Europäisches Nachlasszeugnis ist da
Erhebliche Erleichterung bei der Abwicklung internationaler Erbfälle
Das neue Europäische Nachlasszeugnis ist ein grenzüberschreitendes Erbdokument. richte und Behörden des Staats des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Lag dieser in Deutschland, besteht die Zuständigkeit der Amtsgerichte – Nachlassge- richte. In Spanien gibt es eine konkurierende Zuständigkeit zwischen den Notaren und den jeweiligen Gerichten der ersten Instanz.
Antragsberechtigt für die Ausstellung des ENZ sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. In dem ENZ wird vermerkt, ob es sich um eine gesetzliche Erbfolge handelt oder um eine solche aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrags. Man muss sich beeilen, die Formalitäten hinsichtlich der Umschreibung des Nachlassvermögens auf Erben und Vermächtnisnehmer vorzunehmen, denn das ENZ hat lediglich eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten.
Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Gewissermaßen als Nachweis seines Rechtes aus dem ENZ erhält der Antragsteller eine beglaubigte Kopie. Das Original verbleibt bei dem ausstellenden Gericht beziehungsweise der ausstellenden Nachlassbehörde. Wer als EU-Angehöriger beispielsweise Vermögen in Deutschland, Spanien und Luxemburg hinterlässt, dessen Erben können mit dieser einzigen Urkunde in allen diesen Staaten die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten.
Während der deutsche Erbschein in der Regel als Dokument auf einer Seite ausgestellt wird, bringt es das ENZ auf stolze 18 Seiten, was nicht unbedingt zur Übersichtlichkeit beiträgt. In dem Ausgangsfall unserer Kanzlei war der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben. Das ENZ trägt das Ausstellungsdatum des 3. Mai 2016. Erben und Vermächtnisnehmer haben zu beachten, dass sie für die Umschreibung und Inbesitznahme des Erblasservermögens die spanische Ausländersteuernummer (NIE) benötigen.
Wer als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in Spanien für dort belegenen Nachlass tätig wird, benötigt gleichfalls die NIE. Erforderlich ist auch die Erbschaftsannahme und bei mehreren Erben die notarielle Erbteilungsurkunde.
Erbschaftsteuerpflicht kann im Verhältnis Deutschland/Spanien in beiden Staaten bestehen. Da es kein Erbschafts-Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien gibt, gilt die Anrechnungsmethode. Das bedeutet, dass beispielsweise in Spanien belegene Vermögensgegenstände zunächst in Spanien besteuert werden und sodann, wenn trotz Anrechnung der spanischen Steuer ein Besteuerungsrecht in Deutschland noch besteht, dieses auch geltend gemacht wird. Ausländische Erbschaften sind dem deutschen Fiskus binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des ausländischen Erbfalls anzuzeigen.
Keine Änderung der steuerli- chen Situation: Wichtig zu wissen ist, dass es im spanischen Erbschaftsteuerrecht eine Frist von sechs Monaten ab Ableben des Erblassers für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gibt, die jedoch auf Antrag verlängert werden kann, wenn dieser Antrag spätestens binnen fünf Monaten nach dem Ableben des Erblassers in Spanien gestellt wird. Die Erbschaftsteuerzahlung selbst hat innerhalb der sechsmonatigen Frist zu erfolgen, andernfalls drohen Säumniszuschläge. Die EU-ErbVO hat an der steuerlichen Situation im Verhältnis DeutschlandSpanien nichts geändert.
Erste Erfahrungen mit dem Europäischen Nachlasszeugnis zeigen, dass es zwar umständlicher ist als der Erbschein des deutschen Rechts, aber andererseits jedoch universeller, da es in sämtlichen EU-Staaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark Verwendung findet. Für rein nationale Nachlässe ist das ENZ jedoch nicht geeignet; da tut der gute alte deutsche Erbschein nach wie vor seine Pflicht. Die Praxis wird zeigen, ob spanische Behörden wegen der Einfachheit und Klarheit des deutschen Erbscheins diesen auch nach Inkrafttreten der EU-ErbVO akzeptieren werden.
Wichtig zu wissen: Keine Änderung der steuerlichen Situation
Die Autoren dieses Beitrags sind Mitglieder der Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main und Köln, . +49 (0)69 96 22 11 23, Mail: info@loebersteinmetz.de