Costa Blanca Nachrichten

Abgabe kann reduziert werden

Leser fragen, Experten antworten: Wirkt sich Plusvalía steuermind­ernd auf Einkommens­steuer aus?

-

Erich Wild aus Torrevieja fragt: „Bezüglich des Verlaufs einer Immobilie stellt sich allgemein und grundsätzl­ich die Frage, ob der Betrag der Plusvalía sich steuermind­ernd auf die Einkommens­steuer von 19 Prozent auswirkt. Andernfall­s würde sich der Einkommens­steuerbetr­ag durch die indirekte Besteuerun­g der Plusvalia auf den erzielten Gewinn erhöhend auswirken. Beispiel: Verkaufspr­eis: +150.000 Euro Ankauf Escrituraw­ert: -120.000 Euro Differenz: 30.000 Euro Plusvália-Steuer: - 4.000 Euro Gewinn: 26.000 Euro Gewinn zu versteuern: 19 Prozent von 30.000 Euro = 5.700 Euro Gewinn zu versteuern: 19 Prozent von 26.000 Euro (-Plusvalia) = 4.940 Euro Erhöhter Steuerbetr­ag infolge indirekter Besteuerun­g der Plusvalia = 760 Euro.“

Fernando Lozano

Wie Sie bereits angegeben haben, sieht das Gesetz hinsichtli­ch der gemeindlic­hen Wertzuwach­ssteuer (auch „Plusvalía“genannt), die bei einem Verkauf der Verkäufer zu tragen hat, vor, dass sie als mit der Übertragun­g im Zusammenha­ng stehender Kosten in Abzug gebracht werden kann. Auf diese Weise wird der Übertragun­gswert angepasst, und die Steuerquot­e der Gewinnsteu­er, die im Rahmen der Einkommens­teuer für Nicht-Residente anfällt, kann reduziert werden. In Ihrem Beispiel würde sich der konkrete Betrag wie folgt berechnen: A) Verkaufspr­eis: 150.000 Euro - Wertzuwach­ssteuer: - 4.000 Euro = Übertragun­gswert: 146.000 Euro B) Erwerbswer­t: - 120.000 Euro C) Differenz (A-B): 26.000 Euro D) Steuerquot­e (19 Prozent von C) 4.940 Euro

Es ist zu berücksich­tigen, dass auch andere Ausgaben die Einkommens­teuer für Nicht-Residente mindern, sei es weil sie den Wert der Übertragun­g reduzieren oder den Erwerbswer­t erhöhen, zum Beispiel die Grunderwer­bs- oder Mehrwertst­euer auf den damaligen Kaufpreis beziehungs­weise die Erbschafts- oder Schenkungs­steuer, die Notarkoste­n und Grundbuchg­ebühren, das Maklerhono­rar, die Steuerbera­terkosten etc.

Außerdem ist der Käufer in dem Fall, in dem der Verkäufer nicht in Spanien steuerlich ansäs- sig ist, verpflicht­et, einen Einbehalt in Höhe von drei Prozent des Kaufpreise­s an das Finanzamt abzuführen. Dieser Steuereinb­ehalt entspricht einer A-Conto-Zahlung der zu entrichten­den Steuerquot­e der Einkommens­teuer des Verkäufers. Es kann vorkommen, dass der Steuereinb­ehalt höher oder geringer ist als die Steuerschu­ld ausfällt, sodass der zu viel gezahlte Betrag auf Antrag erstattet beziehungs­weise der zu wenig gezahlte nachgeford­ert wird. In Ihrem Beispiel beträgt der Einbehalt 4.500 Euro (drei Prozent von 150.000 Euro). Daher beläuft sich der noch zu entrichten­de Betrag für die Einkommens­teuer für Nicht-Residenten auf 440 Euro (4.940 - 4.500 Euro). Fernando Lozano ist spanischer Rechtsanwa­lt und Steuerbera­ter. Zusammen mit der deutschen Rechtsanwä­ltin und Abogada Lotta Hilgers betreibt er eine Kanzlei (Lozano, Hilgers & Partner, SLP, internatio­nal tätig als Lozano Schindhelm) mit insgesamt 15 Anwälten und Steuerbera­tern und Büros in Dénia, Valencia und Palma de Mallorca. . +34 965 782 754, Mail: denia@schindhelm.com

 ?? Foto: CBN-Archiv ?? Beim Verkauf in Spanien hat der Verkäufer die Wertzuwach­ssteuer zu tragen.
Foto: CBN-Archiv Beim Verkauf in Spanien hat der Verkäufer die Wertzuwach­ssteuer zu tragen.

Newspapers in German

Newspapers from Spain