Mehr Transparenz, weniger Schutz
Was das neue Pauschalreiserecht für Urlauber bedeutet
Von Philipp Laage (dpa)
destens 25 Prozent des Gesamtpreises ausmachen. „Die einzige Neuerung ist hier, dass der Vermittler in diesem Fall eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen muss“, sagt der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten.
Das neue Recht sorgt für mehr Transparenz: Das Reisebüro muss dem Urlauber nun ein Formblatt aushändigen, auf dem klar steht: Du kaufst eine Pauschalreise – oder eine verbundene Reiseleistung.
Transparenz sollen Reisende auch bei Online-Portalen bekommen. Diese verkaufen ebenfalls klassische Pauschalreisen. Meist vermitteln sie aber nur Leistungen anderer, auch wenn die Reise wie ein fertiges Paket aussieht – eine verbundene Reiseleistung. Hier gilt analog wieder: Das Portal muss aktiv darüber informieren. Und es muss eine Insolvenzabsicherung haben, sofern es Kundengelder kassiert. „Die Portale werden den Reisebüros gleichgestellt“, sagt Führich.
Informiert ein Portal oder Reisebüro nicht darüber, wenn es statt Pauschalpaket nur eine verbundene Reiseleistung verkauft, haftet es automatisch wie ein Veranstalter. Dem Urlauber stehen dann die Ansprüche des Pauschalreiserechts zu: Insolvenzschutz, Rückhol-Garantie nach Deutschland im Krisenfall und die nachträgliche Preisminderung bei Mängeln einer Reise. Eine vermeintliche Pauschalreise im Internet kaufen, obwohl sie gar keine ist - das soll letztlich verhindert werden. „Lieber Kunde, Sie buchen eine verbundene Reiseleistung“- mit einer solchen Erklärung können sich Portale absichern.
Ferienhäuser und Tagesreisen nicht mehr abgesichert.
Das Pauschalreiserecht gilt künftig nicht mehr für Ferienwohnungen und Ferienhäuser aus dem Angebot von Reiseveranstaltern. Auch Tagesreisen bis 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt. Beides war bislang eine Besonderheit des deutschen Reiserechts, das im Zuge der europaweiten Angleichung entfällt. „Der Reisende verliert hier seinen über 30-jährigen Schutz“, sagt Führich.
Beispiel: Der Urlauber bucht bei einem Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Spanien. Vor Ort stellt sich heraus: Die Unterkunft ist völlig verdreckt. Bislang konnte der Gast nach der Reise verhältnismäßig bequem vom Veranstalter einen Teil des Geldes zurückfordern, bei Weigerung per Gericht am Stammsitz der Veranstalters. Das ist nun unter Umständen nicht mehr so einfach. „Der Veranstalter kann in den AGB vereinbaren, dass bei spanischen Ferienhäusern spanisches Recht gilt und ein spanisches Gericht urteilt“, sagt Führich. Geld zurückzubekommen, würde erschwert.
Mehr Zeit für Mängelanzeige. Bislang konnten Urlauber maximal bis einen Monat nach der Reise Mängel anzeigen, um Geld vom Veranstalter zurückzubekommen. Künftig ist dies bis zwei Jahre nach der Reise möglich.
Größere Preisänderung nach Buchung möglich.
Bisher konnte ein Urlauber den Reisevertrag kostenlos kündigen, wenn der Veranstalter den Preis nach der Buchung um fünf Prozent und mehr erhöhte. Künftig ist dies erst ab acht Prozent möglich. Außerdem durfte bislang der Preis binnen vier Monaten vor Reisebeginn gar nicht mehr erhöht werden. Dieser Schutz beginnt künftig erst 20 Tage vor Reisebeginn. Der Veranstalter bekommt mehr Spielraum bei Leistungsänderungen nach der Buchung, etwa dem Austausch des Hotels. Wenn der Reisende nicht aktiv widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert.