Rollstuhl-Rally in Luxemburg fahren
Zu den Leserbriefen zum Thema Sachleistungen aus der Pflegeversicherung – 1.754 und 1.755
Die auf der CBN-Leserbriefseite erwähnten Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 1998, 2004 und 2009, welche angeblich den Pflegesachleistungsexport ins Ausland ausklammern, dienen dem vom Seniorennetzwerk angerufenen Bundestags-Petitionsausschuss – und später dem Bundesverfassungsgericht – als ablehnende, diskriminierende Schutzbehauptung: EU-Recht geht vor nationales Recht.
Will das Seniorennetzwerk nicht Meister Lampe im Märchen des Hase-Igel-Spiels sein, sehe ich eine geringe Erfolgsaussicht: Vorgenannte EuGH-Urteile werden als obsolet und ergo ad absurdum erklärt. Als Strategie dient die aktuelle Klage vor den Sozialgerichten des Herrn Lothar Savall. Bei dem Kläger steht irgendwann der Antrag auf Revisionszulassung beim Bundessozialgericht (BSG) an.
Diese letztinstanzliche, mit Rechtsmitteln unanfechtbare Entscheidung schreibt auf Antrag vor, dass das BSG verpflichtet ist, beim EuGH eine einstweilige Entscheidung über die Interpretation der von Deutschland verletzten EUArtikel einzuholen. Substantiiert wird der Antrag mit der neuen EuGH-Rechtsauffassung des Urteils vom 3. September 2014.
Zugrunde lag dem Verfahren eine dekadenlange Applizierung einer 20 Prozent höheren Schenkungs- und Erbschaftssteuer für Nichtresidenten in Spanien mit der dümmlichen Begründung der „Geldwäschebekämpfung“. Etwa 40.000 britische Familien und andere Ausländer wurden geschädigt, und die spanischen EU-Rechtsbrecher taten sich geschätzte 492 Millionen Euro auf den Beutel.
Genüsslich „ohrfeigte“die EuGH-Kammer in ihrem Urteil Madrid. Und diverse Randzeilen wären in dem beim BSG zu stellenden Antrag für den Sachleistungsverweigerungsfall zu applizieren:
RZ 72: „Nationale Gesetze dürfen weder diskriminierende noch willkürliche Maßnahmen oder versteckte Restriktionen des freien Verkehrs von Kapital, Zahlungen, Dienstleistungen gemäß Artikel 63 TFEU (Treaty of the Function of the EU) enthalten.
RZ 77: „Es darf kein Unter- schied existieren zwischen der Situation eines Residenten und Nichtresidenten, so dass eine Ungleichbehandlung entsteht (Urteil Schumaker EU: C:1995:31, RZ 37).
RZ 79: „Das Königreich Spanien kam seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 63 TFEU nicht nach.“
Die Seniorennetzwerker sollten Aktion zeigen: Bus mieten, vor dem EuGH-Gebäude in Luxemburg die Rollstuhl-Rally fahren.
Wann begreifen Herr Bufe und seine Mitstreiter endlich, dass seine bisherigen Eingaben in Sachen Sachleistungen aus der Pflegeversicherung so unnötig sind wie ein Kropf. Beide Petitionen gehen in der Sache fehl und sind ein völliger Unsinn.
Zum Thema Sachleistungen aus der Pflegeversicherung ist auch Herrn Bufe bekannt, dass sich bereits Sozialgerichte mit der Frage beschäftigt haben und dort Herr Bufe bereits eine kräftige Ohrfeige bekommen hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ebenfalls in dieser Sache schon abschlägig entschieden.
Die von der CBN angeforderte Stellungnahme der politischen Parteien im deutschen Bundestag und deren ablehnende Haltung liegen vor. Alleine die Tatsache, dass die große Volkspartei SPD nicht zu einer Stellungnahme bereit war, spricht für sich. Man hat dort sicherlich den Unfug erkannt, und das ist gut so.
Ich beschäftigte mich in den vergangenen 45 Jahren ausschließlich mit dem deutschen Steuerrecht und dessen Haken, Ösen und Schlupflöchern. Für Bezieher von Altersrenten, Einkünften aus Kapitalvermögen (KAP) unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer sowie der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist das deutsche Steuerrecht allemal besser als die spanische Gesetzgebung. Bewährtes wird auch durch Eingaben nicht geändert. Daher sollte sich jeder überlegen, bevor er ins Residententum wechselt, ob dies für ihn auch sinnvoll ist.
Wenn man sich dazu entschließt, seinem Heimatland Deutschland den Rücken zu kehren, dann muss man auch eventuelle Nachteile seiner neuen Wahlheimat Spanien klaglos in Kauf nehmen.
Ich werde daher niemals Resident in Spanien werden und daher stets in der Lage sein, bei Bedarf Sachleistungen aus der deutschen Pflegeversicherung zu erhalten. Man sollte Herrn Bufe nicht noch eine Plattform in der CBN ermöglichen.