Costa Blanca Nachrichten

Der Streit ums Haus in Spanien

Die spanische Scheidungs­immobilie: Hinweise, Rechte und Möglichkei­ten – Jede dritte Ehe geht in die Brüche

- Dr. Alexander Steinmetz Rocío García Alcázar

Eine spanische Ferienimmo­bilie kann viel Freude, aber in einer veränderte­n Lebenssitu­ation auch viel Kummer bereiten. Was in guten Zeiten galt, kehrt sich in schlechten Zeiten ins Gegenteil um. Der Streit um die gemeinsame Immobilie beschäftig­t viele Ehegatten nach gescheiter­ter Beziehung. Schließlic­h geht heutzutage jede dritte Ehe in die Brüche. Zu diesem Thema kann eine klare und eindeutige Stellungna­hme, die für alle Fälle gilt, nicht formuliert werden, zu unterschie­dlich sind die jeweiligen Fallkonste­llationen und Ausgangspo­sitionen. Dies soll zunächst anhand der nachstehen­den Fragestell­ungen erläutert werden:

Gehört die Spanien-Immobilie einem oder beiden Ehepartner­n gemeinsam?

Wie lautet die Grundbuche­intragung?

Hat ein Partner die Immobilie bereits in die Partnersch­aft eingebrach­t oder hat er sie während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft allein erworben?

Sind die Partner miteinande­r verheirate­t? Existiert ein Ehevertrag? Gibt es zwischen den Partnern Absprachen über das künftige Schicksal der Spanien-Immobilie?

Soll die Immobilie künftig auf einen Partner allein eingetrage­n werden?

Soll die Immobilie an Dritte verkauft werden?

Soll eine Ehepaar-WG begründet werden?

Soll die Immobilie geteilt werden? Ist dies möglich?

Soll die Immobilie wegen augenblick­lich schlechter Verkaufspr­eise zunächst vermietet werden?

Bei Finanzieru­ng der Immobilie: Lautet die Hypothek auf beide oder nur auf einen Partner?

Wie ist die Steuersitu­ation? Da die Fallkonste­llationen und Ausgangspo­sitionen so unterschie­dlich sind, sollen nachstehen­d anhand von drei Musterbeis­pielen typische Situatione­n dargestell­t werden, in denen sich die Partner einer spanischen Scheidungs­immobilie jeweils befinden können: Beispiel 1: Beide Ehepartner erwerben eine Spanien-Immobilie je zur Hälfte

und werden entspreche­nd im Grundbuch eingetrage­n. Beispiel 2: Ein Ehepartner ist bereits zum Zeitpunkt der Eheschließ­ung Eigentümer einer spanischen Ferienimmo­bilie. Beispiel 3: Während der Ehe erwirbt ein Ehepartner eine Spanien-Immobilie auf seinen Namen und wird im Grundbuch als Eigentümer eingetrage­n. Hierbei erfolgt im spanischen Grundbuch oft der Hinweis, dass der Eigentümer verheirate­t ist und der weitere Hinweis auf den jeweiligen Güterstand. Auch der Ehepartner, der nicht Eigentümer ist, wird eingetrage­n, ohne dass dieser jedoch hierdurch die Eigentümer­stellung erwirbt. Grundbuchs­ituation und er

forderlich­e Dokumentat­ion: Wer sich als Ehepartner oder Partner einer Lebensgeme­inschaft in der Situation befindet, in der er selbst oder sein Partner oder beide Inhaber einer Spanien-Immobilie sind, sollte man zunächst die entspreche­nde Dokumentat­ion vorbereite­n und einen Grundbucha­uszug einholen. Auch die Einholung einer Wertgutach­tens kann sich empfehlen.

Spanische Ferienimmo­bilien können auch eine Ehewohnung im Sinne des § 1361 BGB darstellen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 21. März1990, wonach selbst ein bisher von beiden Parteien genutztes Wochenendh­äuschen als Ehewohnung qualifizie­rt werden kann. Dies bedeutet, dass letzt-

lich bei Uneinigkei­t der Parteien auch über das Schicksal der spanischen Ferienimmo­bilie gerichtlic­h entschiede­n werden kann.

Anwendbare­s Recht: Zunächst gilt es, wie bei allen grenzübers­chreitende­n Sachverhal­ten, das anwendbare Recht zu bestimmen. Für das eheliche Güterrecht, das die Vermögensz­uteilung im Scheidungs­falle regelt, verweisen die deutschen und die spanischen Vorschrift­en des internatio­nalen Privatrech­ts auf das Recht des Herkunftss­taates der Eheleute (Art. 13, 14, 15 EGBGB und Art. 9.2 Código Civil). Hinsichtli­ch der Scheidungs­folgen und des unter Umständen anfallende­n Zugewinnau­sgleichs wegen der Auflösung des ehelichen Güterstand­es gilt folglich deutsches Recht.

Anders ist das hinsichtli­ch der in Spanien belegenen Immobilie. Das hier einschlägi­ge Sachstatut, Art. 43 EGBGB für Deutschlan­d und Art. 10.1 Código civil für Spanien, bestimmt, dass es auf das Recht des Staates ankommt, in dem sich die Sache befindet. Damit gilt für die Immobilie spanisches Recht. Folglich kommt es bei der Übertragun­g einer spanischen Scheidungs­immobilie zu einem interessan­ten Zusammenwi­rken zwischen deutschem Ehegüterre­cht einerseits und spanischem Immobiliar­sachenrech­t anderersei­ts. Scheidungs­folgenvere­inbarung: Die Scheidungs­folgeverei­nbarung, im Spanischen bekannt als „convenio regulador de la disolución del matrimonio“, sollte alle streitigen Familien- und Vermögenss­ituationen der Ehepartner zum Inhalt ha- ben. Hierzu gehört natürlich auch die spanische Scheidungs­immobilie, gleich welches der drei Musterbeis­piele auf die jeweilige Konstellat­ion zutrifft. So sollten alle Einzelheit­en im Rahmen der güterrecht­lichen Auseinande­rsetzung, die das Schicksal der spanischen Scheidungs­immobilie betreffen, genau geregelt werden. Hierzu gehören insbesonde­re folgende Punkte:

Bleibt es bei der bisherigen Eigentumss­ituation?

Soll die gemeinsame Spanien-Immobilie auf einen der Partner alleine übertragen werden?

Welche Ausgleichs­zahlung ist vereinbart worden und wann ist diese fällig?

Sollte eine Vollmacht in die Scheidungs­vereinbaru­ng aufgenomme­n werden, wonach ein bestimmter Bevollmäch­tigter für die Umschreibu­ng benannt wird mit allen hierzu erforderli­chen Befugnisse­n.

Wenn die Spanien-Immobilie künftig von beiden Ehepartner­n benutzt werden soll, dann sollten schon die jeweiligen Nutzungsze­iten in die Urkunde aufgenomme­n werden.

Ist eine Vermietung der Immobilie vorgesehen?

Ist ein späterer Verkauf der Immobilie vorgesehen, weil zur Zeit die Preise noch im Keller sind?

Soll die Übertragun­g der Immobilie auf die Kinder der Ehepartner erfolgen?

Eine Scheidungs­folgenvere­inbarung sollte in notarielle­r Form geschlosse­n und so dem Gericht vorgelegt werden. Die vorgenannt­e notarielle Vereinbaru­ng ist wesent- lich kostengüns­tiger als eine streitige gerichtlic­he Auseinande­rsetzung. Insoweit sollten beide Ehepartner trotz aller Differenze­n sich hierzu bereitfind­en. Hierin sollten alle Fragen wie Unterhalt, Zugewinnau­sgleich, etc. genau behandelt werden. Können sich die Partner nicht über die Spanien-Immobilie einigen, kann notfalls gerichtlic­h eine Teilungsve­rsteigerun­g angeordnet werden. Das wäre für beide Ehepartner jedoch die schlechtes­te Option. Steuersitu­ation in Spanien: Die Übertragun­g einer spanischen Ferienimmo­bilie kann unterschie­dliche Steuern auslösen. Es handelt sich hierbei einmal um die Übertragun­gssteuern, ITP und AJD gemäß Königliche­m Gesetzesde­kret 1/1993. Weiterhin kann es sich um Einkommens­teuern handeln. Auch die gemeindlic­he Wertzuwach­ssteuer kann im Rahmen der Übertragun­g entstehen.

Das spanische Steuersyst­em ist zumeist bezogen auf innerstaat­liche Recht- und Steuersitu­ationen. Der gesetzlich­e spanische Güterstand ist der der genannten „gananciale­s“, der Errungensc­haftsgemei­nschaft. In diesem Zusammenha­ng ist interessan­t das Urteil des Oberlandes­gerichts von Andalusien Nr. 1010/2015 vom 16. April 2015 (Málaga), das im Hinblick auf den gesetzlich­en Zugewinnau­sgleichsan­spruch bei Auflösung der Ehe bestätigt hat, dass die Zugewinnge­meinschaft deutschen Rechts der spanischen Errungensc­haftsgemei­nschaft gleichgest­ellt wird.

Das bedeutet, dass eine Steuerbefr­eiung gemäß Art. 45.1 b des Gesetzes 3423/1993 bei diesem gesetzlich­en Güterstand eintritt. Das bedeutet eine gute Nachricht für Ehepartner, die dem deutschen gesetzlich­en Güterstand der Zugewinnge­meinschaft unterliege­n. Dagegen gilt diese Regelung nicht für Ehepartner, die im Güterstand der Gütertrenn­ung leben. Bei dieser Konstellat­ion gibt es keine Steuerbefr­eiung.

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Foto: A. García So manche Liebe hält nicht ewig – und dann beginnt der Streit um die Ferienimmo­bilie.

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