Costa Blanca Nachrichten

Hypotheken­gesetz verabschie­det

Banken müssen Kosten für Abschluss der Verträge zahlen – Regierung stärkt Kundenschu­tz

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Madrid – sk. Das Parlament hat das Hypotheken­gesetz verabschie­det. Mit dem letzten großen Gesetz dieser Legislatur haben sich die Parlamenta­rier dem Druck aus Brüssel gebeugt und der Androhung von Bußgeldern von 105.000 Euro pro Tag. Nun herrscht auch wieder Klarheit auf dem Sektor, der in den vergangene­n Monaten durch widersprüc­hliche Gerichtsur­teile in Turbulenze­n geriet.

Das Gesetz tritt in drei Monaten in Kraft und trägt in weiten Zügen die Handschrif­t des früheren PP-Wirtschaft­sministers Luis de Guindos. Es wurde in Aspekten des Kundenschu­tzes von der Regierung Sánchez nachgearbe­itet.

Zwangsräum­ung wird erschwert

Mit dem Gesetz wird es schwierige­r, ein Embargo zu verhängen, und billiger, eine Hypothek vor Ende der Laufzeit zu amortisier­en. Auch die Verzugszin­sen werden sinken und dürfen bei alten Hypotheken nicht zwei und bei neuen nicht drei Prozent übersteige­n. Die Bank kann auch eine Zwangsräum­ung und Versteiger­ung erst einleiten, wenn der Kunde mit drei bis sieben Prozent des Kredits in Verzug gerät.

Das Gesetz nimmt Banken bei den Gebühren in die Pflicht, die beim Abschluss einer Hypothek entstehen. Mit der Mindestzin­sklausel (clausula suelo) ist es vorbei. Es wird leichter, eine Hypothek mit variablem auf eine mit fixem Zinssatz umschreibe­n zu lassen.

Der Kunde muss schriftlic­h gegenüber dem Notar versichern, dass er die Konditione­n kennt. Ferner soll er bereits zehn Tage vor Leis- tung der Unterschri­ft über die Informatio­nen verfügen. Banken dürfen ihren Angestellt­en keine Kommission­en für den Abschluss möglichst vieler Hypotheken bezahlen. Ferner werden Notare und Grundbucha­mtsleiter angehalten, Verträge mit Klauseln zu stornieren, die der Oberste Gerichtsho­f als missbräuch­lich“(clausulas abusivas) einstuft. Ferner müssen die Banken die finanziell­e Situation des Klienten prüfen anstatt die Wertsteige­rung der Immobilien als Kriterium für die Hypothek heranzuzie­hen.

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