Rentensteuer – die Zweite
Was gilt für Rentner, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland haben? – Folge 9 der Ratgeberserie
Wenn Sie Ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, sind Sie von der spanischen Rentensteuer nicht betroffen – aber vielleicht von der deutschen Rentensteuer!
Bis zum Jahr 2005 wurde die gesetzliche Rente in Deutschland nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert, also in den allermeisten Fällen gar nicht. Ab dem Jahr 2005 wird aber die deutsche gesetzliche Rente auch in Deutschland besteuert. Schuld daran ist ein Beamter, der es ungerecht fand, dass er seine Pension versteuern muss, während die Rente steuerfrei bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat ihm Recht gegeben, aber es hat ihm nichts genützt – jetzt müssen die Rentner auch Steuern zahlen.
Wer im Jahr 2005 oder später zum ersten Mal eine deutsche gesetzliche Rente bezieht, sogenannte Neurentner, wird mit seiner Rente steuerpflichtig. Der Aufbau der Steuerpflicht geschieht stufenweise; erst ab dem Jahr 2040 werden die neuen Renten voll wie Einkommen versteuert werden. Das bedeutet:
Für Rentner, die schon vor dem Jahr 2005 erstmals ihre Rente beziehen, ändert sich auch in Zukunft nichts! Sie zahlen die neue deutsche Steuer nicht.
Wer aber beispielsweise 2005 in Rente gegangen ist, dessen Rente wird zu 50 Prozent der vollen Besteuerung unterworfen.
Wer im Jahr 2016 in Rente geht, zahlt sogar auf 72 Prozent seiner Rente Steuern.
Erst wer im Jahr 2040 in Rente geht, wird seine Rente voll versteuern müssen.
Für den weiteren Bezug der Rente bleibt es bei dem Anteil der steuerpflichtigen Rente, die bei Rentenbeginn festgestellt wurde. Der zu versteuernde Anteil steigt also nicht weiter an! Wer also beispielsweise im Jahr 2005 Rentner wurde, zahlt weiterhin bis an sein Lebensende auf 50 Prozent der Rente Steuern.
Es gibt Freigrenzen, also eine Höhe der gesetzlichen Rente, die in Deutschland nicht versteuert werden muss. Hier Beispiele für diese Freigrenzen (monatlicher Betrag): Rentenbeginn 2005: 1.604 Euro Rentenbeginn 2006: 1.545 Euro Rentenbeginn 2007: 1.490 Euro Rentenbeginn 2008: 1.445 Euro Rentenbeginn 2009: 1.407 Euro Rentenbeginn 2010: 1.388 Euro Rentenbeginn 2011: 1.341 Euro Rentenbeginn 2012: 1.306 Euro Rentenbeginn 2013: 1.279 Euro Rentenbeginn 2014: 1.250 Euro Rentenbeginn 2015: 1.223 Euro Rentenbeginn 2016: 1.196 Euro Viele Renten bleiben also weiterhin steuerfrei. Dann müssen Sie auch keine Steuerklärung in Deutschland abgeben – wenn der zu versteuernde Teil der Rente unter dem Grundfreibetrag bleibt (8.820 Euro je Ehepartner). Die genannten Beträge sind allerdings nur Durchschnittswerte, die das Bundesfinanzministerium ermittelt hat; der genaue Betrag kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Für das Jahr 2015 müssen nach Schätzung des Bundesfinanzministeriums immerhin etwa 70.000 Rentner erstmals eine Steuerklärung abgeben, weil sie eine höhere Rente beziehen.
Achtung: Die Betriebsrente und andere Einnahmen waren und sind in Deutschland ohnehin immer schon voll steuerpflichtig gewesen.
Wie erfährt das deutsche Finanzamt von meinen Alterseinkünften?
Hier gibt es keine Möglichkeit, sich zu drücken: Im sogenannten Rentenmitteilungsverfahren melden die gesetzlichen Rentenkassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Anbie- ter von Riester-Verträgen dem deutschen Finanzamt, wem sie welche Leistungen zahlen.
Was gilt für Rentner, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Spanien haben?
Haben Sie ihren Lebensmittelpunkt in Spanien (183-Tage-Regel), so gelten die Vorschriften des alten und des neuen Doppelbesteuerungsabkommens:
Für alle, die vor dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente bezogen haben, bleibt es bei der alten Rechtslage, dass nur Spanien die Rente besteuern darf, wenn der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt.
Für die allermeisten deutschen Rentner mit Lebensmittelpunkt in Spanien ändert sich also nichts!
Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente beziehen und deren Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, gilt:
Die deutsche Rente ist in Spanien steuerpflichtig.
Daneben ist die deutsche Rente zusätzlich mit fünf Prozent ihres Betrages in Deutschland zu versteuern!
Das spanische Finanzamt muss dann aber die in Deutschland gezahlte Steuer auf die spanische Steuer anrechnen.
Für Neurentner ab 2030 beträgt der Steuersatz, den das deutsche Finanzamt einbehält, zehn Prozent.
Diese Regelung gilt auch für Betriebsrenten, Riesterrenten und Rürup-Renten, wenn sie über mindestens zwölf Jahre in Deutschland staatlich gefördert wurden.
Bei kürzerer oder keiner Förderung in Deutschland werden die Betriebsrenten, Riesterrenten und Rürup-Renten (ebenso wie andere Einkünfte) nur in Spanien versteuert.
Wie erfährt das spanische Finanzamt von Ihren Alterseinkünften?
Früher zeigten die spanischen Steuerbehörden recht wenig Interesse an der Besteuerung deutscher Renten. Das hat sich offensichtlich geändert:
Die spanische Steuerbehörde „Agencia Tributaria“hat Anfang 2015 ein Schreiben an ausländische Rentenbezieher geschickt, die ihre ausländischen (deutschen) Renten in den letzten fünf Jahren in ihrer spanischen Steuererklärung nicht angegeben haben. Darin werden sie aufgefordert, eine Steuererklärung bis zum 30. Juni 2015 abzugeben; danach sind Säumniszuschläge, Zinsen und Strafen möglich.
Es gibt jetzt auch Kontrollmitteilungen der deutschen und der spanischen Finanzämter!
Deutschland hat mit Spanien eine „Absprache über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen“unterzeichnet.
Das bedeutet: Ab 2015 versenden Deutschland und Spanien automatische Kontrollmitteilungen über gezahlte Sozialversicherungsrenten. Außerdem über solche Be- triebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist. So kann der jeweils andere Staat die Renten besser besteuern bzw. die Versteuerung besser kontrollieren.
Noch Fragen? Zuständig für alle Fragen und die Besteuerung von deutschen Renten mit Auslandbezug ist das Finanzamt Neubrandenburg, Postfach 110140, 17041 Neubrandenburg, Tel.: +49 395 44222 47000, E-Mail: ria@ finanzamt-neubrandenburg.de
Hier wird man Ihnen Fragen, die Ihren Fall betreffen, gerne beantworten.
Es gibt im Übrigen zahlreiche, auf Spanien spezialisierte deutsche Steuerberater, die Sie auch bei Fragen zum spanischen Steuerrecht ausführlicher beraten können.
Im kommenden Beitrag geht es um Besonderheiten, wenn Sie sowohl in Deutschland als auch in Spanien gearbeitet haben. Das vollständige Buch „Sorgenfrei leben unter Spaniens Sonne – Experten-Ratgeber für Deutsche in Spanien“ist für 19,90 Euro über die Geschäftsstellen der CBN in Benissa, Finestrat, Torrevieja und Benijófar zu beziehen, sowie im Shop unter www.cos tanachrichten.com.