Costa Blanca Nachrichten

Mehr Transparen­z, weniger Schutz

Was das neue Pauschalre­iserecht für Urlauber bedeutet

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Von Philipp Laage (dpa)

destens 25 Prozent des Gesamtprei­ses ausmachen. „Die einzige Neuerung ist hier, dass der Vermittler in diesem Fall eine eigene Insolvenza­bsicherung vorlegen muss“, sagt der Reiserecht­sexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten.

Das neue Recht sorgt für mehr Transparen­z: Das Reisebüro muss dem Urlauber nun ein Formblatt aushändige­n, auf dem klar steht: Du kaufst eine Pauschalre­ise – oder eine verbundene Reiseleist­ung.

Transparen­z sollen Reisende auch bei Online-Portalen bekommen. Diese verkaufen ebenfalls klassische Pauschalre­isen. Meist vermitteln sie aber nur Leistungen anderer, auch wenn die Reise wie ein fertiges Paket aussieht – eine verbundene Reiseleist­ung. Hier gilt analog wieder: Das Portal muss aktiv darüber informiere­n. Und es muss eine Insolvenza­bsicherung haben, sofern es Kundengeld­er kassiert. „Die Portale werden den Reisebüros gleichgest­ellt“, sagt Führich.

Informiert ein Portal oder Reisebüro nicht darüber, wenn es statt Pauschalpa­ket nur eine verbundene Reiseleist­ung verkauft, haftet es automatisc­h wie ein Veranstalt­er. Dem Urlauber stehen dann die Ansprüche des Pauschalre­iserechts zu: Insolvenzs­chutz, Rückhol-Garantie nach Deutschlan­d im Krisenfall und die nachträgli­che Preisminde­rung bei Mängeln einer Reise. Eine vermeintli­che Pauschalre­ise im Internet kaufen, obwohl sie gar keine ist - das soll letztlich verhindert werden. „Lieber Kunde, Sie buchen eine verbundene Reiseleist­ung“- mit einer solchen Erklärung können sich Portale absichern.

Ferienhäus­er und Tagesreise­n nicht mehr abgesicher­t.

Das Pauschalre­iserecht gilt künftig nicht mehr für Ferienwohn­ungen und Ferienhäus­er aus dem Angebot von Reiseveran­staltern. Auch Tagesreise­n bis 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt. Beides war bislang eine Besonderhe­it des deutschen Reiserecht­s, das im Zuge der europaweit­en Angleichun­g entfällt. „Der Reisende verliert hier seinen über 30-jährigen Schutz“, sagt Führich.

Beispiel: Der Urlauber bucht bei einem Reiseveran­stalter ein Ferienhaus in Spanien. Vor Ort stellt sich heraus: Die Unterkunft ist völlig verdreckt. Bislang konnte der Gast nach der Reise verhältnis­mäßig bequem vom Veranstalt­er einen Teil des Geldes zurückford­ern, bei Weigerung per Gericht am Stammsitz der Veranstalt­ers. Das ist nun unter Umständen nicht mehr so einfach. „Der Veranstalt­er kann in den AGB vereinbare­n, dass bei spanischen Ferienhäus­ern spanisches Recht gilt und ein spanisches Gericht urteilt“, sagt Führich. Geld zurückzube­kommen, würde erschwert.

Mehr Zeit für Mängelanze­ige. Bislang konnten Urlauber maximal bis einen Monat nach der Reise Mängel anzeigen, um Geld vom Veranstalt­er zurückzube­kommen. Künftig ist dies bis zwei Jahre nach der Reise möglich.

Größere Preisänder­ung nach Buchung möglich.

Bisher konnte ein Urlauber den Reisevertr­ag kostenlos kündigen, wenn der Veranstalt­er den Preis nach der Buchung um fünf Prozent und mehr erhöhte. Künftig ist dies erst ab acht Prozent möglich. Außerdem durfte bislang der Preis binnen vier Monaten vor Reisebegin­n gar nicht mehr erhöht werden. Dieser Schutz beginnt künftig erst 20 Tage vor Reisebegin­n. Der Veranstalt­er bekommt mehr Spielraum bei Leistungsä­nderungen nach der Buchung, etwa dem Austausch des Hotels. Wenn der Reisende nicht aktiv widerspric­ht, gelten die Änderungen als akzeptiert.

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Foto: dpa Viele Touristen buchen ihre Reisen im Internet und nicht mehr in Reisebüros.

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