Costa Blanca Nachrichten

Trauer sollte nicht lähmen

Fristen in deutsch-spanischen Erbfällen dringen beachten – Beispiel Ferienapar­tment

- Dr. Burckhardt Löber Rocío García Alcázar Die Autoren dieses Beitrags sind Mitglieder der Löber Steinmetz & García Partnersch­aft von Rechtsanwä­lten mbB, Frankfurt am Main und Köln, T +49 (0)69 96 22 11 23, Mail: info@loeber-steinmetz.de

Wir stellen immer wieder fest, dass nur wenige unserer Mandanten die kurzen Fristen kennen, die ein deutsch-spanischer Erbfall sowohl gegenüber der spanischen „Hacienda“als auch gegenüber dem deutschen Finanzamt auslöst. Hierbei gilt es zu beachten, dass Erbfälle in der Regel mit großer Trauer verbunden sind.

Und Trauergefü­hle lähmen zumeist mit Langzeitwi­rkung den Sinn für behördlich­e und steuerlich­e Pflichten des Erben. Man muss zunächst mit dem Schmerz über den Verlust des Erblassers fertig werden. Erst allmählich stellen die meisten danach fest, dass nicht nur steuerlich­e Erklärunge­n, sondern auch Zahlungspf­lichten lauern.

Wir gehen von folgendem Ausgangsfa­ll aus: Die Eheleute Möller sind je zur Hälfte Eigentümer eines Ferienapar­tments. Sie leben bis auf wenige Urlaubswoc­hen in Deutschlan­d, wo sie auch unbeschrän­kt steuerpfli­chtig sind. Ihren spanischen Steuerpfli­chten als Nicht-Residenten sind sie stets nachgekomm­en. Der Ehemann verstirbt. Es existiert ein gemeinscha­ftliches Ehegattent­estament mit je wechselsei­tiger Alleinerbe­insetzung des überlebend­en Ehegatten, in notarielle­r Form errichtet.

Welche Erklärungs- und Zahlungspf­lichten muss die alleinerbe­nde Witwe beachten, um behördlich­en Sanktionen zu entgehen?

Da zwischen Deutschlan­d und Spanien kein Erbschaft-Doppelbest­euerungsab­kommen besteht, gelten die jeweiligen nationalen erbschafts­teuerliche­n Regelungen nebeneinan­der.

Die Witwe ist für die ererbte Apartmenth­älfte in Spanien beschränkt steuerpfli­chtig. Sie kann für die Anwendbark­eit der steuerlich­en Bestimmung­en der jeweiligen Autonomen Region optieren, in der das Apartment liegt. Dies ist zumeist günstiger als das allgemeine, zentralspa­nische Erbschafts­teuergeset­z.

Ohne besondere Aufforderu­ng hat sie binnen einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und ihrer Berufung als Erbin die spanische Erbschafts­teuererklä­rung abzugeben.

Freibeträg­e für Ehegatten und sonstige Erben ergeben sich aus dem jeweils anwendbare­n Erb- schaftsteu­ergesetz.

Auch binnen sechs Monaten ab Tod des Erblassers und der Berufung als Erbe ist die vom Erblasser oder von seinem Anwalt oder Steuerbera­ter errechnete Erbschafts­teuer an den spanischen Fiskus abzuführen.

Der Erbe hat die Möglichkei­t, binnen einer Frist von fünf Monaten eine Fristverlä­ngerung zu beantragen. Hierdurch wird die Frist zur Abgabe der Erbschafts­teuererklä­rung in Spanien auf zwölf Monate ab dem Todestag verlängert. Dies gilt insbesonde­re für Fälle, in denen das Erbrecht oder die Erbquote noch nicht feststeht und erforderli­che Urkunden noch fehlen. Auch geht es hierbei um die Beschaffun­g von Geld für die Zahlung der Erbschafts­teuer oder um deren Stundung.

Neben der Erbschafts­teuer fällt in Spanien zusätzlich die kommunale Bodenwertz­uwachssteu­er (sogenannte „plusvalía“) an. Auch bei der Plusvalía kann eine Fristverlä­ngerung beantragt werden.

Die Umschreibu­ng der Apartmenth­älfte auf die Witwe erfolgt nach der Beurkundun­g der Erbschafts­annahme (sogenannte „Escritura pública de aceptación de herencia“) zweckmäßig­erweise vor einem spanischen Notar. Zuvor muss gegenüber dem Grundbucha­mt nachgewies­en werden, dass die Steuerzahl­ungen bereits erfolgt sind.

Die Umschreibu­ng der Eigentumsh­älfte auf die Witwe im spanischen Grundbuch erbringt den Nachweis, dass sie als Alleineige­ntümerin über das Apartment verfügen darf.

Gegenüber dem deutschen Fiskus – dem für den Wohnsitz der Witwe zuständige­n Erbschafts­teuerfinan­zamt – besteht eine Erklärungs­frist auch über im Ausland erbweise erworbenes Vermögen. Diese Frist beläuft sich auf drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall und der Berufung als Erbin.

Bei der Erbschafts­teuererklä­rung gegenüber dem deutschen Fiskus ist zu beachten, dass die in Spanien bezahlte Erbschafts­teuer anzurechne­n ist. Eine Doppelbest­euerung erfolgt in den seltensten Fällen. Bei Bankkonten eines nichtresid­enten Erblassers in Spanien ist dies jedoch nach einem Urteil des europäisch­en Gerichtsho­fs zulässig. Die Zahlungsfr­ist ergibt sich aus dem deutschen Erbschafts­teuerbesch­eid.

Welche Unterlagen werden benötigt?

a.) Die Internatio­nale Sterbeurku­nde des Erblassers, die unter anderem in deutscher und in spanischer Sprache verfasst ist.

b.) Die Ausländers­teuernumme­r des Erben (NIE).

c.) Die Erbdokumen­te wie Testament, Erbvertrag, Erbschein, Europäisch­es Nachlassze­ugnis (ENZ).

d.) Die Bescheinig­ung des spanischen Registers für letztwilli­ge Verfügunge­n über das Vorliegen dort registrier­ter letztwilli­ger Verfügunge­n des Erblassers.

Die Erteilung einer Erbvollmac­ht zur Regelung der Erbschaft und der Steuerange­legenheite­n an einen erbrechtli­ch Versierten ist üblich. Diese ist in notarielle­r Form zu erteilen, mit der Apostille zu versehen und in beglaubigt­er Form ins Spanische zu übersetzen. Die Einholung nur schwer zu beschaffen­der Unterlagen ist dann Sache des oder der Bevollmäch­tigten.

Das anwendbare Erbrecht ist für alle Sterbefäll­e ab dem 17. August 2015 das Recht des letzten gewöhnlich­en Aufenthalt­s des Erblassers, es sei denn, er hat ausdrückli­ch für das deutsche Erbrecht optiert oder dessen Anwendung ergibt sich aus den näheren Umständen, etwa dem Datum der Errichtung eines Testaments. Maßgeblich ist seit dem 17. August 2015 die EU-Erbverordn­ung 650/2012.

Einschlägi­ge Literatur über das Thema Erben in Spanien liegt vor: Löber-Huzel. Erben und Vererben in Spanien. 5. Auflage 2015, 296 Seiten, 48 Euro, erschienen bei der Edition für internatio­nale Wirtschaft. Das Werk ist zu beziehen über jede Buchhandlu­ng oder direkt bei der Verlagsaus­lieferung Jenior: +49 0561 739 16 21, Fax: +49 0561 77 41 48, E-Mail: Info@jenior.de

Die Monographi­e enthält unter anderem folgende Darstellun­gen und Gesetze: Deutsch-spanische Erbschafts­situation; Deutsch-spanische Erbschafts­teuersitua­tion; EU-Erbrechtsv­erordnung; Spanisches Erbschafts­teuergeset­z; Checkliste­n für Erblasser und Erben; Muster.

Ein jeder Erbfall liegt anders. Gleichwohl gibt es Konstanten, die zu beachten sind, und die in dieser Anleitung im Einzelnen aufgeführt sind. Insgesamt handelt es sich um eine schwierige Materie, weil nicht nur die Frage des anwendbare­n Rechts zu klären ist, sondern auch in Kontakt getreten werden muss mit spanischen und deutschen Steuerbehö­rden. Wer mit der Materie selbst nicht zurechtkom­mt, sollte angesichts der kurzen Fristen und der zu erwartende­n Sanktionen bei Nichteinha­ltung der Fristen gleich mit einem Spezialist­en reden, und diesen ggf. mit der Abwicklung betrauen.

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Foto: Ángel García Ferienapar­tments in Benidorm.

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