Erben in Patchworkfamilien
Trauschein oder nicht, gemeinsame Kinder: Was in den verschiedensten Fällen machbar und ratsam ist
In Spanien gibt es viele glückliche Paare, die sich erst später im Leben gefunden haben. Die Kinder aus einer ersten, geschiedenen Ehe sind groß, und man lebt mit dem neuen Partner zusammen, neu verheiratet oder auch ohne „ Trauschein“. Sicher haben sie nach dem ersten Liebesrausch schon einmal darüber gesprochen, was denn mit ihrem Vermögen geschieht, wenn einer der Partner verstirbt und wer wieviel und was am Ende nach dem Tod beider bekommen soll.
Das wird am besten in einem Testament der Partner festgelegt. Für dessen Inhalt kommt es zuerst natürlich auf die Wünsche und Vorstellungen der beiden Partner an, die ganz unterschiedlich sein können. Es gibt aber einige typische Gestaltungen, die hier vorgestellt werden und Ihnen vielleicht eine Hilfe bieten.
Oftmals möchte der zuerst Versterbende den hinterbliebenen
Partner finanziell absichern. Da ist zunächst die gesetzliche Hinterbliebenenrente, die in der Regel 55 Prozent der Altersrente ausmacht, vielleicht auch eine Versorgung aus einer Betriebsrente oder Lebensversicherung. Das Erbe kann dazu eine wesentliche Ergänzung sein. Das gilt besonders, wenn es sich im Wesentlichen um eine Immobilie handelt, die von dem Paar bewohnt wurde.
Manchmal gibt es auch den Wunsch, nur die (jeweils) eigenen Kinder aus erster Ehe erben zu lassen. Nicht selten gibt es aber auch gemeinsame Kinder aus der neuen Beziehung, die bedacht sein wollen. Die Dinge sind stets etwas kompliziert, weil das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches die Patchworkfamilie nicht kennt, sondern vom früheren Standardfall der lebenslangen Ehe ausgeht.
Deutsches oder spanisches Erbrecht?
Vorab müssen wir klären, welches Recht denn Anwendung findet: deutsches oder spanisches Erbrecht. Zwischen den beiden gesetzlichen Regelungen gibt es ganz erhebliche Unterschiede. Vor allem werden die Ehepartner im spanischen Erbrecht gegenüber den Kindern stark benachteiligt. Sehen Sie also gegebenenfalls zu, dass unbedingt deutsches Erbrecht gilt.
Deutsches Erbrecht gilt, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben (siehe 183-Tage Regel) oder wenn Sie – bei einem Lebensmittelpunkt in Spanien – im Testament das deutsche Erbrecht ausdrücklich gewählt haben.
Letzteres sollten Sie unbedingt in jedem Fall tun, damit nicht später von den Erben über die Frage gestritten wird, wie lange Sie in Spanien Ihren Lebensmittelpunkt hatten und welches Erbrecht nun gilt. Ist das geklärt, geht’s zur Sache.
Fall 1: Mit Trauschein, beide haben Kinder aus erster Ehe
Wird nichts Abweichendes im Testament geregelt, so gilt nach deutschem Recht folgendes:
Wenn die Eheleute, wie in der Regel, im gesetzlichen Güterstand des Zugewinnausgleiches leben, erbt beim Tod des Partners A der Partner B die Hälfte (¼ Erbrecht und ¼ pauschaler Zugewinnausgleich). Die Kinder des verstorbenen Partners A erben untereinander zu gleichen Teilen die andere Hälfte. Die Kinder des Partners B erben nichts, weil sie ja nicht mit Partner A verwandt sind. Stirbt dann auch der Partner B, erben dessen Kinder alles, auch das, was zuvor vom Ehepartner ererbt wurde, und die Kinder des zuerst verstorbenen Partners A erben nichts, weil sie nicht mit dem Partner B verwandt sind.
Das wird vielleicht nicht als gerecht empfunden, weil die Kinder des Erstverstorbenen am Ende, wenn beide Partner verstorben sind, benachteiligt werden – denn es erben nur die leiblichen Kinder des zuletzt Verstorbenen, und im Erbe ist das verbliebene Vermögen des Erstverstorbenen enthalten. Zudem muss der überlebende Partner das Erbe mit den Kindern des verstorbenen Partners teilen, die ihm vielleicht nicht nahestehen.