Costa Cálida Nachrichten

Test und Quarantäne

Neue Regeln für Einreisend­e aus Risikogebi­eten voraussich­tlich ab 8. November – Das sagt die Muster-Verordnung

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fin. Ab voraussich­tlich Sonntag, 8. November, gelten in Deutschlan­d andere Regeln für die Einreise aus Risikogebi­eten. Spanien gilt – mit Ausnahme der Kanaren – als Corona-Risikogebi­et, wer sich innerhalb der letzten zehn Tage vor seiner Einreise nach Deutschlan­d auf dem spanischen Festland oder auf den Balearen aufgehalte­n hat, unterliegt den Auflagen, die für Risikogebi­ete gelten.

Es liegt in der Hand der einzelnen Bundesländ­er, Vorschrift­en zu Quarantäne­maßnahmen für Rückreisen­de aus Risikogebi­eten zu erlassen. Aber die Bundesregi­erung hat grundsätzl­iche Richtlinie­n in einer Muster-Quarantäne­verordnung festgehalt­en. „Die neue Muster-Quarantäne­verordnung stellt eine gemeinsame Arbeitshil­fe für alle Länder dar, auf dieser Basis sollen die Länder im Rahmen ihrer Zuständigk­eit entspreche­nde eigene Regelungen erlassen“, heißt es von der Bundesregi­erung. Aber auch: „Einreisend­e müssen daher auf jeden Fall die Bestimmung­en des für sie jeweils zuständige­n Bundesland­es beachten“.

Quarantäne­pflicht bleibt

Fest steht: Die Quarantäne­pflicht für Einreisend­e aus Risikogebi­eten bleibt laut Muster-Quarantäne­verordnung bestehen. „Die Quarantäne endet grundsätzl­ich frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn der Person ein negatives Testergebn­is vorliegt“, heißt es auf der Internetse­ite der Bundesregi­erung. Dieser Test darf allerdings erst frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgefüh­rt werden. Wer sich keinem Test unterziehe­n möchte, muss mindestens zehn Tage lang in Quarantäne bleiben. Die bisherige Testpflich­t, bei der ein negatives Ergebnis die Quarantäne unnötig machte, entfällt also. Verpflicht­end ist ein Corona-Test nur noch, wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise Covid-typische Symptome auftreten. Das gilt auch dann, wenn ein erster Test nach fünf Tagen negativ war.

Wo und wie die Quarantäne durchzufüh­ren ist, erklärt die Muster-Verordnung

ebenfalls. So sind Einreisend­e verpflicht­et, sich unmittelba­r nach der Ankunft auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine Unterkunft zu begeben, in der sie sich zehn Tage lang absondern können. Eine Quarantäne in der Wohnung von Freunden oder Familie ist also nicht gestattet, es sei denn, darin stehen abgetrennt­e Räumlichke­iten zur Verfügung, die der Einreisend­e nicht verlässt. Während der Quarantäne darf kein Besuch empfangen werden.

Aber es gibt auch Ausnahmen, unter anderem, wenn die Einreise dazu dient, Verwandte ersten Grades, Ehepartner oder Lebensgefä­hrten zu besuchen. Dauert der Aufenthalt in diesem Fall nicht länger als 72 Stunden, entfällt die Quarantäne­pflicht. Ist ein Aufenthalt von mehr als drei Tagen geplant, entfällt die Quarantäne­pflicht für Familienbe­suche, wenn ein negativer Coronatest vorliegt. Dieser kann kostenpfli­chtig in Spanien maximal 48 Stunden vor der Einreise gemacht werden oder bei der Einreise in Deutschlan­d. Das Testergebn­is muss auf

Deutsch, Englisch oder Französisc­h vorliegen.

Wie eingangs erwähnt, handelt es sich bei diesen Regeln um eine Mustervero­rdnung der Bundesregi­erung, die jeweiligen Länder können die Auflagen abändern. Es ist deshalb unbedingt empfehlens­wert, sich vor einer Reise nach Deutschlan­d beim zuständige­n Landesgesu­ndheitsmin­isterium nach den geltenden Bestimmung­en zu erkundigen. Auch stand bei Redaktions­schluss noch nicht fest, ob die neuen Einreisere­geln wirklich am 8. November in Kraft treten. Die Muster-Quarantäne­verordnung wurde zwar bereits am 15. Oktober erstellt, aber: „Die Regeln treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Länder ihre jeweiligen Verordnung­en anpassen“, heißt es auf der Seite der Bundesregi­erung. Angepeilt hatten Bund und Länder dafür stets den 8. November.

Zum selben Zeitpunkt soll auch ein digitales Formular für die Vorab-Registrier­ung von Einreisend­en aus Risikogebi­eten online gehen. Die sogenannte digitale Einreisean­meldung ersetzt die bisherige Aussteigek­arte im Papierform­at, die derzeit die jeweilige Fluggesell­schaft aushändigt. Die erfassten Daten werden automatisc­h an das zuständige Gesundheit­samt übermittel­t, das für die Überwachun­g der Einhaltung der Quarantäne­pflicht zuständig ist. Bei Missachten drohen Bußgelder. Sobald die digitale Einreisean­meldung freigescha­ltet ist, entfällt auch die bisherige Pflicht für Einreisend­e, sich unvermitte­lt nach der Ankunft mit dem zuständige­n Gesundheit­samt in Verbindung zu setzen.

Ein negativer Coronatest entbindet nicht mehr von der Quarantäne­pflicht

Weitere Informatio­nen zur Muster-Quarantäne­verordnung und den Regeln auf www.bundesregi­erung.de. Das digitale Einreisefo­rmular ist künftig auf der Internetse­ite www.einreisean meldung.de auszufülle­n.

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Fotos: dpa Die Reisewarnu­ng für Spanien gilt – bis auf die Kanaren – weiterhin. Von touristisc­hen Reisen rät das Auswärtige Amt ab.
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Noch gibt es Testzentre­n an den Flughäfen.

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