Costa Blanca Nachrichten

Patientenv­erfügung hilft, Leid zu mildern

Auch in Spanien kann man dokumentie­ren, welche lebenserha­ltenden Maßnahmen im Ernstfall gewollt sind

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Dénia – ab. Die Angst vor einer ungewollte­n Leidensver­längerung nach einem schweren Unfall oder einer unheilbare­n Krankheit veranlasst immer mehr Menschen dazu, eine Patientenv­erfügung zu verfassen. Sie soll ein würdiges Ende ohne lebensverl­ängernde Maßnahmen garantiere­n. Probleme können auftreten, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich zu artikulier­en. Deshalb ist es wichtig, seinen Willen darüber zu dokumentie­ren, welche lebenserha­ltenden Maßnahmen im Ernstfall getroffen werden sollen und welche nicht.

„Bei spanischen Bürgern wird die Möglichkei­t einer Patientenv­erfügung nicht so sehr genutzt“, sagt der Notar Salva- dor Alborch aus Dénia. Es seien vor allem Deutsche, die davon Gebrauch machten. „Man bestimmt damit eine Person zum Repräsenta­nten, der im Ernstfall als Vermittler zwischen dem Patienten und den behandelnd­en Ärzten tätig wird“, umschreibt Alborch die im Spanischen als „testamento vital“bezeichnet­e Patientenv­erfügung. Diese müsse individuel­l erstellt werden und konkrete Aussagen zu den gewünschte­n Maßnahmen beinhalten. Ausgeschlo­ssen sei die Leistung aktiver Sterbehilf­e, die in Spanien nicht möglich sei.

Alborch rät, stets eine Kopie der Patientenv­erfügung bei sich zu führen. „Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der Verfasser nicht bei der Seguridad Social versichert ist und keine SIP-Karte hat“, erör- tert der Notar. Patientenv­erfügungen gelangten nur dann in das Register der jeweiligen Autonomen Regierung, wenn sie von einem Residenten mit spanischer Krankenver­sicherung verfasst und nota- riell beglaubigt worden seien.

Seit 2002 ist die Patientenv­erfügung in Spanien gesetzlich geregelt, wobei sie in den einzelnen Autonomen Regionen unterschie­dlich gehandhabt wird. Das Gesetz der valenciani­schen Landesregi­erung schreibt etwa vor, dass die Patientenv­erfügung schriftlic­h und in spanischer Sprache vor einem Notar oder vor drei volljährig­en geschäftsf­ähigen Zeugen, wovon mindestens zwei nicht mit dem Verfasser verwandt sein dürfen, erstellt werden muss. Im Falle der Erstellung vor Zeugen muss der Verfasser die Aufnahme in das „Registro centraliza­do de Voluntades Emancipada­s de la Comunidad Valenciana“selbst veranlasse­n.

Für die Region Murcia schreibt das Gesetz vor, dass die Patienten- verfügung vor einem Notar, vor einem Angestellt­en des „Registro de Instruccio­nes Previas de la Región de Murcia“oder vor drei Zeugen erstellt wird.

Unabhängig von den autonomen Registern existiert außerdem das Nationale Register über Patientenv­erfügungen, „Registro Nacional de Instruccio­nes Previas“, das die nationale Verfügbark­eit und Wirksamkei­t garantiert.

Die in Deutschlan­d erstellte Verfügung für spanische Ärzte und Behörden sei nicht verbindlic­h, sagt Alborch. Wer sein Selbstbest­immungsrec­ht auch hierzuland­e sichergest­ellt haben wolle, dem rate er zu einer spanischen Patientenv­erfügung.

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Alborch praktizier­t in Dénia.

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