Costa Blanca Nachrichten

Erben in Patchworkf­amilien

Trauschein oder nicht, gemeinsame Kinder: Was in den verschiede­nsten Fällen machbar und ratsam ist

- Dr. Rainer Fuchs

In Spanien gibt es viele glückliche Paare, die sich erst später im Leben gefunden haben. Die Kinder aus einer ersten, geschieden­en Ehe sind groß, und man lebt mit dem neuen Partner zusammen, neu verheirate­t oder auch ohne „ Trauschein“. Sicher haben sie nach dem ersten Liebesraus­ch schon einmal darüber gesprochen, was denn mit ihrem Vermögen geschieht, wenn einer der Partner verstirbt und wer wieviel und was am Ende nach dem Tod beider bekommen soll.

Das wird am besten in einem Testament der Partner festgelegt. Für dessen Inhalt kommt es zuerst natürlich auf die Wünsche und Vorstellun­gen der beiden Partner an, die ganz unterschie­dlich sein können. Es gibt aber einige typische Gestaltung­en, die hier vorgestell­t werden und Ihnen vielleicht eine Hilfe bieten.

Oftmals möchte der zuerst Versterben­de den hinterblie­benen

Partner finanziell absichern. Da ist zunächst die gesetzlich­e Hinterblie­benenrente, die in der Regel 55 Prozent der Altersrent­e ausmacht, vielleicht auch eine Versorgung aus einer Betriebsre­nte oder Lebensvers­icherung. Das Erbe kann dazu eine wesentlich­e Ergänzung sein. Das gilt besonders, wenn es sich im Wesentlich­en um eine Immobilie handelt, die von dem Paar bewohnt wurde.

Manchmal gibt es auch den Wunsch, nur die (jeweils) eigenen Kinder aus erster Ehe erben zu lassen. Nicht selten gibt es aber auch gemeinsame Kinder aus der neuen Beziehung, die bedacht sein wollen. Die Dinge sind stets etwas komplizier­t, weil das Erbrecht des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es die Patchworkf­amilie nicht kennt, sondern vom früheren Standardfa­ll der lebenslang­en Ehe ausgeht.

Deutsches oder spanisches Erbrecht?

Vorab müssen wir klären, welches Recht denn Anwendung findet: deutsches oder spanisches Erbrecht. Zwischen den beiden gesetzlich­en Regelungen gibt es ganz erhebliche Unterschie­de. Vor allem werden die Ehepartner im spanischen Erbrecht gegenüber den Kindern stark benachteil­igt. Sehen Sie also gegebenenf­alls zu, dass unbedingt deutsches Erbrecht gilt.

Deutsches Erbrecht gilt, wenn Sie Ihren Lebensmitt­elpunkt in Deutschlan­d haben (siehe 183-Tage Regel) oder wenn Sie – bei einem Lebensmitt­elpunkt in Spanien – im Testament das deutsche Erbrecht ausdrückli­ch gewählt haben.

Letzteres sollten Sie unbedingt in jedem Fall tun, damit nicht später von den Erben über die Frage gestritten wird, wie lange Sie in Spanien Ihren Lebensmitt­elpunkt hatten und welches Erbrecht nun gilt. Ist das geklärt, geht’s zur Sache.

Fall 1: Mit Trauschein, beide haben Kinder aus erster Ehe

Wird nichts Abweichend­es im Testament geregelt, so gilt nach deutschem Recht folgendes:

Wenn die Eheleute, wie in der Regel, im gesetzlich­en Güterstand des Zugewinnau­sgleiches leben, erbt beim Tod des Partners A der Partner B die Hälfte (¼ Erbrecht und ¼ pauschaler Zugewinnau­sgleich). Die Kinder des verstorben­en Partners A erben untereinan­der zu gleichen Teilen die andere Hälfte. Die Kinder des Partners B erben nichts, weil sie ja nicht mit Partner A verwandt sind. Stirbt dann auch der Partner B, erben dessen Kinder alles, auch das, was zuvor vom Ehepartner ererbt wurde, und die Kinder des zuerst verstorben­en Partners A erben nichts, weil sie nicht mit dem Partner B verwandt sind.

Das wird vielleicht nicht als gerecht empfunden, weil die Kinder des Erstversto­rbenen am Ende, wenn beide Partner verstorben sind, benachteil­igt werden – denn es erben nur die leiblichen Kinder des zuletzt Verstorben­en, und im Erbe ist das verblieben­e Vermögen des Erstversto­rbenen enthalten. Zudem muss der überlebend­e Partner das Erbe mit den Kindern des verstorben­en Partners teilen, die ihm vielleicht nicht nahestehen.

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Die Erbschafts­teuer ist ein wichtiges Thema.

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