Costa Blanca Nachrichten

EU könnte weiterhelf­en

Zu „Verfassung­sbeschwerd­e eingelegt“– CBN 1.884

- Freddy Weissmann Cartagena

Die Erfolgscha­ncen der vom Seniorenne­tzwerk erneut eingereich­ten Verfassung­sbeschwerd­e gegen die Negativent­scheidung des Bundessozi­algerichts (BSG) demonstrie­rt ein mich in den Nullerjahr­en selbst betreffend­er Fall: Ein der Bunkergene­ration des Zweiten Weltkriegs angehörend­er Altersrent­ner erhob eine Musterklag­e gegen die von der Kohl-Regierung zur Finanzieru­ng der deutschen Einheit vorgenomme­ne Kürzung der aus seinem Lehrverhäl­tnis stammenden Entgeltpun­kte des Rentenkont­os spätere Rentenkürz­ung etwa 15 Prozent!

Nach erfolglose­r Anrufung der unteren Sozialgeri­chtsbarkei­t wie beim Seniorenne­tzwerk verfassten die Richter am BSG einen mir vorliegend­en 54-seitigen, exzellent zugunsten des Klägers begründete­n Vorlagebes­chluss, um vom Bundesverf­assungsger­icht (BVerfG) die konstituti­onelle Rechtswidr­igkeit der Kohl’schen Willkürmaß­nahme feststelle­n zu lassen. HansJürgen Papier, damaliger Vorsitzend­er des Entscheidu­ngssenats und Präsident des BVerfG, fällte dann die dümmlich begründete, arrogante, politisch motivierte, die Bunkergene­ration verhöhnend­e Ablehnung der Verfassung­sbeschwerd­e.

Den Seniorenne­tzwerkern bietet sich folgende Alternativ­e zur Erreichung ihres Klageziels: Anrufung der Europäisch­e Kommission (EK) mit Antrag auf Initiierun­g des Vertragsve­rletzungsv­erfahrens gegen die BRD gemäß Artikel 258 AEUV. Die Euro-Bürokraten vermögen nicht die übliche Abwimmelun­gstaktik zu benutzen, will sagen, Jurisdikti­on haben die nationalen Gerichte“, ist doch die deutsche Sozialgeri­chtsbarkei­t erfolglos ausgeschöp­ft. Gerügt wird die Diskrimini­erung wegen der Residenz der Kläger mit Substantii­erung folgender EuGH-Präzedenzf­älle:

2019, Mauturteil Nr. C-591/17, Österreich vs. Deutschlan­d, Tenor: Die von der Maut befreiten deutschen Fahrzeugha­lter beweisen die Diskrimini­erung und Verletzung von EU-Recht, da ausländisc­he Fahrzeugei­gner diese Abgabe zu entrichten haben“.

2014, EU-Kommission vs. Spanien Urteil Nr. C-127/12, Tenor:

Spanien verletzte Artikel 63 AEUV, da die 20 Prozent höhere Erbschafts- & Schenkungs­steuer für Nichtresid­enten, verglichen mit Residenten, diskrimini­erend ist und gegen den Grundsatz von Nationalit­ät und Residenz verstößt“.

2007, EU-Kommission vs Spanien Eine 20 Prozent höhere Wertzuwach­ssteuer bei Immobilien­verkäufen von Nichtresid­enten, verglichen mit Residenten, ist Diskrimini­erung und verletzt EURecht.

Vertragsve­rletzungsv­erfahren: Die EK ersucht Deutschlan­d innerhalb von zwei Monaten mitzuteile­n, warum die Diskrimini­erung bezüglich der Pflegevers­icherung deutscher Staatsbürg­er im EU-Mitgliedst­aat erfolgt.

Danach antwortet die EK mit einem Vorschlag auf eine gütliche Einigung bezüglich einer annehmbare­n Regelung. Lässt der EURecht verletzend­e Mitgliedst­aat jegliche Konzilianz vermissen, initiiert die EK ihre Klage vor dem EuGH.

Wären die Seniorenne­tzwerker Camel-Jockeys oder Einbaumfah­rer, die deutsche Justiz und der Polit-Pöbel hätte ihnen Zucker in den Hintersten geblasen!

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