EU könnte weiterhelfen
Zu „Verfassungsbeschwerde eingelegt“– CBN 1.884
Die Erfolgschancen der vom Seniorennetzwerk erneut eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen die Negativentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) demonstriert ein mich in den Nullerjahren selbst betreffender Fall: Ein der Bunkergeneration des Zweiten Weltkriegs angehörender Altersrentner erhob eine Musterklage gegen die von der Kohl-Regierung zur Finanzierung der deutschen Einheit vorgenommene Kürzung der aus seinem Lehrverhältnis stammenden Entgeltpunkte des Rentenkontos spätere Rentenkürzung etwa 15 Prozent!
Nach erfolgloser Anrufung der unteren Sozialgerichtsbarkeit wie beim Seniorennetzwerk verfassten die Richter am BSG einen mir vorliegenden 54-seitigen, exzellent zugunsten des Klägers begründeten Vorlagebeschluss, um vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die konstitutionelle Rechtswidrigkeit der Kohl’schen Willkürmaßnahme feststellen zu lassen. HansJürgen Papier, damaliger Vorsitzender des Entscheidungssenats und Präsident des BVerfG, fällte dann die dümmlich begründete, arrogante, politisch motivierte, die Bunkergeneration verhöhnende Ablehnung der Verfassungsbeschwerde.
Den Seniorennetzwerkern bietet sich folgende Alternative zur Erreichung ihres Klageziels: Anrufung der Europäische Kommission (EK) mit Antrag auf Initiierung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die BRD gemäß Artikel 258 AEUV. Die Euro-Bürokraten vermögen nicht die übliche Abwimmelungstaktik zu benutzen, will sagen, Jurisdiktion haben die nationalen Gerichte“, ist doch die deutsche Sozialgerichtsbarkeit erfolglos ausgeschöpft. Gerügt wird die Diskriminierung wegen der Residenz der Kläger mit Substantiierung folgender EuGH-Präzedenzfälle:
2019, Mauturteil Nr. C-591/17, Österreich vs. Deutschland, Tenor: Die von der Maut befreiten deutschen Fahrzeughalter beweisen die Diskriminierung und Verletzung von EU-Recht, da ausländische Fahrzeugeigner diese Abgabe zu entrichten haben“.
2014, EU-Kommission vs. Spanien Urteil Nr. C-127/12, Tenor:
Spanien verletzte Artikel 63 AEUV, da die 20 Prozent höhere Erbschafts- & Schenkungssteuer für Nichtresidenten, verglichen mit Residenten, diskriminierend ist und gegen den Grundsatz von Nationalität und Residenz verstößt“.
2007, EU-Kommission vs Spanien Eine 20 Prozent höhere Wertzuwachssteuer bei Immobilienverkäufen von Nichtresidenten, verglichen mit Residenten, ist Diskriminierung und verletzt EURecht.
Vertragsverletzungsverfahren: Die EK ersucht Deutschland innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen, warum die Diskriminierung bezüglich der Pflegeversicherung deutscher Staatsbürger im EU-Mitgliedstaat erfolgt.
Danach antwortet die EK mit einem Vorschlag auf eine gütliche Einigung bezüglich einer annehmbaren Regelung. Lässt der EURecht verletzende Mitgliedstaat jegliche Konzilianz vermissen, initiiert die EK ihre Klage vor dem EuGH.
Wären die Seniorennetzwerker Camel-Jockeys oder Einbaumfahrer, die deutsche Justiz und der Polit-Pöbel hätte ihnen Zucker in den Hintersten geblasen!