Besteuerung der Rente
In Deutschland oder in Spanien? Folge 8 der Ratgeberserie
Alterseinkünfte unterliegen sowohl in Spanien als auch in Deutschland der Besteuerung. Damit es nicht zu einer doppelten Steuer kommt, wurden zwischen beiden Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Zwei Abkommen
Nach dem alten Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1968 ist nur das Land, in dem der Wohnsitz liegt (im Steuerrecht wird damit der Lebensmittelpunkt bezeichnet), zur Besteuerung berechtigt. Da es früher in Deutschland praktisch keine Rentenbesteuerung gab, konnte der deutsche Staat bei einem Lebensmittelpunkt in Spanien leicht auf die deutsche Steuer verzichten.
Das hat sich mit der schrittweisen Einführung der vollen Rentenbesteuerung in Deutschland ab dem Jahr 2005 geändert! So wurde im Jahr 2011 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien geschlossen. Der deutsche Staat möchte jetzt einen Teil (5% bis 2030, dann 10%) der neuen deutschen Steuer auf die Renten auch dann einziehen, wenn der Rentner seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat.
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen von 2011 gilt aber nur für diejenigen Rentner, die vom Jahr 2015 an erstmals eine deutsche Rente beziehen. Damit gibt es zwei Steuerregelungen:
Wer vor dem Jahr 2015 in Rente ging, unterliegt weiterhin dem alten Recht: Besteuerung der Rente nur im Land des steuerlichen Wohnsitzes, also des Lebensmittelpunktes: entweder nur in Deutschland oder nur in Spanien. Das wird für die allermeisten Deutschen auf der Halbinsel gelten.
Neurentner ab dem Jahr 2015 mit Lebensmittelpunkt in Spanien werden in Deutschland zu einem geringen Teil und in Spanien voll mit ihrer Rente steuerpflichtig.
Fallbeispiel: Hans B. war lange Jahre Angestellter einer größeren Softwarefirma in Gütersloh. Seit dem Jahr 2004 ist er Rentner und lebt überwiegend in seinem Häuschen an der Costa del Sol. Neben seiner gesetzlichen Rente von knapp 2.000 Euro monatlich erhält er eine Betriebsrente von monatlich 1.500 Euro von seiner früheren Firma. Er befürchtet steuerliche Nachteile, wenn er sich die Wer Zweifel bei der Besteuerung der Rente hat, sollte einen Steuerberater zu Rate ziehen. Rente nach Spanien überweisen lässt, sich offiziell in Spanien anmeldet und seinen Lebensmittelpunkt/Wohnsitz dorthin offiziell verlegt. Hätte Hans B. seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland, so wäre seine gesetzliche Rente steuerfrei (abgesehen vom sog. Ertragsanteil, den wir einmal vernachlässigen können). Er müsste nur die Betriebsrente in Deutschland versteuern.
Liegt sein Lebensmittelpunkt hingegen in Spanien, so finden die Regelungen des alten deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung. Dieses Abkommen gilt weiterhin für alle Rentner, die vor dem 1. Januar 2015 erstmals eine Rente bezogen haben. Danach werden die gesetzliche Rente und die Betriebsrente nur in dem Land versteuert, in dem der Lebensmittelpunkt liegt. In diesem Fall zahlt Hans B. also ausschließlich in Spanien Steuern.
Wie werden die Renten in Spanien besteuert?
Auch das spanische Steuerrecht ist ein Gebiet für Spezialisten. Ohne fachlichen Rat eines Steuerberaters werden Sie daher im Zweifelsfall nicht auskommen. Hier die generellen Regeln, die Ihnen einen ersten Anhalt geben: In Spanien beginnt die Steuerpflicht für Alleinstehende bei 5.151 Euro und für Ehepaare bei 10.302 Euro jährlich; es gibt einen Altersfreibetrag von 918 Euro ab 65 Jahren und von 1.122 ab 75 Jahren; entsprechend hoch ist der Freibetrag für den Partner. Im Übrigen wird das Einkommen in Spanien wie in Deutschland progressiv besteuert; der Steuersatz steigt also, je höher das Einkommen ist. Die Steuersätze variieren dabei zwischen 24 und 52 Prozent; dabei sind bereits regionale Steuern eingerechnet, die aber von Ort zu Ort etwas variieren können. Ein Wechsel in das spani- sche Steuerrecht kann also für unseren Hans B. unter Umständen teuer werden. Hier liegt also in der Tat ein Nachteil darin, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt hat.
Sollte Hans B. sich also besser nicht offiziell anmelden?
Wie Sie in der Folge „Wohnsitz und Lebensmittelpunkt“in dieser Zeitung gesehen haben, sagt die Anmeldung in Spanien nichts über den tatsächlichen steuerlichen Wohnsitz aus. Ob er sich anmeldet oder nicht, ist für seine Steuerpflicht rechtlich gleichgültig. Das entscheidende Kriterium ist für die Finanzbehörden die 183-Tage-Regel. Sind Sie über die Hälfte des Jahres in Spanien (und kann Ihnen das nachgewiesen werden), werden Sie so behandelt, als lägen Ihr Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Spanien.
Den Lebensmittelpunkt in Spanien zu verschweigen, ist riskant!
Achtung: Teilt jemand der deutschen Rentenversicherung seinen Wohnort in Spanien mit, so wird die Rentenversicherung das deutsche Finanzamt informieren, und dieses teilt die Rente den spanischen Steuerbehörden mit. Hier gibt es dann nicht nur das Risiko, den Steuerbehörden in Spanien aufzufallen, sondern die absolute Gewissheit dafür! Bereits heute werden Deutsche, die sich die Rente nach Spanien überweisen lassen, von den spanischen Finanzbehörden angeschrieben. Dann müssen Sie unter Umständen nachweisen, dass Sie noch Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben – oder die spanische Rentensteuer bezahlen.
Mein Rat: Da jeder damit rechnen muss, dass die Steuerbehörden irgendwann erfahren, dass der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, sollte in diesem Fall möglichst bald mit dem deutschen Finanzamt eine Klärung herbeigeführt werden. Das gilt auch dann, wenn Sie sich unsicher sind, wo nun Ihr Lebensmittelpunkt liegt. Andernfalls ist es möglich, dass später die Steuer für viele Jahre nachgezahlt werden muss; auch Strafen und Bußgelder können erhoben werden.
Wie steht es mit der neuen deutschen Rentensteuer ab 2005 und mit der Steuer für Neurentner ab 2015? Mehr im nächsten Beitrag. Das vollständige Buch „Sorgenfrei leben unter Spaniens Sonne – Experten-Ratgeber für Deutsche in Spanien“ist für 19,90 Euro über die Geschäftsstellen der CBN in Benissa, Finestrat, Torrevieja und Benijófar zu beziehen, sowie im Shop unter www.cos tanachrichten.com.