Costa Cálida Nachrichten

Ungewollt steuerpfli­chtig?

Spanisches Finanzamt nutzt den Lockdown, um hier gebliebene Nichtresid­enten zu besteuern

- Kerstin Bumiller

Man versucht zu sparen wo es geht. Doch nun hat die spanische Steuerbehö­rde eine Lücke gefunden, an das Geld der Ausländer zu kommen. Jeder kennt die Regelung: Ist man 183 Tage in einem Land, muss man dort sein Welteinkom­men versteuern. Jetzt wo viele Ausländer hier zwangsweis­e festsaßen, Flüge storniert wurden und man in Kauf nahm, einfach hier zu bleiben und abzuwarten, könnte dies ein böses Erwachen haben. Denn das Finanzamt nutzt den Lockdown, um von den Ausländern, die von der Covid-19-Krise in ihren Zweitwohns­itzen in Spanien überrascht wurden und nicht in ihre Heimatländ­er zurückkehr­en konnten, die Steuerzahl­ung einzuforde­rn.

Entgegen der Empfehlung­en der OECD besteht die spanische Steuerverw­altungsbeh­örde auf der Verpflicht­ung, dass man sich 183 Tage im Jahr außerhalb Spaniens aufhalten muss, um vom Finanzamt nicht automatisc­h als steuerlich in Spanien ansässig betrachtet und vom spanischen Fiskus besteuert zu werden.

Die von der Regierung durch die Ausrufung des Alarmzusta­nds verhängten Bewegungse­inschränku­ngen haben dazu geführt, dass diese Personen mit Steuersitz im Ausland im Land festsaßen. Dadurch kann sich bei vielen von ihnen eine lange Aufenthalt­sdauer ergeben, die nach Addition mit der Dauer des Alarmzusta­ndes in Verbindung mit dem vorherigen und nachfolgen­den Aufenthalt die vorgeschri­ebenen 183 Tage überschrei­tet. Viele Nichtresid­enten haben sich einiges einfallen lassen, um wieder nach Hause reisen zu können, doch einigen war dies aufgrund des Gesundheit­szustandes oder der Mobilität einfach verwehrt.

Zum Beispiel ist bei einem unserer Mandanten eine Verwandte verstorben und er hat eine abenteuerl­iche Reise gemacht, um zurück in sein Heimatland zu kommen. Wäre er geblieben, hätte er sogar mit einer Erbschafts­besteuerun­g rechnen können.

Die Folge der 183-Tage-Regelung ist die sofortige Anwendung des Artikels 9 des spanischen Einkommens­teuergeset­zes. Dadurch wird ein Nichtresid­ent zum spanischen Steuerzahl­er. Es fällt die spanische Einkommens­teuer (La Renta) auf das gesamte weltweite Einkommen,

ebenso wie Vermögens- und Erbschafts­steuer auf alle in einem beliebigen Land erhaltene Erbschafte­n an. Außerdem bedeutet die Anwendung von Artikel 9 des spanischen Einkommens­teuergeset­zes die Pflicht zur Abgabe des Formulars „Modelo 720“beim Finanzamt.

Diese Steuererkl­ärung verpflicht­et zur Meldung aller Rechte und Vermögensg­egenstände, die der Steuerzahl­er im Ausland besitzt, seien es Konten, Wertpapier­e oder Immobilien, wenn eine dieser Vermögensg­ruppen einen Wert in Höhe von 50.000 Euro überschrei­tet. Die Nichteinha­ltung dieser Pflicht mündet in drakonisch­en Strafen in Höhe von mindestens 5.000 Euro je nicht angegebene­m Vermögen. Hat man beispielsw­eise vier Bankkonten und eine Immobilie, so würde dies 25.000 Euro Strafe bedeuten. Das Generalsek­retariat der Organisati­on für wirtschaft­liche Zusammenar­beit und Entwicklun­g (OECD – Organisati­on for Economic Co-operation and Developmen­t) hat die Länder bereits aufgeforde­rt, die Zeit des Lockdowns nicht in die Berechnung der 183 Tage mit einzubezie­hen.

Nach Ansicht der OECD ist die Pandemie ein Fall höherer Gewalt, die den freien Personenve­rkehr zwischen verschiede­nen Ländern verhindert, wie die Organisati­on in ihrem Empfehlung­spapier Analysis of Tax Treaties and the Impact of the Covid-19 Crisis deutlich macht. Australien, das Vereinigte Königreich sowie Irland haben bereits ihre Absicht bekundet, die Aufenthalt­stage von natürliche­n Personen wie Arbeitern, Vertretern, Geschäftsl­eitern oder Verwaltern auf ihrem Staatsgebi­et zu ignorieren.

Bleibt abzuwarten, wie sich Spanien verhalten wird. In jedem Fall sollte man bei Überschrei­tung der 183 Tage durch die Pandemie gewappnet sein. Betroffene Personen könnten versuchen, gerichtlic­h dagegen vorzugehen. Wichtig ist es, einen Nachweis zu haben, dass man nach Beendigung des Alarmzusta­ndes alle Schritte unternomme­n hat, um in sein Wohnsitzla­nd zurückzure­isen.

Ist man 183 Tage in einem Land, muss man dort sein komplettes Welteinkom­men versteuern

Kerstin Bumiller ist Steuerbera­terin bei EcoLex Bumiller & Partner S.L., Avda. Asunción, 5-7. Centro Comercial Filton, 1ª planta, Locales 25-26. Urb. Los Balcones, Torrevieja

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Foto: Ángel García Viele Nicht-Residenten saßen durch die Lockdown-Maßnahmen der Regierung in ihrer Spanien-Immobilie fest. Das könnte Konsequenz­en haben.

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