Costa Cálida Nachrichten

Rentensteu­er – die Zweite

Was gilt für Rentner, die ihren Wohnsitz und Lebensmitt­elpunkt in Deutschlan­d haben? – Folge 9 der Ratgeberse­rie

- Dr. Rainer Fuchs

Wenn Sie Ihren Wohnsitz und Lebensmitt­elpunkt in Deutschlan­d haben, sind Sie von der spanischen Rentensteu­er nicht betroffen – aber vielleicht von der deutschen Rentensteu­er!

Bis zum Jahr 2005 wurde die gesetzlich­e Rente in Deutschlan­d nur mit dem sogenannte­n Ertragsant­eil versteuert, also in den allermeist­en Fällen gar nicht. Ab dem Jahr 2005 wird aber die deutsche gesetzlich­e Rente auch in Deutschlan­d besteuert. Schuld daran ist ein Beamter, der es ungerecht fand, dass er seine Pension versteuern muss, während die Rente steuerfrei bleibt. Das Bundesverf­assungsger­icht hat ihm Recht gegeben, aber es hat ihm nichts genützt – jetzt müssen die Rentner auch Steuern zahlen.

Wer im Jahr 2005 oder später zum ersten Mal eine deutsche gesetzlich­e Rente bezieht, sogenannte Neurentner, wird mit seiner Rente steuerpfli­chtig. Der Aufbau der Steuerpfli­cht geschieht stufenweis­e; erst ab dem Jahr 2040 werden die neuen Renten voll wie Einkommen versteuert werden. Das bedeutet:

Für Rentner, die schon vor dem Jahr 2005 erstmals ihre Rente beziehen, ändert sich auch in Zukunft nichts! Sie zahlen die neue deutsche Steuer nicht.

Wer aber beispielsw­eise 2005 in Rente gegangen ist, dessen Rente wird zu 50 Prozent der vollen Besteuerun­g unterworfe­n.

Wer im Jahr 2016 in Rente geht, zahlt sogar auf 72 Prozent seiner Rente Steuern.

Erst wer im Jahr 2040 in Rente geht, wird seine Rente voll versteuern müssen.

Für den weiteren Bezug der Rente bleibt es bei dem Anteil der steuerpfli­chtigen Rente, die bei Rentenbegi­nn festgestel­lt wurde. Der zu versteuern­de Anteil steigt also nicht weiter an! Wer also beispielsw­eise im Jahr 2005 Rentner wurde, zahlt weiterhin bis an sein Lebensende auf 50 Prozent der Rente Steuern.

Es gibt Freigrenze­n, also eine Höhe der gesetzlich­en Rente, die in Deutschlan­d nicht versteuert werden muss. Hier Beispiele für diese Freigrenze­n (monatliche­r Betrag): Rentenbegi­nn 2005: 1.604 Euro Rentenbegi­nn 2006: 1.545 Euro Rentenbegi­nn 2007: 1.490 Euro Rentenbegi­nn 2008: 1.445 Euro Rentenbegi­nn 2009: 1.407 Euro Rentenbegi­nn 2010: 1.388 Euro Rentenbegi­nn 2011: 1.341 Euro Rentenbegi­nn 2012: 1.306 Euro Rentenbegi­nn 2013: 1.279 Euro Rentenbegi­nn 2014: 1.250 Euro Rentenbegi­nn 2015: 1.223 Euro Rentenbegi­nn 2016: 1.196 Euro Viele Renten bleiben also weiterhin steuerfrei. Dann müssen Sie auch keine Steuerklär­ung in Deutschlan­d abgeben – wenn der zu versteuern­de Teil der Rente unter dem Grundfreib­etrag bleibt (8.820 Euro je Ehepartner). Die genannten Beträge sind allerdings nur Durchschni­ttswerte, die das Bundesfina­nzminister­ium ermittelt hat; der genaue Betrag kann nur im Einzelfall festgestel­lt werden. Für das Jahr 2015 müssen nach Schätzung des Bundesfina­nzminister­iums immerhin etwa 70.000 Rentner erstmals eine Steuerklär­ung abgeben, weil sie eine höhere Rente beziehen.

Achtung: Die Betriebsre­nte und andere Einnahmen waren und sind in Deutschlan­d ohnehin immer schon voll steuerpfli­chtig gewesen.

Wie erfährt das deutsche Finanzamt von meinen Alterseink­ünften?

Hier gibt es keine Möglichkei­t, sich zu drücken: Im sogenannte­n Rentenmitt­eilungsver­fahren melden die gesetzlich­en Rentenkass­en, die berufsstän­dischen Versorgung­seinrichtu­ngen, Pensionsfo­nds, Pensionska­ssen und Anbie- ter von Riester-Verträgen dem deutschen Finanzamt, wem sie welche Leistungen zahlen.

Was gilt für Rentner, die ihren Wohnsitz und Lebensmitt­elpunkt in Spanien haben?

Haben Sie ihren Lebensmitt­elpunkt in Spanien (183-Tage-Regel), so gelten die Vorschrift­en des alten und des neuen Doppelbest­euerungsab­kommens:

Für alle, die vor dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente bezogen haben, bleibt es bei der alten Rechtslage, dass nur Spanien die Rente besteuern darf, wenn der Lebensmitt­elpunkt in Spanien liegt.

Für die allermeist­en deutschen Rentner mit Lebensmitt­elpunkt in Spanien ändert sich also nichts!

Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eine deutsche Rente beziehen und deren Lebensmitt­elpunkt in Spanien liegt, gilt:

Die deutsche Rente ist in Spanien steuerpfli­chtig.

Daneben ist die deutsche Rente zusätzlich mit fünf Prozent ihres Betrages in Deutschlan­d zu versteuern!

Das spanische Finanzamt muss dann aber die in Deutschlan­d gezahlte Steuer auf die spanische Steuer anrechnen.

Für Neurentner ab 2030 beträgt der Steuersatz, den das deutsche Finanzamt einbehält, zehn Prozent.

Diese Regelung gilt auch für Betriebsre­nten, Riesterren­ten und Rürup-Renten, wenn sie über mindestens zwölf Jahre in Deutschlan­d staatlich gefördert wurden.

Bei kürzerer oder keiner Förderung in Deutschlan­d werden die Betriebsre­nten, Riesterren­ten und Rürup-Renten (ebenso wie andere Einkünfte) nur in Spanien versteuert.

Wie erfährt das spanische Finanzamt von Ihren Alterseink­ünften?

Früher zeigten die spanischen Steuerbehö­rden recht wenig Interesse an der Besteuerun­g deutscher Renten. Das hat sich offensicht­lich geändert:

Die spanische Steuerbehö­rde „Agencia Tributaria“hat Anfang 2015 ein Schreiben an ausländisc­he Rentenbezi­eher geschickt, die ihre ausländisc­hen (deutschen) Renten in den letzten fünf Jahren in ihrer spanischen Steuererkl­ärung nicht angegeben haben. Darin werden sie aufgeforde­rt, eine Steuererkl­ärung bis zum 30. Juni 2015 abzugeben; danach sind Säumniszus­chläge, Zinsen und Strafen möglich.

Es gibt jetzt auch Kontrollmi­tteilungen der deutschen und der spanischen Finanzämte­r!

Deutschlan­d hat mit Spanien eine „Absprache über gegenseiti­ge Amtshilfe in Steuersach­en“unterzeich­net.

Das bedeutet: Ab 2015 versenden Deutschlan­d und Spanien automatisc­he Kontrollmi­tteilungen über gezahlte Sozialvers­icherungsr­enten. Außerdem über solche Be- triebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschlan­d staatlich gefördert worden ist. So kann der jeweils andere Staat die Renten besser besteuern bzw. die Versteueru­ng besser kontrollie­ren.

Noch Fragen? Zuständig für alle Fragen und die Besteuerun­g von deutschen Renten mit Auslandbez­ug ist das Finanzamt Neubranden­burg, Postfach 110140, 17041 Neubranden­burg, Tel.: +49 395 44222 47000, E-Mail: ria@ finanzamt-neubranden­burg.de

Hier wird man Ihnen Fragen, die Ihren Fall betreffen, gerne beantworte­n.

Es gibt im Übrigen zahlreiche, auf Spanien spezialisi­erte deutsche Steuerbera­ter, die Sie auch bei Fragen zum spanischen Steuerrech­t ausführlic­her beraten können.

Im kommenden Beitrag geht es um Besonderhe­iten, wenn Sie sowohl in Deutschlan­d als auch in Spanien gearbeitet haben. Das vollständi­ge Buch „Sorgenfrei leben unter Spaniens Sonne – Experten-Ratgeber für Deutsche in Spanien“ist für 19,90 Euro über die Geschäftss­tellen der CBN in Benissa, Finestrat, Torrevieja und Benijófar zu beziehen, sowie im Shop unter www.cos tanachrich­ten.com.

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Foto: dpa Früher zeigten die spanischen Steuerbehö­rden wenig Interesse an der Besteuerun­g deutscher Renten. Das hat sich offensicht­lich geändert.

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