Patientenverfügung hilft, Leid zu mildern
Auch in Spanien kann man dokumentieren, welche lebenserhaltenden Maßnahmen im Ernstfall gewollt sind
Dénia – ab. Die Angst vor einer ungewollten Leidensverlängerung nach einem schweren Unfall oder einer unheilbaren Krankheit veranlasst immer mehr Menschen dazu, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie soll ein würdiges Ende ohne lebensverlängernde Maßnahmen garantieren. Probleme können auftreten, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich zu artikulieren. Deshalb ist es wichtig, seinen Willen darüber zu dokumentieren, welche lebenserhaltenden Maßnahmen im Ernstfall getroffen werden sollen und welche nicht.
„Bei spanischen Bürgern wird die Möglichkeit einer Patientenverfügung nicht so sehr genutzt“, sagt der Notar Salva- dor Alborch aus Dénia. Es seien vor allem Deutsche, die davon Gebrauch machten. „Man bestimmt damit eine Person zum Repräsentanten, der im Ernstfall als Vermittler zwischen dem Patienten und den behandelnden Ärzten tätig wird“, umschreibt Alborch die im Spanischen als „testamento vital“bezeichnete Patientenverfügung. Diese müsse individuell erstellt werden und konkrete Aussagen zu den gewünschten Maßnahmen beinhalten. Ausgeschlossen sei die Leistung aktiver Sterbehilfe, die in Spanien nicht möglich sei.
Alborch rät, stets eine Kopie der Patientenverfügung bei sich zu führen. „Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der Verfasser nicht bei der Seguridad Social versichert ist und keine SIP-Karte hat“, erör- tert der Notar. Patientenverfügungen gelangten nur dann in das Register der jeweiligen Autonomen Regierung, wenn sie von einem Residenten mit spanischer Krankenversicherung verfasst und nota- riell beglaubigt worden seien.
Seit 2002 ist die Patientenverfügung in Spanien gesetzlich geregelt, wobei sie in den einzelnen Autonomen Regionen unterschiedlich gehandhabt wird. Das Gesetz der valencianischen Landesregierung schreibt etwa vor, dass die Patientenverfügung schriftlich und in spanischer Sprache vor einem Notar oder vor drei volljährigen geschäftsfähigen Zeugen, wovon mindestens zwei nicht mit dem Verfasser verwandt sein dürfen, erstellt werden muss. Im Falle der Erstellung vor Zeugen muss der Verfasser die Aufnahme in das „Registro centralizado de Voluntades Emancipadas de la Comunidad Valenciana“selbst veranlassen.
Für die Region Murcia schreibt das Gesetz vor, dass die Patienten- verfügung vor einem Notar, vor einem Angestellten des „Registro de Instrucciones Previas de la Región de Murcia“oder vor drei Zeugen erstellt wird.
Unabhängig von den autonomen Registern existiert außerdem das Nationale Register über Patientenverfügungen, „Registro Nacional de Instrucciones Previas“, das die nationale Verfügbarkeit und Wirksamkeit garantiert.
Die in Deutschland erstellte Verfügung für spanische Ärzte und Behörden sei nicht verbindlich, sagt Alborch. Wer sein Selbstbestimmungsrecht auch hierzulande sichergestellt haben wolle, dem rate er zu einer spanischen Patientenverfügung.