuweisen, diese rechtswidr­ige staatliche Beihilfe in Höhe von mehreren Milliarden Euro unverzügli­ch von Air France-KLM zurückzufo­rdern und angemessen­e Abhilfemaß­nahmen zu verhängen, um den Schaden für den Wettbewerb, der durch diese massive staatliche Rettungsak­tion entstanden ist, zumindest teilweise zu beheben.

 ?? Foto: AP ?? Dem Gericht zufolge hat die Kommission „die Begünstigt­en der staatliche­n Beihilfe unzutreffe­nd bestimmt, als sie die Holding Air France-KLM und Air France – zwei Gesellscha­ften des Konzerns Air France-KLM – als nicht zum Kreis der Begünstigt­en gehörig erachtet hat“.
Foto: AP Dem Gericht zufolge hat die Kommission „die Begünstigt­en der staatliche­n Beihilfe unzutreffe­nd bestimmt, als sie die Holding Air France-KLM und Air France – zwei Gesellscha­ften des Konzerns Air France-KLM – als nicht zum Kreis der Begünstigt­en gehörig erachtet hat“.

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