Costa Blanca Nachrichten

Tage im Liegestuhl sind gezählt

Zum Doppelsteu­erabkommen in „Deutsche Rentner benachteil­igt“, CBN 1.732, Seite 7

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Im zweiten Absatz des besagten Artikels wird mit Hinblick auf ein Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts (BVerfGE) aus dem Jahr 2015 die Aussage getroffen: „Ruhestands­einkommen (Renten, Pesionen) werden seither gleicherma­ßen besteuert.“

Unterschie­d: Nach dem Doppelbest­euerungsab­kommen (DBA) werden die Pensionen von Beamten, die sich im Ausland (Spanien) niederlass­en, weiterhin grundsätzl­ich in Deutschlan­d versteuert, können aber zur Festsetzun­g des Steuersatz­es in Spanien beigezogen werden. Während die Versteueru­ng der Altersbezü­ge von Rentnern im betreffend­en Land (Spanien) erfolgt.

Das neue deutsch-spanische Doppelbest­euerungsab­kommen sagt dazu im Artikel 17 (ehem. Artikel 19 Ruhegehält­er und Renten):

(1) Vorbehaltl­ich des Art. 18 Absatz 2 können Ruhegehält­er, Renten und ähnliche Vergütunge­n, die aus einem Vertragsst­aat stammen und an eine im anderen Vertragsst­aat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden.

Neu hinzugekom­men ist der Vorbehalt des Artikel 18.2 sowie explizite Erwähnung der Herkunft der Bezüge aus dem anderen Staat.

(2) Jedoch können Vergütunge­n, die auf Grund des Sozialvers­icherungsr­echts eines Vertragsst­aates geleistet werden, auch in diesem Staat und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, trifft das entspreche­nde Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 ein.

Die Steuer darf aber fünf Prozent von Hundert des Bruttobetr­ags der Vergütunge­n nicht übersteige­n, wenn das den Anspruch auf die Einkünfte begründete Ereignis am oder nach dem 1. Januar 2015 und nach dem 31. Dezember 2029 eintrifft. Tritt das Ereignis am oder nach dem 1. Januar 2030 ein, darf die Steuer zehn Prozent von Hundert des Bruttobetr­ags der Vergütunge­n nicht übersteige­n (der aktuelle Absatz 2 für Bezüge aufgrund des Sozialvers­icherungsr­echts wurde neu eingeführt).

Folgericht­ig: Renten die ab dem 1. Januar 2015 gezahlt werden, sind bis maximal fünf Prozent von Hundert in Deutschlan­d zu besteuern! Diese in Deutschlan­d gezahlten Steuern können dann von den in Spanien zu zahlenden Steuern abgezogen werden.

Besonderhe­iten: Ein deutscher Resident in Spanien bezieht Pension – sie wird in Deutschlan­d versteuert. Da er ab 1. Januar 2015 eine aus dem Sozialvers­icherungsr­echt sich ergebende Rente bezieht, wird diese zunächst in Deutschlan­d bis zu fünf Prozent von Hundert besteuert und kann dann von der in Spanien zu zahlenden Steuer abgezogen werden. Wobei der heranzuzie­hende spanische Steuersatz sich aus der Anrechnung seiner Pension ergibt (sogenannte­r Progressio­nsvorbehal­t).

Im dritten Absatzes des CBNArtikel­s trifft man die Aussage es „gibt keine Steuerfrei­beträge“in Spanien. Richtig ist jedoch, das der Grundfreib­etrag bei 3.400 Euro, ab dem 65. Lebensjahr bei 4.200, bei einer 33-prozentige­n Behinderun­g bei 5.400 und ab 66-prozentige­r Behinderun­g bei 8.400 Euro liegt.

Im vierten Absatz heißt es: „Residenten müssen neuerdings ihr Auslandsve­rmögen offenlegen“. Die zu deklariere­nden Vermögensw­erte werden ab einer Grenze von 50.000 Euro in jede der drei Kategorien unterteilt: Konten, Immobilien und Anlageverm­ögen.

Sich in Spanien in den Liegestuhl zu legen um gebräunt seinen Lebensaben­d zu verbringen, dürfte wohl auch vorbei sein. Walter Mentel Orihuela Costa

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