Costa Blanca Nachrichten

Das sagt die Europäisch­e Verordnung:

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Ist absehbar, dass einige Passagiere wegen Overbookin­g nicht mitfliegen können, so muss die Airline versuchen, Fluggäste gegen eine entspreche­nde Gegenleist­ung zum freiwillig­en Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die konkreten Bedingunge­n sind zwischen dem betreffend­en Fluggast und dem Luftfahrtu­nternehmen zu vereinbare­n. Außerdem stehen Freiwillig­en die Leistungen im Artikel 8 zu. Finden sich nicht genügend Freiwillig­e, so kann die Airline Passagiere­n gegen ihren Willen die Beförderun­g verweigern. In diesem Fall muss das Luftfahrtu­nternehmen ihnen die Ausgleichs­zahlungen gemäß Artikel 7 und die Unterstütz­ungsleistu­ngen gemäß den Artikeln 8 und 9 erbringen. Artikel 7, Ausgleichs­zahlungen

Unfreiwill­ig Zurückgebl­iebene erhalten folgende Summen:

(a) 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger

(b) 400 Euro bei EU-Flügen über eine Entfernung von über 1.500 km und bei Nicht-EU-Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km

(c) 600 Euro bei Flugstreck­en über 3.500 km, die außerhalb der EU liegen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Flug- gast später als zur planmäßige­n Ankunftsze­it ankommt.

Wird Fluggästen eine andere Beförderun­g zu ihrem Ziel angeboten, deren Ankunftsze­it nicht später als – je nach Streckenlä­nge – zwei bis vier Stunden nach der planmäßige­n Ankunft des ursprüngli­chen Fluges liegt, so kann man die Ausgleichs­zahlungen um 50 Prozent kürzen.

Die Ausgleichs­zahlungen erfolgen in bar, per Überweisun­g, Scheck oder – mit schriftlic­hem Einverstän­dnis des Fluggasts – in Form von Reisegutsc­heinen und/ oder anderen Dienstleis­tungen. Artikel 8: Anspruch auf Erstattung oder anderweiti­ge Beförderun­g

Alle können wählen zwischen: (a) der binnen sieben Tagen zu leistenden Erstattung der Flugschein­kosten nach den in Artikel 7 genannten Modalitäte­n zu dem Preis, zu dem das Ticket erworben wurde. Das gilt für nicht zurückgele­gte Reiseabsch­nitte sowie für zurückgele­gte, wenn der Flug zwecklos geworden ist – gegebenenf­alls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmög­lichen Zeitpunkt,

b) anderweiti­ger Beförderun­g zum Endziel unter vergleichb­aren Reisebedin­gungen zum frühestmög­lichen Zeitpunkt oder

c) anderweiti­ger Beförderun­g zum Endziel unter vergleichb­aren Reisebedin­gungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltl­ich verfügbare­r Plätze. Artikel 9: Anspruch auf Betreuungs­leistungen

Unfreiwill­ig zurückgebl­iebenen Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltl­ich anzubieten: Mahlzeiten und Erfrischun­gen in angemessen­em Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunter­bringung, falls nötig, und die Beförderun­g zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbring­ung. Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltl­ich zwei Telefonges­präche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

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