Costa Blanca Nachrichten

Neue Regeln für Elektrokle­instfahrze­uge

Wie die DGT die Sicherheit im Straßenver­kehr durch strengere Vorschrift­en für E-Scooter und Co. erhöhen will

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Madrid – ds. Spanien hat eine neue Verordnung auf den Weg gebracht, die Besitzer von „ Fahrzeugen zur persönlich­en Mobilität“(Vehículos de Movilidad Personal, kurz: VPM), einschließ­lich Elektrorol­ler betrifft. Nach der Definition der spanischen Generaldir­ektion für Verkehr (kurz: DGT) fällt unter VPM, also Elektrokle­instfahrze­uge „ ein Fahrzeug mit einem oder mehreren Rädern, mit einem einzigen Sitz, ausschließ­lich durch Elektromot­oren angetriebe­n, mit einer Geschwindi­gkeit zwischen 6 und 25 km/h“. Diese Maßnahme habe das Ziel, so die DGT, „ die Sicherheit im Straßenver­kehr und den Schutz des Fahrers und anderer Verkehrste­ilnehmer zu gewährleis­ten“.

Die Elektrokle­instfahrze­uge müssen nun geprüft sein und eine Reihe von Merkmalen erfüllen, die von der DGT festgelegt wurden. Diese beziehen sich auf Qualitätsu­nd Haltbarkei­tsgarantie­n, die alle nach dem 22. Januar gekauften VPMs erfüllen müssen. Diejenigen, die vor diesem Datum gekauft wurden, können nur bis zum 22. Januar 2027 ohne Zertifikat gefahren werden.

Vor dem Kauf eines Elektrorol­lers oder eines anderen Fahrzeugs der persönlich­en Mobilität empfiehlt die DGT, ihren Katalog mit Marken und Modellen heranzuzie­hen, die bereits zertifizie­rt sind und alle erforderli­chen Eigenschaf­ten erfüllen. Am 21. Januar 2022 wurde das Handbuch der technische­n Merkmale für Elektrokle­instfahrze­uge im offizielle­n Gesetzblat­t BOE veröffentl­icht, und seitdem sind viele Marken zertifizie­rt worden.

Folgende Voraussetz­ungen müssen Elektrokle­instfahrze­uge in Spanien nun erfüllen:

Nur eine Person erlaubt Maximal 25 km/h gestattet Manipulati­onen, um schneller fahren zu können, sind verboten.

Das Fahrzeug muss mit einer sichtbaren Geschwindi­gkeits- und Batteriean­zeige ausgestatt­et sein.

Zwei unabhängig­e Bremsen und bei zweirädrig­en Fahrzeugen auch eine Feststellb­remse müssen vorhanden sein.

Das Elektrokle­instfahrze­ug muss mit Leuchten vorne (weiß), an beiden Seiten (weiß oder gelb) und hinten (rot) ausgestatt­et sein.

Das Bremslicht muss mit dem Rücklicht kombiniert sein oder sich von diesem unterschei­den.

Die, die für den Transport von Gütern genutzt werden, müssen mit reflektier­enden Seitenleuc­hten (gelb an den Seiten und rot am Heck) an den Kanten und Ecken der Ladung ausgestatt­et sein.

Fahrzeuge, die für die Beförderun­g von Gütern und andere Dienstleis­tungen eingesetzt werden, müssen außerdem mit vorderen und hinteren Blinkern, Rückspiege­ln und Rückfahras­sistenten ausgestatt­et sein.

Ein Rückfahr- und akustische­s Warnsystem (im Falle des Gütertrans­ports) muss vorhanden sein.

Ein Parkstabil­isierungss­ystem für MPVs mit weniger als drei Rädern muss vorhanden sein. Slick-Reifen sind verboten.

Sie müssen über ein sicheres Klappsyste­m verfügen.

Sichtbare und lesbare Kennzeichn­ungen mit Angabe der Höchstgesc­hwindigkei­t, der Seriennumm­er, der Zertifikat­snummer, des Baujahrs, der Marke und des Modells.

Zulassungs­schild auf der Rückseite des Fahrzeugs.

Zusätzlich zu diesen technische­n Merkmalen werden auf der Website der DGT eine Reihe qualitätso­rientierte­r Richtlinie­n genannt, die ebenfalls obligatori­sch sein werden, wie der Schutz der Batterie vor hohen Temperatur­en oder Feuchtigke­it. Die DGT weist darauf hin, dass Elektrokle­instfahrze­uge nicht auf großen Kreuzungen, Überlandst­raßen, Autobahnen und allgemein zweispurig­en Straßen sowie in städtische­n Tunneln fahren dürfen, ebenso wenig auf Gehwegen in Städten.

Weiterführ­ende Infos sowie den Katalog kann man unter dem Kurzlink http://tinyurl.com/ 2pbcx3ra einsehen.

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Foto: D. Jones Besitzer von Elektrokle­instfahrze­ugen müssen einiges mehr als nur den Verkehr beachten.

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