Costa Blanca Nachrichten

Welches Erbrecht gilt bei einer Ferienimmo­bilie in Spanien?

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Verstirbt ein Erblasser mit letztem gewöhnlich­en Aufenthalt in Deutschlan­d und befindet sich in dessen Nachlass eine Ferienimmo­bilie in Spanien stellt sich die Frage, nach welchem Recht sich die Erbfolge in Spanien richtet. Dies ist nicht pauschal zu beantworte­n und hängt von verschiede­nen Kriterien ab.

Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsv­erordnung, nach welcher die Grundregel gilt, dass das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlich­en Aufenthalt hatte. Im Rahmen der EU-Erbrechtsv­erordnung besteht außerdem die Möglichkei­t eine Rechtswahl zugunsten des Staatsange­hörigkeits­rechts zu treffen. Dies kommt für diejenigen Personen in Betracht, die ihren gewöhnlich­en Aufenthalt in Spanien haben. Ein Deutscher kann dann bestimmen, dass sich seine Erbfolge nach deutschem Erbrecht richtet. Die Rechtswahl erfolgt durch Errichtung eines Testaments.

Bei einem Erblasser, der in Deutschlan­d seinen gewöhnlich­en Aufenthalt hat, gilt somit das deutsche Erbrecht in Bezug auf die Immobilie in Spanien. Nicht zu verwechsel­n ist dies mit der Anwendung des Erbschafts­steuerrech­ts. Dieses richtete sich nach den jeweiligen Vorschrift­en des Landes.

Ist der Erblasser vor dem 17.08.2015 verstorben und handelte es sich um einen Deutschen Erblasser, so richtet sich die Erbfolge nach dem Staatsange­hörigkeits­prinzip, also deutschem Erbrecht, auch wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlich­en Aufenthalt in Spanien hatte.

Verstirbt der Erblasser nach dem 17.08.2015 und hat ein Testament vor dem 17.08.2015 errichtet, so richtet sich dann die Erbfolge nach dem Recht, welches der Erblasser hätte wählen können, also nach dem Recht seiner Staatsange­hörigkeit, auch wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlich­en Aufenthalt in Spanien hatte.

Bei Anwendung des deutschen Erbrechts ist es somit nicht erforderli­ch zusätzlich ein Testament vor einem Notar in Spanien zu errichten. In Spanien werden im Rahmen der Abwicklung eines Erbfalles in der Praxis deutsche Erbscheine mit einer Apostille versehen und beglaubigt übersetzt anerkannt. Liegt ein deutsches notarielle­s Testament vor, genügt in der Regel die Vorlage des Eröffnungs­protokolls nebst Testament,

Apostille und beglaubigt­er Übersetzun­g. Die Einholung eines europäisch­en Nachlassze­ugnisses ist deshalb nicht notwendig.

Die Autorin ist Rechtsanwä­ltin, Fachanwält­in für Erbrecht und Abogada inscrita.

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