Das sagt die Europäische Verordnung:
Ist absehbar, dass einige Passagiere wegen Overbooking nicht mitfliegen können, so muss die Airline versuchen, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die konkreten Bedingungen sind zwischen dem betreffenden Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren. Außerdem stehen Freiwilligen die Leistungen im Artikel 8 zu. Finden sich nicht genügend Freiwillige, so kann die Airline Passagieren gegen ihren Willen die Beförderung verweigern. In diesem Fall muss das Luftfahrtunternehmen ihnen die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 erbringen. Artikel 7, Ausgleichszahlungen
Unfreiwillig Zurückgebliebene erhalten folgende Summen:
(a) 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger
(b) 400 Euro bei EU-Flügen über eine Entfernung von über 1.500 km und bei Nicht-EU-Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km
(c) 600 Euro bei Flugstrecken über 3.500 km, die außerhalb der EU liegen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Flug- gast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Wird Fluggästen eine andere Beförderung zu ihrem Ziel angeboten, deren Ankunftszeit nicht später als – je nach Streckenlänge – zwei bis vier Stunden nach der planmäßigen Ankunft des ursprünglichen Fluges liegt, so kann man die Ausgleichszahlungen um 50 Prozent kürzen.
Die Ausgleichszahlungen erfolgen in bar, per Überweisung, Scheck oder – mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts – in Form von Reisegutscheinen und/ oder anderen Dienstleistungen. Artikel 8: Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Alle können wählen zwischen: (a) der binnen sieben Tagen zu leistenden Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem das Ticket erworben wurde. Das gilt für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für zurückgelegte, wenn der Flug zwecklos geworden ist – gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Artikel 9: Anspruch auf Betreuungsleistungen
Unfreiwillig zurückgebliebenen Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung, falls nötig, und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.