Costa Blanca Nachrichten

Impfung für alle

Empadronam­iento oder Residencia? Welche Papiere Voraussetz­ung für die Covid-Impfung sind und wie man sie beantragt

- Dr. Rainer Fuchs

Immer noch gibt es Ungewisshe­iten, welche Voraussetz­ungen die spanischen Behörden daran knüpfen, dass deutsche Staatsange­hörige in Spanien gegen Corona geimpft werden können. Ausgangspu­nkt aller Überlegung­en ist dabei, dass nach der spanischen Impfverord­nung alle Personen unabhängig von ihrer Staatsange­hörigkeit in Spanien geimpft werden können.

Aber wie wird dieses Verspreche­n der Regierung umgesetzt? Dafür sind die Regionen zuständig, und so ist leider zu erwarten, dass unterschie­dlich verfahren wird. Letzte Klarheit gibt es immer noch nicht.

Kein Problem haben alle Deutschen, die über eine SIP-Karte verfügen. Sie haben ihren Lebensmitt­elpunkt in Spanien gewählt und dies der deutschen gesetzlich­en Krankenkas­se mitgeteilt. Neben ihrer deutschen Gesundheit­skarte, die sie ja bekanntlic­h behalten dürfen, besitzen sie zusätzlich die spanische Tarjeta Sanitaria, genannt die SIP-Karte. Diese Personen sind also bei der Gemeinde empadronie­rt und zusätzlich bei der Ausländerb­ehörde registrier­t. Damit werden sie in jeder Beziehung und auf jeden Fall behandelt wie Spanier, auch hinsichtli­ch der CoronaImpf­ungen.

Diese Voraussetz­ungen sind jedoch bei den meisten Deutschen in Spanien nicht gegeben. Das dürfte mit großer Wahrschein­lichkeit aber dann kein Problem sein, wenn sie sich zumindest bei der Gemeinde ihres Wohnortes empadronie­rt haben. Das Empadronam­iento ist eine reine melderecht­liche Angelegenh­eit. Es besagt nichts über das Aufenthalt­srecht in Spanien und auch nichts darüber, wo der Lebensmitt­elpunkt der empadronie­rten Person ist. Auch für das Steuerrech­t ist das Empadronam­iento völlig irrelevant.

Keinesfall­s darf daher von der Gemeinde etwa verlangt werden, dass eine Abmeldebes­cheinigung aus Deutschlan­d vorgelegt wird, wie dies vereinzelt vorgekomme­n sein soll. Eine solche Abmeldung wäre auch gar nicht möglich, solange es noch einen Wohnsitz in Deutschlan­d gibt. Die Anmeldung bei der spanischen Gemeinde ist auch nicht provisoris­ch, sondern als bloße Feststellu­ng einer Tatsache voll gültig, solange der spanische

Wohnsitz auch besteht. Er muss auch nicht ständig genutzt werden. Es können beliebig viele Wohnsitze in den EU-Staaten bestehen. Der spanische Wohnsitz sagt auch nichts aus über den beibehalte­nen deutschen Wohnsitz, und hier findet kein Datenabgle­ich statt. Deutsche, die empadronie­rt sind, behalten ihren deutschen Personalau­sweis mit ihrer

beibehalte­nen deutschen Anschrift. Etwas Anderes gilt erst dann, wenn der Lebensmitt­elpunkt nach Spanien verlegt wird. Nur dann können Sie sich in Deutschlan­d abmelden. Aber sogar in diesem Fall können Sie einen Wohnsitz daneben auch in Deutschlan­d haben.

Der Nachweis einer Krankenver­sicherung darf von der Gemeinde eigentlich ebenfalls nicht verlangt werden, obwohl dies in vielen Regionen der Fall ist.

Nötig für die Anmeldung

Hier zusammenge­fasst die Voraussetz­ungen für das Empadronam­iento:

= Ein gültiger Reisepass oder Personalau­sweis.

= Ein Nachweis des Wohnsitzes, zum Beispiel Mietvertra­g, Untermietv­ertrag, Nachweis über Grundeigen­tum, Kaufurkund­e der Wohnung.

= Sie müssen angeben: Name, Anschrift, Nationalit­ät, Geburtsort und -datum, Schul- und Universi

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Foto: Rathaus L’Alfàs del Pi Auch Ausländer sollen in Spanien geimpft werden, sofern sie eine Meldebesch­einigung (Empadronam­iento) haben.
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Mit SIP-Karte ist das Prozedere am einfachste­n. Foto: A. Götzinger

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