Nicht immer akzeptiert
Ausländische Urkunden und ihr Gebrauch in Spanien – Schwierigkeiten trotz vereinigten Europas
Leider wurde der ganze Streit auf dem Rücken der Mandanten ausgetragen, insbesondere der Käufer, die den Kaufpreis bezahlt haben, jedoch vergeblich auf ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch warten. Es ist zu hoffen, dass derart praxisferne Entscheidungen eines im fernen Madrider Büro tätigen Aufsichtsbeamten der DGRN, im Interesse der Beteiligten, der Vergangenheit angehören.
Praktische Hinweise
1. Internationale Standesamtsurkunden (Registro Civil) brauchen nicht mit der sog. Apostille versehen zu werden. Diese sind:
die internationale Geburtsurkunde (partida de nacimiento)
die internationale Heiratsurkunde (partida de matrimonio)
die internationale Sterbeurkunde (partida de defunción)
Diese Urkunden sind mehrsprachig, brauchen also nicht ins Spanische übersetzt werden. 2. Notarielle Urkunden Es handelt sich hierbei i.d.R. um Vollmachtsurkunden, die in nachstehenden Rechtsgeschäften zur Anwendung gelangen: Grundstückskauf Grundstücksverkauf Bestellung einer Hypothek Bankvollmacht Erbschaftsvollmacht Prozessvollmacht Betreuungsvollmacht Gründungsvollmacht für Gesellschaften
Die Ausfertigung der jeweiligen Urkunde muss zur Verwendung in Spanien mit der sog. Apostille versehen werden. Mit der Erteilung der Apostille bestätigt die zuständige Aufsichtsbehörde (in Deutschland der Landgerichtspräsident), dass der Notar befugt war, die Urkunde zu protokollieren. Erforderlich ist zudem die Übersetzung der ausländischen Urkunde in beglaubigter Form in die spanische Sprache. In Deutschland dürfen Notare, die die spanische Sprache beherrschen, auch in spanischer Sprache beurkunden. 3. Verwaltungsurkunden Hierbei geht es häufig um Führerscheine, Betreuungsurkunden, Schwerbehindertenausweise, etc. Diese Urkunden müssen in beglaubigter Form ins Spanische übersetzt und mit der Apostille der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde versehen werden. 4. Gerichtsurkunden Hierzu gehören u.a. Scheidungsurteile, Eröffnungsprotokolle von Testamenten, Testamentvollstreckerzeugnissen etc. Auch diese Urkunden müssen zu ihrer Verwendung in Spanien sowohl mit der Apostille versehen als auch in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. 5. Spanische Notarurkunden Soll eine spanische Notarurkunde Verwendung im Ausland finden, bedarf auch sie der Apostille. Zu- ständig hierfür ist der Dekan der Notarkammer des protokollierenden Notars.
Quintessenz
Jede Disziplin, ob nun Medizin, Ingenieurwesen oder Juristerei hat ihre eigenen Gesetze und Regeln. Die vorstehende Aufstellung kann nicht abschließend sein, sondern sollte anhand des Beispielsfalls der englischen Notarurkunde von Liverpool zum Ausdruck bringen, welche Schwierigkeiten trotz des vereinigten Europas mit ausländischen Urkunden und ihrer Verwendung in Spanien verbunden sein können. Manchmal empfiehlt sich in diesen Fällen die rechtzeitige Einschaltung eines versierten Fachmanns, um späteren Schwierigkeiten zu begegnen.
Richtet sich beispielsweise die Gestaltung der aus spanischer Sicht vor einem ausländischen Notar beurkundeten Vollmacht an den Gepflogenheiten des spanischen Rechts aus – einschließlich der Abfassung in spanischer Sprache – so erhöht dies erfahrungsgemäß die Akzeptanz entsprechender ausländischer Urkunden in Spanien ganz erheblich. Die Autoren sind Partner der Löber, Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt/Main und Köln,
+49 (0)69-96 22 11 23, info@loeber-steinmetz.de