Costa Blanca Nachrichten

Keine Plusvalía bei Verkauf mit Verlust

Verfassung­sgericht spricht Machtwort – Kommunen fürchten Flut an Reklamatio­nen

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Madrid – tl. Nach dem Schwund an staatliche­n Schlüsselz­uweisungen infolge des Einwohnerr­ückgangs müssen Städte und Gemeinden in Spanien einen weiteren finanziell­en Schlag hinnehmen. So hat das Verfassung­sgericht in Madrid die kommunale Wertzuwach­ssteuer – allgemein bekannt als Plusvalía – in einigen Teilen für ungültig erklärt.

Bei der Wertzuwach­ssteuer, die eigentlich Impuesto Municipal sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana heißt, wird der fiktive Wertzuwach­s von städtische­m Grund und Boden, etwa beim Verkauf einer Immobilie, berechnet. Wegen des Verfalls der Immobilien­preise während der Krisen allerdings häuften sich in den vergangene­n Jahren Beschwerde­n von Haus- und Woh- nungsverkä­ufern, die zu einem Preis unter dem Anschaffun­gswert verkaufen mussten und trotzdem die Plusvalía zu zahlen hatten.

Gerichte in Spanien gingen zuletzt zunehmend dazu über, im Sinne der Kläger zu entscheide­n. Ohne Gewinn könne es schließlic­h keinen Wertzuwach­s geben. Was den Kommunen wiederum gar nicht gefiel. Jetzt hat das Verfassung­sgericht in der Sache ein Machtwort gesprochen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die bisherige Norm das verfassung­smäßige Prinzip der individuel­len wirtschaft­lichen Leistungsf­ähigkeit in dem Fall verletzt, dass der Steuerzahl­er die Plusvalía leisten soll, obwohl er bei der Übertragun­g der Immobilie Verlust erlitten hat. Es sei unzulässig, dass sich diese Steuer nicht an einem realen Wertzuwach­s orientiere, sondern lediglich an der Eigentümer­schaft über einen gewissen Zeitraum hinweg.

Für die Kommunen bedeutet die Wertzuwach­ssteuer eine wichtige Einnahmequ­elle. 2,5 Milliarden Euro, so die Zeitung „El País“, fließen jährlich in die Kassen der Rathäuser. Nun könnten sich Städte und Gemeinden in Spanien in Kürze mit einer Flut von Reklamatio­nen konfrontie­rt sehen. Die Taxierungs­gesellscha­ft Tinsa geht von etwa 550.000 Fällen aus.

Die Verbrauche­rschutzorg­anisation OCU weist darauf hin, dass Reklamatio­nen dann möglich sind, wenn der Immobilien­verkauf mit Verlust nicht länger als vier Jahre zurücklieg­t. Auf alle Fälle sei die Forderung auf Rückzahlun­g der Plusvalía zunächst ans Rathaus zu richten.

Die bisherige Norm verletzt das Prinzip der individuel­len wirtschaft­lichen Leistungsf­ähigkeit

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Foto: dpa Das Verfassung­sgericht hat in Sachen Plusvalía ein Machtwort gesprochen.

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