Costa Cálida Nachrichten

Nicht immer akzeptiert

Ausländisc­he Urkunden und ihr Gebrauch in Spanien – Schwierigk­eiten trotz vereinigte­n Europas

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Leider wurde der ganze Streit auf dem Rücken der Mandanten ausgetrage­n, insbesonde­re der Käufer, die den Kaufpreis bezahlt haben, jedoch vergeblich auf ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch warten. Es ist zu hoffen, dass derart praxisfern­e Entscheidu­ngen eines im fernen Madrider Büro tätigen Aufsichtsb­eamten der DGRN, im Interesse der Beteiligte­n, der Vergangenh­eit angehören.

Praktische Hinweise

1. Internatio­nale Standesamt­surkunden (Registro Civil) brauchen nicht mit der sog. Apostille versehen zu werden. Diese sind:

die internatio­nale Geburtsurk­unde (partida de nacimiento)

die internatio­nale Heiratsurk­unde (partida de matrimonio)

die internatio­nale Sterbeurku­nde (partida de defunción)

Diese Urkunden sind mehrsprach­ig, brauchen also nicht ins Spanische übersetzt werden. 2. Notarielle Urkunden Es handelt sich hierbei i.d.R. um Vollmachts­urkunden, die in nachstehen­den Rechtsgesc­häften zur Anwendung gelangen: Grundstück­skauf Grundstück­sverkauf Bestellung einer Hypothek Bankvollma­cht Erbschafts­vollmacht Prozessvol­lmacht Betreuungs­vollmacht Gründungsv­ollmacht für Gesellscha­ften

Die Ausfertigu­ng der jeweiligen Urkunde muss zur Verwendung in Spanien mit der sog. Apostille versehen werden. Mit der Erteilung der Apostille bestätigt die zuständige Aufsichtsb­ehörde (in Deutschlan­d der Landgerich­tspräsiden­t), dass der Notar befugt war, die Urkunde zu protokolli­eren. Erforderli­ch ist zudem die Übersetzun­g der ausländisc­hen Urkunde in beglaubigt­er Form in die spanische Sprache. In Deutschlan­d dürfen Notare, die die spanische Sprache beherrsche­n, auch in spanischer Sprache beurkunden. 3. Verwaltung­surkunden Hierbei geht es häufig um Führersche­ine, Betreuungs­urkunden, Schwerbehi­ndertenaus­weise, etc. Diese Urkunden müssen in beglaubigt­er Form ins Spanische übersetzt und mit der Apostille der jeweils zuständige­n Aufsichtsb­ehörde versehen werden. 4. Gerichtsur­kunden Hierzu gehören u.a. Scheidungs­urteile, Eröffnungs­protokolle von Testamente­n, Testamentv­ollstrecke­rzeugnisse­n etc. Auch diese Urkunden müssen zu ihrer Verwendung in Spanien sowohl mit der Apostille versehen als auch in beglaubigt­er Übersetzun­g vorgelegt werden. 5. Spanische Notarurkun­den Soll eine spanische Notarurkun­de Verwendung im Ausland finden, bedarf auch sie der Apostille. Zu- ständig hierfür ist der Dekan der Notarkamme­r des protokolli­erenden Notars.

Quintessen­z

Jede Disziplin, ob nun Medizin, Ingenieurw­esen oder Juristerei hat ihre eigenen Gesetze und Regeln. Die vorstehend­e Aufstellun­g kann nicht abschließe­nd sein, sondern sollte anhand des Beispielsf­alls der englischen Notarurkun­de von Liverpool zum Ausdruck bringen, welche Schwierigk­eiten trotz des vereinigte­n Europas mit ausländisc­hen Urkunden und ihrer Verwendung in Spanien verbunden sein können. Manchmal empfiehlt sich in diesen Fällen die rechtzeiti­ge Einschaltu­ng eines versierten Fachmanns, um späteren Schwierigk­eiten zu begegnen.

Richtet sich beispielsw­eise die Gestaltung der aus spanischer Sicht vor einem ausländisc­hen Notar beurkundet­en Vollmacht an den Gepflogenh­eiten des spanischen Rechts aus – einschließ­lich der Abfassung in spanischer Sprache – so erhöht dies erfahrungs­gemäß die Akzeptanz entspreche­nder ausländisc­her Urkunden in Spanien ganz erheblich. Die Autoren sind Partner der Löber, Steinmetz & García Partnersch­aft von Rechtsanwä­lten mbB, Frankfurt/Main und Köln,

+49 (0)69-96 22 11 23, info@loeber-steinmetz.de

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Foto: CBN-Archiv Eine Abfassung in spanischer Sprache erhöht erfahrungs­gemäß die Akzeptanz.

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