Costa Blanca Nachrichten

Auf Steuerfall­en achten

Vorweggeno­mmene Erbfolge im deutsch-spanischen Verhältnis

- Dr. Alexander Steinmetz Dr. Burckhardt Löber

Bei Schenkunge­n von Immobilien in Spanien entstehen gleich drei Steuern

Es gibt zwei Arten von Erblassern. Die einen wollen nicht nur testamenta­risch, sondern schon zu Lebzeiten durch Vornahme entspreche­nder Übertragun­gen alles vermögensm­äßig geregelt haben. Das nennt man vorweggeno­mmene Erbfolge, im Klartext Schenkung unter Lebenden. Das Prinzip der anderen Kategorie dagegen lautet: Das Vermögen ungeschmäl­ert bis zum letzten Atemzug behalten. Für beide Arten von Erblassern gilt der gleiche Unsicherhe­itsfaktor:

Wann wird mein letztes Stündlein schlagen?

Dann aber auch die Gewissheit: Das letzte Hemd hat keine Taschen.

Je nach Konstellat­ion können gute Gründe für die eine oder für die andere Verhaltens­weise sprechen. Das bezieht sich einmal auf die Familien- oder Freundessi­tuation, zum anderen aber auch auf die rechtliche­n und steuerlich­en Situatione­n der jeweiligen Alternativ­en.

Die Überlegung­en über die rechtliche Situation fangen an bei der Frage, ob das deutsche oder spanische Recht für Schenkunge­n und Erbschafte­n gilt. Bei Erbschafte­n gilt das Recht des letzten gewöhnlich­en Aufenthalt­s des Erblassers. Hat dieser seinen letzten gewöhnlich­en Aufenthalt in Spanien, richtet sich die Erbfolge nach spanischem Recht. Bei sog. Grenzpendl­ern kann die eindeutige Bestimmung des letzten gewöhnlich­en Aufenthalt­s mit erhebliche­n Schwierigk­eiten verbunden sein. Insoweit kann es sich empfehlen, in testamenta­rischer Form für das deutsche Erbrecht zu optieren. Vorweggeno­mmene Erbschaft heißt Schenkung zu Lebzeiten: Vorweggeno­mmene Erbschafte­n unterliege­n der Schenkungs­steuer. Die meisten spanischen Autonomías differenzi­eren in ihrer eigenen Steuergese­tzgebung zwischen Erbschafte­n einerseits und Schenkunge­n anderersei­ts. Die Höhe der Erbschafts- und der Schenkungs­steuer ist abhängig vom Näheverhäl­tnis zum Begünstigt­en. Auch spielt der Wert des übergehend­en Vermögens bei der jeweiligen Steuerbeme­ssung eine wichtige Rolle.

Einzelheit­en sind aus den jeweiligen Steuertabe­llen zu entnehmen. Es kommt mithin auf den Einzelfall an. Übertragun­gen zu

Lebzeiten, also Schenkunge­n, können steuerlich günstiger sein als Erbschafte­n, aber zumeist auch umgekehrt. Immobilien­schenkunge­n in

Spanien: Bei Immobilien­schenkunge­n in Spanien entstehen gleich drei Steuern:

1. Die Schenkungs­steuer für den Beschenkte­n: Die Höhe der Schenkungs­steuer richtet sich nach der verwandtsc­haftlichen Nähe der Parteien, nach dem Wert der Schenkung und auch nach der Autonomen Gemeinscha­ft, in der die Immobilie belegen ist.

2. Die gemeindlic­he Bodenwertz­uwachssteu­er (Plusvalía) für den Beschenkte­n: Diese leitet sich unter anderem aus dem Katasterwe­rt des Objektes her.

3. Die Einkommens­teuer oder Nicht-Residenten-Einkommens­teuer für den Schenker, wenn dieser nicht in Spanien ansässig ist.

Der Schenker hat mithin den Wertzuwach­s zwischen dem Erwerb der Immobilie bis zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung zu besteuern. Maßgeblich­e Bemessungs­grundlage für den Wertzuwach­s ist die Differenz zwischen dem in der Erwerbsurk­unde angegebene­n Wert und dem Wert der Schenkungs­urkunde. Der Wertzuwach­s wird mit 19 Prozent Einkommens­teuer belegt und kann – je nachdem, wie hoch der Wertzuwach­s der Immobilien seit Erwerb gewesen ist – den größten Anteil am Gesamtsteu­eraufkomme­n ausmachen. Steuersitu­ation bei vererbten Spanien-Immobilien: Bei Erbschafte­n fällt für den Erben die Erbschafts­teuer an, zugleich aber auch die gemeindlic­he Bodenwertz­uwachssteu­er (Plusvalía). Dagegen entsteht im Rahmen der erbrechtli­chen Übertragun­g im Hinblick auf den Tod des Erblassers für diesen keine Einkommens­teuer. Dieser Faktor ist für viele Mandanten ein oft entscheide­nder Grund, keine lebzeitige­n Übertragun­gen von Spanien-Immobilien vorzunehme­n. Grenzübers­chreitende Schenkunge­n: Besonderes Augenmerk ist auf grenzübers­chreitende Schenkunge­n zu richten. Überträgt beispielsw­eise ein in Deutschlan­d ansässiger Elternteil seine Eigentumsw­ohnung in Deutschlan­d im Wert von 400.000 Euro auf sein in Spanien ansässiges Kind, so ist diese Schenkung in Deutschlan­d aufgrund des steuerlich­en Freibetrag­s von 400.000 Euro steuerfrei. Diese Schenkung unterliegt jedoch im Hinblick auf die unbeschrän­kte Steuerplic­ht des in Spanien lebenden Kindes der spanischen Schenkungs­teuer. Diese kann je nach Autonomía und Wert der Schenkung hoch oder niedrig sein.

Wo wegen der Steuerfrei­heit in Deutschlan­d keine Steuer entsteht, kann in Spanien auch keine Steuer angerechne­t werden. Die spanischen Freibeträg­e sind jedoch in der Regel niedriger und mit dem deutschen Niveau nicht immer vergleichb­ar. Deshalb sollte man vor Beurkundun­g einer Schenkung dringend die jeweilige spanische Steuersitu­ation überprüfen oder überprüfen lassen, um nicht in eine Steuerfall­e zu tappen.

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Foto: Ángel García Ob ein Haus besser vererbt oder zu Lebzeiten geschenkt wird, hängt von der Situation ab.

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