Vorsicht, Mieter-Falle!
Wichtig bei der Wohnungssuche – Maklergebühren muss der Eigentümer, nicht der Mieter zahlen
Mijas – dan. Seit 25. Mai 2023 gilt in Spanien das neue Wohnungsgesetz ( Ley de Vivienda), welches aber teilweise für Verwirrung sorgt. So auch bei Gabriela Lehmann. „ Seit ich in Rente bin, verbringen mein Mann und ich den Winter lieber im sonnigen Mijas“, sagt sie. Also mietete das Paar im September eine Wohnung in La Cala an. „ Es war dieses Mal viel schwieriger, eine Wohnung zu finden, und die Mieten sind teurer. Ich hatte von dem neuen Mietgesetz gehört, wonach die Courtage jetzt vom Eigentümer gezahlt werden muss. Doch wir mussten trotzdem eine Vermittlungsgebühr für den Makler bezahlen“, klagt sie.
Der deutsche Anwalt Christian Hofer aus Marbella bestätigt: „ Seit dem 25. Mai muss die Vermittlungsgebühr vom Eigentümer bezahlt werden. Das heißt, Frau Lehmann kann an den Makler herantreten und die Maklercourtage zurückverlangen.“Sollte der Makler sich weigern, kann man sich an den Eigentümer wenden. „ Ich rate, den Makler darauf hinzuweisen. Es kann aber sein, dass man die Wohnung dann nicht bekommt. Wenn man die Wohnung unbedingt braucht, schlage ich vor, sich die Courtage anschließend zurückzuholen“, erklärt Christian Hofer.
Bei der Wohnungssuche sollte man die Wohnung unbedingt vorher begehen und klären, ob die angebotene Wohnung dem Vermieter gehört oder er eine Vollmacht
vom Besitzer hat, diese zu vermieten. Stutzig sollte jeder werden, wenn auf den Vermietungsportalen hohe Kautionen und Vorschüsse verlangt werden. Leider komme dieser Betrug relativ häufig vor, und dann komme man an und die Wohnung gibt es nicht und das Geld ist weg. „ Einmal legal gemietet, ist es wichtig, eine Inventarliste der Immobilie zu machen, um eventuelle Probleme bei der Rück
zahlung der Kaution zu vermeiden“, rät der Anwalt. Leider gibt es
Mieterschutz wird mit Wohnungsgesetz nur bedingt besser
auch hier schwarze Schafe, welche die Kaution nicht zurückzahlen, obwohl die Wohnung einwandfrei übergeben wurde, da die meisten
Mieter wegen einer Monatsmiete keine Klage anstrengen.
„ Das Wohnungsgesetz hat den Zweck, dass die Rechte des Mieters gestärkt werden. Das hat einen gegenteiligen Effekt, weil der Vermieter schutzloser ist und so immer weniger Wohnraum bereitgestellt wird. Die Eigentümer sagen einfach, dann vermiete ich halt nicht“, erklärt Christian Hofer. Die Möglichkeiten der Mieterhöhung und auch die einer Zwangsräumung wurden für den Vermieter begrenzt, insbesondere, wenn sich die Räumungsklage gegen Mieter richtet, die in wirtschaftlicher Not sind. „ Das ist für einen Vermieter sehr unattraktiv.“Dies bedeutet zum Beispiel, wenn man einen Vertrag unterschreibt, der keine Kündigungsklausel enthält, dass dieser trotzdem vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kündbar ist, allerdings frühestens nach sechs Monaten. Das Mietgesetz sieht vor, pro ausgefallenem Mietjahr einen Monat als Entschädigung für den Vermieter zu zahlen.
Im neuen Gesetz wird zwischen zwei Formen von Mietverträgen unterschieden. Bei Ferienvermietungen sind kurzfristige Verträge erlaubt. „ Bei der Wohnraummiete, die darauf ausgerichtet ist, dass der Mieter dort seinen Wohnsitz etabliert, kann man den Vertrag auch für einen Tag unterschreiben, denn laut Gesetz gilt der Vertrag mindestens ein Jahr und kann danach auf fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Mieter möchte, und dann noch einmal um drei weitere Jahre.“Um Probleme zu vermeiden, sei es ratsam, einen Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen, bevor man unterschreibt.