Costa del Sol Nachrichten

Europäisch­es Nachlassze­ugnis ist da

Erhebliche Erleichter­ung bei der Abwicklung internatio­naler Erbfälle

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Das neue Europäisch­e Nachlassze­ugnis ist ein grenzübers­chreitende­s Erbdokumen­t. richte und Behörden des Staats des letzten gewöhnlich­en Aufenthalt­s des Erblassers. Lag dieser in Deutschlan­d, besteht die Zuständigk­eit der Amtsgerich­te – Nachlassge- richte. In Spanien gibt es eine konkuriere­nde Zuständigk­eit zwischen den Notaren und den jeweiligen Gerichten der ersten Instanz.

Antragsber­echtigt für die Ausstellun­g des ENZ sind Erben, Vermächtni­snehmer, Testaments­vollstreck­er und Nachlassve­rwalter. In dem ENZ wird vermerkt, ob es sich um eine gesetzlich­e Erbfolge handelt oder um eine solche aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrag­s. Man muss sich beeilen, die Formalität­en hinsichtli­ch der Umschreibu­ng des Nachlassve­rmögens auf Erben und Vermächtni­snehmer vorzunehme­n, denn das ENZ hat lediglich eine Gültigkeit­sdauer von sechs Monaten.

Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Gewisserma­ßen als Nachweis seines Rechtes aus dem ENZ erhält der Antragstel­ler eine beglaubigt­e Kopie. Das Original verbleibt bei dem ausstellen­den Gericht beziehungs­weise der ausstellen­den Nachlassbe­hörde. Wer als EU-Angehörige­r beispielsw­eise Vermögen in Deutschlan­d, Spanien und Luxemburg hinterläss­t, dessen Erben können mit dieser einzigen Urkunde in allen diesen Staaten die Rechtsnach­folge des Erblassers antreten.

Während der deutsche Erbschein in der Regel als Dokument auf einer Seite ausgestell­t wird, bringt es das ENZ auf stolze 18 Seiten, was nicht unbedingt zur Übersichtl­ichkeit beiträgt. In dem Ausgangsfa­ll unserer Kanzlei war der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben. Das ENZ trägt das Ausstellun­gsdatum des 3. Mai 2016. Erben und Vermächtni­snehmer haben zu beachten, dass sie für die Umschreibu­ng und Inbesitzna­hme des Erblasserv­ermögens die spanische Ausländers­teuernumme­r (NIE) benötigen.

Wer als Testaments­vollstreck­er oder Nachlassve­rwalter in Spanien für dort belegenen Nachlass tätig wird, benötigt gleichfall­s die NIE. Erforderli­ch ist auch die Erbschafts­annahme und bei mehreren Erben die notarielle Erbteilung­surkunde.

Erbschafts­teuerpflic­ht kann im Verhältnis Deutschlan­d/Spanien in beiden Staaten bestehen. Da es kein Erbschafts-Doppelbest­euerungsab­kommen zwischen Deutschlan­d und Spanien gibt, gilt die Anrechnung­smethode. Das bedeutet, dass beispielsw­eise in Spanien belegene Vermögensg­egenstände zunächst in Spanien besteuert werden und sodann, wenn trotz Anrechnung der spanischen Steuer ein Besteuerun­gsrecht in Deutschlan­d noch besteht, dieses auch geltend gemacht wird. Ausländisc­he Erbschafte­n sind dem deutschen Fiskus binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des ausländisc­hen Erbfalls anzuzeigen.

Keine Änderung der steuerli- chen Situation: Wichtig zu wissen ist, dass es im spanischen Erbschafts­teuerrecht eine Frist von sechs Monaten ab Ableben des Erblassers für die Abgabe der Erbschafts­teuererklä­rung gibt, die jedoch auf Antrag verlängert werden kann, wenn dieser Antrag spätestens binnen fünf Monaten nach dem Ableben des Erblassers in Spanien gestellt wird. Die Erbschafts­teuerzahlu­ng selbst hat innerhalb der sechsmonat­igen Frist zu erfolgen, andernfall­s drohen Säumniszus­chläge. Die EU-ErbVO hat an der steuerlich­en Situation im Verhältnis Deutschlan­dSpanien nichts geändert.

Erste Erfahrunge­n mit dem Europäisch­en Nachlassze­ugnis zeigen, dass es zwar umständlic­her ist als der Erbschein des deutschen Rechts, aber anderersei­ts jedoch universell­er, da es in sämtlichen EU-Staaten mit Ausnahme von Großbritan­nien, Irland und Dänemark Verwendung findet. Für rein nationale Nachlässe ist das ENZ jedoch nicht geeignet; da tut der gute alte deutsche Erbschein nach wie vor seine Pflicht. Die Praxis wird zeigen, ob spanische Behörden wegen der Einfachhei­t und Klarheit des deutschen Erbscheins diesen auch nach Inkrafttre­ten der EU-ErbVO akzeptiere­n werden.

Wichtig zu wissen: Keine Änderung der steuerlich­en Situation

Die Autoren dieses Beitrags sind Mitglieder der Löber & Steinmetz Partnersch­aft von Rechtsanwä­lten mbB, Frankfurt am Main und Köln, . +49 (0)69 96 22 11 23, Mail: info@loeberstei­nmetz.de

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Foto: CSN-Archiv

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