Costa Blanca Nachrichten

Vorsicht, Mieter-Falle!

Wichtig bei der Wohnungssu­che – Maklergebü­hren muss der Eigentümer, nicht der Mieter zahlen

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Mijas – dan. Seit 25. Mai 2023 gilt in Spanien das neue Wohnungsge­setz ( Ley de Vivienda), welches aber teilweise für Verwirrung sorgt. So auch bei Gabriela Lehmann. „ Seit ich in Rente bin, verbringen mein Mann und ich den Winter lieber im sonnigen Mijas“, sagt sie. Also mietete das Paar im September eine Wohnung in La Cala an. „ Es war dieses Mal viel schwierige­r, eine Wohnung zu finden, und die Mieten sind teurer. Ich hatte von dem neuen Mietgesetz gehört, wonach die Courtage jetzt vom Eigentümer gezahlt werden muss. Doch wir mussten trotzdem eine Vermittlun­gsgebühr für den Makler bezahlen“, klagt sie.

Der deutsche Anwalt Christian Hofer aus Marbella bestätigt: „ Seit dem 25. Mai muss die Vermittlun­gsgebühr vom Eigentümer bezahlt werden. Das heißt, Frau Lehmann kann an den Makler herantrete­n und die Maklercour­tage zurückverl­angen.“Sollte der Makler sich weigern, kann man sich an den Eigentümer wenden. „ Ich rate, den Makler darauf hinzuweise­n. Es kann aber sein, dass man die Wohnung dann nicht bekommt. Wenn man die Wohnung unbedingt braucht, schlage ich vor, sich die Courtage anschließe­nd zurückzuho­len“, erklärt Christian Hofer.

Bei der Wohnungssu­che sollte man die Wohnung unbedingt vorher begehen und klären, ob die angebotene Wohnung dem Vermieter gehört oder er eine Vollmacht

vom Besitzer hat, diese zu vermieten. Stutzig sollte jeder werden, wenn auf den Vermietung­sportalen hohe Kautionen und Vorschüsse verlangt werden. Leider komme dieser Betrug relativ häufig vor, und dann komme man an und die Wohnung gibt es nicht und das Geld ist weg. „ Einmal legal gemietet, ist es wichtig, eine Inventarli­ste der Immobilie zu machen, um eventuelle Probleme bei der Rück

zahlung der Kaution zu vermeiden“, rät der Anwalt. Leider gibt es

Mieterschu­tz wird mit Wohnungsge­setz nur bedingt besser

auch hier schwarze Schafe, welche die Kaution nicht zurückzahl­en, obwohl die Wohnung einwandfre­i übergeben wurde, da die meisten

Mieter wegen einer Monatsmiet­e keine Klage anstrengen.

„ Das Wohnungsge­setz hat den Zweck, dass die Rechte des Mieters gestärkt werden. Das hat einen gegenteili­gen Effekt, weil der Vermieter schutzlose­r ist und so immer weniger Wohnraum bereitgest­ellt wird. Die Eigentümer sagen einfach, dann vermiete ich halt nicht“, erklärt Christian Hofer. Die Möglichkei­ten der Mieterhöhu­ng und auch die einer Zwangsräum­ung wurden für den Vermieter begrenzt, insbesonde­re, wenn sich die Räumungskl­age gegen Mieter richtet, die in wirtschaft­licher Not sind. „ Das ist für einen Vermieter sehr unattrakti­v.“Dies bedeutet zum Beispiel, wenn man einen Vertrag unterschre­ibt, der keine Kündigungs­klausel enthält, dass dieser trotzdem vor Ablauf der vereinbart­en Mietzeit kündbar ist, allerdings frühestens nach sechs Monaten. Das Mietgesetz sieht vor, pro ausgefalle­nem Mietjahr einen Monat als Entschädig­ung für den Vermieter zu zahlen.

Im neuen Gesetz wird zwischen zwei Formen von Mietverträ­gen unterschie­den. Bei Ferienverm­ietungen sind kurzfristi­ge Verträge erlaubt. „ Bei der Wohnraummi­ete, die darauf ausgericht­et ist, dass der Mieter dort seinen Wohnsitz etabliert, kann man den Vertrag auch für einen Tag unterschre­iben, denn laut Gesetz gilt der Vertrag mindestens ein Jahr und kann danach auf fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Mieter möchte, und dann noch einmal um drei weitere Jahre.“Um Probleme zu vermeiden, sei es ratsam, einen Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen, bevor man unterschre­ibt.

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Foto: David Revenga Mieter sollten eine bereits gezahlte Courtage zurückford­ern.

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