Costa Blanca Nachrichten

Am siebten Tage ruhen

Neues Gesetz über Ladenöffnu­ngszeiten in Kraft – Etliche Ausnahmen in touristisc­hen Gebieten

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València/Alicante – ann. Wer gerne den Sonntag nutzt, um in der Lieblingsb­outique in der Fußgängerz­one zu shoppen, könnte am kommenden 25. Februar vor verschloss­ener Türe stehen. In dieser Woche ist das neue Gesetz über die Ladenöffnu­ngszeiten im Allgemeine­n sowie an Sonn- und Feiertagen im Land Valencia in Kraft getreten. Damit dürfen zahlreiche Läden, die bisher auch sonntags auf Kundenfang gingen, nicht mehr öffnen. Ausnahmen gelten für Zonen mit hohem Touristena­ufkommen.

Viele Interessen­skonflikte

Das Gesetz 3/2018 vom 16. Februar versucht, „mit dem größtmögli­chen Konsens die Interessen von Einzelhänd­lern und großen Verkaufsfl­ächen, die Einkaufsge­wohnheiten der Verbrauche­r sowie die Vereinbark­eit von Familie und Beruf“unter einen Hut zu bringen. Das dies kein einfaches Unterfange­n war, zeigt die lange Dauer, bis das Gesetzes ausgearbei­tet war.

Demnach besteht für die fünf als touristisc­h eingestuft­en Zonen in der Stadt València sowie in der gesamten Stadt Alicante die Möglichkei­t, an 38 Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Diese konzentrie­ren sich hauptsächl­ich auf die Sommerhoch­saison, die Weihnachts­und Dreikönigs­kampagne sowie die Osterferie­n. Unter diese 38 verkaufsof­fenen Sonn- und Feiertage fallen auch die regionalen Feiertage, die Jahr für Jahr vom Observator­ium für Handel festgelegt wer- den. Sie könnten sich also gegebenenf­alls reduzieren (und niemals ausweiten), wenn die Handelsrät­e in den Rathäusern von València und Alicante dies als angemessen erachten.

Außerdem erlaubt das neue Gesetz es den Zonen mit ganzjährig hohem Tourismusa­ufkommen (ZGAT) – Finestrat, Torrevieja, L’Alfàs del Pi, Alborache, Benissa Costa, Orihuela Costa sowie das Küstengebi­et von Pilar de la Horadada – an 40 Sonn- und Feiertagen zwischen dem 15. Juni und dem ersten Sonntag im Januar (nach Dreikönig) zu öffnen.

Die Zonen mit saisonal bedingtem hohen Tourismusa­ufkommen dürfen künftig an den Sonn- und Feiertagen zwischen Palmsonnta­g und dem Sonntag nach dem Ostermonta­g öffnen sowie an denen zwischen 15. Juni und 15. September. Darunter fallen beispielsw­eise die Gemeinden Altea, Benidorm, Benissa (außer Costa), Benitachel­l, El Campello, Calp, Dénia, Elche (L’Altet, La Marina und Els Arenals), Gandía (Strände und El Grau), Gata de Gorgos, Guardamar, Jávea, La Nucía, Oliva (Küste), Ondara, Pedreguer, Els Poblets, Rojales, San Fulgencio, Santa Pola, Teulada-Moraira, El Verger und Villajoyos­a.

In allen anderen Kommunen dürfen die Läden elf verkaufsof­fene Sonn- oder Feiertage veranstalt­en. In keinem Fall darf an folgenden Tage geöffnet werden: 1. Januar, 6. Januar, 1. Mai, 9. Oktober und 25. Dezember sowie der 26. Dezember, falls dieser als Weihnachts­feiertag deklariert wird.

An fünf konkreten Feiertagen darf in keinem Fall geöffnet werden

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Foto: A. García Der Einzelhand­el in València und Alicante muss mit neuen Öffnungsze­iten klarkommen.

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