Tage im Liegestuhl sind gezählt
Zum Doppelsteuerabkommen in „Deutsche Rentner benachteiligt“, CBN 1.732, Seite 7
Im zweiten Absatz des besagten Artikels wird mit Hinblick auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) aus dem Jahr 2015 die Aussage getroffen: „Ruhestandseinkommen (Renten, Pesionen) werden seither gleichermaßen besteuert.“
Unterschied: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden die Pensionen von Beamten, die sich im Ausland (Spanien) niederlassen, weiterhin grundsätzlich in Deutschland versteuert, können aber zur Festsetzung des Steuersatzes in Spanien beigezogen werden. Während die Versteuerung der Altersbezüge von Rentnern im betreffenden Land (Spanien) erfolgt.
Das neue deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen sagt dazu im Artikel 17 (ehem. Artikel 19 Ruhegehälter und Renten):
(1) Vorbehaltlich des Art. 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden.
Neu hinzugekommen ist der Vorbehalt des Artikel 18.2 sowie explizite Erwähnung der Herkunft der Bezüge aus dem anderen Staat.
(2) Jedoch können Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates geleistet werden, auch in diesem Staat und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, trifft das entsprechende Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 ein.
Die Steuer darf aber fünf Prozent von Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn das den Anspruch auf die Einkünfte begründete Ereignis am oder nach dem 1. Januar 2015 und nach dem 31. Dezember 2029 eintrifft. Tritt das Ereignis am oder nach dem 1. Januar 2030 ein, darf die Steuer zehn Prozent von Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen (der aktuelle Absatz 2 für Bezüge aufgrund des Sozialversicherungsrechts wurde neu eingeführt).
Folgerichtig: Renten die ab dem 1. Januar 2015 gezahlt werden, sind bis maximal fünf Prozent von Hundert in Deutschland zu besteuern! Diese in Deutschland gezahlten Steuern können dann von den in Spanien zu zahlenden Steuern abgezogen werden.
Besonderheiten: Ein deutscher Resident in Spanien bezieht Pension – sie wird in Deutschland versteuert. Da er ab 1. Januar 2015 eine aus dem Sozialversicherungsrecht sich ergebende Rente bezieht, wird diese zunächst in Deutschland bis zu fünf Prozent von Hundert besteuert und kann dann von der in Spanien zu zahlenden Steuer abgezogen werden. Wobei der heranzuziehende spanische Steuersatz sich aus der Anrechnung seiner Pension ergibt (sogenannter Progressionsvorbehalt).
Im dritten Absatzes des CBNArtikels trifft man die Aussage es „gibt keine Steuerfreibeträge“in Spanien. Richtig ist jedoch, das der Grundfreibetrag bei 3.400 Euro, ab dem 65. Lebensjahr bei 4.200, bei einer 33-prozentigen Behinderung bei 5.400 und ab 66-prozentiger Behinderung bei 8.400 Euro liegt.
Im vierten Absatz heißt es: „Residenten müssen neuerdings ihr Auslandsvermögen offenlegen“. Die zu deklarierenden Vermögenswerte werden ab einer Grenze von 50.000 Euro in jede der drei Kategorien unterteilt: Konten, Immobilien und Anlagevermögen.
Sich in Spanien in den Liegestuhl zu legen um gebräunt seinen Lebensabend zu verbringen, dürfte wohl auch vorbei sein. Walter Mentel Orihuela Costa